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Anleitung für Einsprachen gegen Baugesuche von Mobilfunkantennen

Wegen der Einführung der neuen Handygeneration 4G oder LTE genannt, und dadurch dass sich die durch die Luft zu übertragende Datenrate alle 7 Monate verdoppelt, benötigen die Schweizer Mobilfunkbetreiber bis zum Jahr 2021 die 10 fache Anzahl an Antennenstandorten gegenüber dem Jahr 2011. Ihre Einsprache ist nötiger denn je.

Eine modifizierte Anleitung dazu vom 18. Okt.2013

Grundsatz:

Sich nicht einschüchtern lassen! Der Bundesrat hat im Februar 2012 die Volksgesundheit für 1 Milliarde Franken an die Mobilfunkbetreiber Swisscom, Sunrise und Orange verkauft. Gegen Bezahlung dieses Betrages wurden ihnen nicht nur sogenannte Lizenzen abgegeben, sondern auch noch Rechtssicherheit bis zum Jahr 2028 vertraglich zugesichert. Das müssen wir uns nicht bieten zu lassen.

Allgemeines:

Die Bundesämter und die kantonalen Umweltämter vertreten seither die Interessen der Mobilfunkbetreiber weit besser als diese selbst. Gesundheitsargumente sind durch Bundesgericht, Bundesrat und Bundesämter endgültig abgewürgt worden. Die Weisungen der obersten Landesbehörden lauten: „Gesundheitliche Vorsorge hat sich beim Mobilfunk nicht nach medizinischen Erkenntnissen zu richten, sondern nach wirtschaftlicher Tragbarkeit und technischer Machbarkeit.“ Und der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hat entschieden: „Es bleibt der Schweizerischen Regierung überlassen, ob sie ein tadellos funktionierendes Mobilfunknetz höher gewichten will, als die Gesundheit einer Minderheit ihrer Bevölkerung.“ Näheres über die Geschichte der Schweizer Grenzwerte finden Sie unter /1996-2011-15-jahre-nis-grenzwerte-in-der-schweiz/

In Sachen Mobilfunk ist der Rechtsstaat längstens liquidiert worden. Es wird empfohlen, als Protest dagegen, das Gesundheitsargument trotzdem in die Einsprachen aufzunehmen, jedoch niemals als einziges Argument.

Es gibt Hunderte von Studien, welche eine Gesundheitsgefährdung nachweisen. Diese werden jedoch von den offiziellen Verharmlosungsbeauftragten des Bundesrates entweder ignoriert oder als unwissenschaftlich abqualifiziert.

Die schlimmste der Behördenlügen ist die Behauptung, die Schweiz hätte 10mal strengere Strahlunsgrenzwerte als das Ausland.

In der Schweiz wird an sogenannten Orten empfindlicher Nutzung (OMEN) gemessen. Das sind Wohnungen, Schulzimmer, Krankenzimmer und Innenarbeitsplätze. Im Ausland wird unmittelbar vor der Antenne, im sogenannten Sicherheitsabstand, gemessen.

An OMEN geht die Strahlung infolge Distanz, Gebäudedämpfung und Dämpfung aus der Abweichung zur Senderichtung automatisch um mindestens das 10-Fache zurück. In vielen Fällen sogar um das 30-Fache.

Fazit: In der Schweiz können die Mobilfunkbetreiber eher stärkere Sender bauen als im Ausland.

Genaueres dazu unter /schweizer-vorsorgewerte-sind-und-bleiben-ein-riesenschwindel/

Vorabklärungen:

Sie müssen sich auf Ihrer Gemeindeverwaltung das Gemeindebaureglement beschaffen und darin folgende Fragen abklären:

Ist das Projekt Zonenkonform?

Mobilfunkantennen sind industriell-gewerbliche Anlagen und laut Raumplanungsgesetz in der Landwirtschaftszone und im Wald generell  verboten.

Gestattet dagegen sind Mobilfunkantennen in Industrie- und Gewerbezonen und leider auch in Wohnzonen. Dies weil das Bundesgericht entschieden hat, dass Mobilfunkantennen zur Infrastruktur einer Wohnzone gehören würden. Wie zB. Strassen oder die Stromversorgung.

Aber Achtung: Von einem Standort aus, welcher sich in einem Wohnquartier befindet, dürfen nicht zonenfremde Gebiete wie Überland-Strassen, Autobahnen, Bahnlinien,. Landwirtschaftszonen, Wälder oder gar Nachbargemeinden bedient werden

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Mobilfunkantennen als Infrastrukturbauten in Bauzonen nicht generell und unabhängig von ihrem Verwendungszweck zulässig. Auch bei ihnen wird im ordentlichen Baubewilligungsverfahren ein Bezug zu den Zonenflächen verlangt, auf welchen sie erstellt werden sollen (Art. 22 Abs. 2 lit. a des Raumplanungsgesetzes, SR 700, abgekürzt RPG). Innerhalb der Bauzonen können Mobilfunkantennen nur als zonenkonform betrachtet werden, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen, und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken.

Ob eine geplante Antenne in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zu Ihrem Wohnquartier steht und im Wesentlich Bauzonen abdeckt, geht aus den Standortdatenblättern hervor. Bei der Interpretation dieser umfangreichen, komplexen Datenblätter ist Ihnen die NIS-Fachstelle von Gigaherz.ch gerne behilflich.

Ist der Ortsbildschutz eingehalten?

In den Gemeindebaureglementen ist festgelegt, welche Gebäude oder Ortsteile als schützenswert eingestuft sind.  Auf oder neben diesen Gebäuden haben die Mobilfunkbetreiber nichts zu suchen. Ebenfalls verboten sind Mobilfunkantennen dort, wo diese vom öffentlichen Raum aus zusammen mit einem schützenswerten Gebäude wahrgenommen werden können.

Wird der Landschaftsschutz eingehalten?

Ragt eine projektierte Mobilfunkantenne von öffentlichen Plätzen und Wegen her gesehen, in ein schönes Landschafts- oder Alpenpanorama hinein, ist der Bau unzulässig.

 

In allen Kantonen gibt es sogenannte Ortsbild- und Landschaftsbildkommissionen, welche auf Verlangen der Einsprecher als Gutachter beigezogen werden müssen. Baubewilligungsbehörden, dürfen sich über diese Gutachten nicht hinwegsetzen.

Sind die Bauvorschriften über Dachaufbauten eingehalten?

In allen Gemeinde-Baureglementen gibt es Vorschriften über Dachaufbauten und die allgemeine Dachgestaltung.  Eine Mobilfunkantenne, bestehend aus Mast plus Antennenkörper, ist jedoch laut Bundesgericht keine Dachaufbaute sondern ein zu duldender Anlageteil.

Anders sehen es die hohen Richter, wenn eine Mobilfunkantenne in einem überdimensionierten künstlichen Kamin oder in einem überdimensionierten Abluftrohr versteckt werden soll. In diesem Fall wird aus einem Anlageteil wieder ein Gebäudeteil, welcher unter das Gemeindebaureglement fällt und die dort festgeschriebenen Bauhöhen und Bauvorschriften nicht verletzen darf.

Die zur Sendeanlage gehörenden Apparatekasten, die auf Flachdächern  oft freistehend aufgestellt werden, sind ebenfalls als Gebäude- und nicht als Anlageteile zu werten. 

In allen 3 Fällen, Ortsbild- und Landschaftschutz, sowie Dachaufbauten muss ein gerichtlicher Augenschein vor Ort explizit verlangt werden, sonst entscheiden die Behörden vom Schreibtisch aus.

Wichtig: Fotomontagen anfertigen und den Einsprachen und Beschwerden beilegen.

Hält das Projekt die Verordnung über Nichtionisierende Strahlung (NISV) ein?

Diese Frage kann Ihnen nur ein Fachmann beantworten. Sie haben deshalb ein verbrieftes Recht darauf, dass Sie auf der Gemeindeverwaltung folgende Bauunterlagen kopieren und mitnehmen dürfen, um diese von einem Sachverständigen Ihrer Wahl überprüfen zu lassen. (Adresse am Schluss)

a) die Standortdatenblätter (kompletter Satz)

b) die Antennendiagramme

c) die Baupläne, wichtig ist die Seitenansicht

d) den Uebersichtsplan mit eingetragenen Orten empfindlicher Nutzung

Kaum ein halbwegs vernünftiger Haus- oder Landbesitzer wird heute noch einen Standplatz für eine Mobilfunkantenne vermieten. Es handelt sich meist um Leute die da gar nicht wohnen oder kurz vor dem Konkurs stehen. Manchmal auch um Immobilienhaie oder Erbengemeinschaften. Das traurigste Kapitel sind übertölpelte Altersheiminsassen, die als Alterssparkapital noch irgendwo eine Liegenschaft besitzen, aber geistig nicht mehr erfassen können, um was es eigentlich geht.

Antennenplätze sind 2013 endgültig zur Mangelware geworden. Es wird schlichtweg alles genommen, was noch irgendwo ergattert werden kann. Egal ob gut geeignet oder nicht. Bei Baupublikationen wird deshalb wieder öfters gemogelt. Vertrauen wäre gut, Nachprüfen ist viel besser!

Das Recht auf Kopien

Verweigert man Ihnen auf der Gemeindeverwaltung das Recht auf Kopien oder auch nur auf einen Teil davon, können Sie sicher sein, dass dies mit den Mobilfunkbetreibern so abgesprochen wurde, weil am Projekt etwas faul ist.

In diesem Fall haben Sie ein leichtes Spiel. Denn hier liegt eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor und mit diesem simplen Argument gelangen Sie praktisch gratis und franko bis ans Bundesgericht. In solchen Fällen erhielten die Einsprecher bis dato immer Recht, derweilen in der Zwischenzeit der Bau der Antenne blockiert blieb.

Rechtliche Grundlage für das Kopierrecht: Bestimmungen im Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung,  Art. 5 und 6.

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Was sonst noch in jede Einsprache gehört (Punkte A-E)

A) Die Anlage ist stark gesundheitsgefährdend

Seit Einführung des flächendeckenden Mobilfunks wurden Hunderte von wissenschaftlichen Studien publiziert, welche dies eindrücklich bestätigen.

Die neuesten Meldungen dazu:

An ihrer internationalen Konferenz in Lyon (F) hat die Krebsagentur der WHO am 31.Mai 2011 Mobilfunkstrahlung und andere Funkanwendungen fast einstimmig in die Stufe 2B eingestuft. Das heisst so viel, wie vorher unbedenklich und jetzt neu möglicherweise krebserzeugend.

Zuvor wurden verschiedenen Wissenschaftlern, deren Nähe zur Telekommunikationsindustrie bekannt ist, das Stimmrecht entzogen.

Unter andern auch einem Wissenschaftler der bösartiges Internet-Mobbing gegen elektrosensible Personen, deren Schutzorganisationen und gegen mobilfunkkritische Forscher betreibt.

Ebenfalls in der Stufe 2B befindet sich auch das Schädlingsbekämpfungsmittel DDT, welches in der Schweiz seit Jahren verboten ist.

Auch niederfrequente Magnetfelder, wie sie von Hochspannungsleitungen und Trafostationen ausgehen sind schon seit 10 Jahren in der Kategorie 2B. Bestens bekannt ist hier das gehäufte Auftreten von Kinderleukämie entlang von Hochspannungsleitungen.

Der Zusammenhang zwischen Krebs und Mobilfunk-Senderdichte wurde noch nie so eindeutig nachgewiesen, wie in dieser neuen Brasilianischen Studie. Daran vermögen weder Schweizer Bundesrichter noch die Schweizer Bundesämter etwas zu ändern.

In der Stadt Belo Horizonte (2.4Mio Einwohner) wurden von 1996 bis 2006 in den 9 Stadtbezirken insgesamt 856 Mobilfunkantennen (Basisstationen) errichtet. 40% davon allein im Bezirk Centro Sul. Die geringste Antennendichte mit 5% befindet sich im Bezirk Barreiro. Im Centro Sul lag die Anzahl Krebstote in dieser Zeitspanne bei 5.83 je 1000 (lebende) Einwohner und im Bezirk Barreiro 2.05 je 1000 Einwohner.

Fazit: Eine 8mal höhere Senderdichte ergibt 2.8mal mehr Krebstote.

Diese Zahlen stammen aus der Zusammenfassung einer wissenschaftlichen Studie von Frau Dr. Adilza Dode und Mitarbeitende an staatlichen und privaten brasilianischen Universitäten.

Die Studie wurde am 25. Mai 2011 von der wissenschaftlichen Zeitschrift „Science of Total Environnement“ angenommen und zur Veröffentlichung vorgesehen. Online ist diese Studie einsehbar unter:

http://www.emrsa.co.za/documents/brazilresearch.pdf (PDF, 17 Seiten, englisch, 12MB mit langer Ladezeit)

Zusammenfassungen dazu finden Sie auch unter /belo-horizonte-ein-neues-reizwort-fuer-die-mobilfunkbetreiber/ und /belo-horizonte-kein-schoener-horizont-fuer-die-mobilfunkbetreiber/

Mit Antennendichten und Strahlungsstärken, wie diese auch in der Schweiz durchaus üblich sind, ist die Gesundheit der Bevölkerung nicht mehr zu gewährleisten.

 

B. Die Einhaltung der Grenzwerte ist nicht sichergestellt

Die in den Projekten vorgesehenen Antennentypen können laut Datenblättern der Antennenhersteller mindestens10 mal mehr leisten als in den Standortdatenblättern angegeben wird.

Gerechnet werden muss mit max. Power per Input multipliziert mit dem Antennengewinn (Gain).  Das Bedeutet dass die Anlagen von den Steuerzentralen der Mobilfunkbetreiber aus, nach Belieben hochgefahren werden können. Ebenfalls können die vertikalen Senderichtungen ferngesteuert verändert werden. Beides kann in benachbarten Häusern und Höfen zu massiven Grenzwertüberschreitungen führen.

Das von den Bewilligungsbehörden zur Bedingung gemachte, sogenannte Qualitätssicherung-System, (QS-System) welches bei gewolltem oder ungewolltem Übersteuern der im Baugesuch festgelegten Sendeparameter in den Büros der kantonalen Umweltämter angeblich Alarm auslösen sollte, ist ein Phantasieprodukt. Es bestehen nämlich keinerlei Online-Verbindungen von den kantonalen Umweltämtern in die Steuer- und Betriebszentralen der Mobilfunkbetreiber und somit keinerlei Möglichkeiten einer Einsichtnahme.

Das Qs-System besteht nur noch aus einem einzigen lausigen Formular, welches die Mobilfunkbetreiber jeden 2.Monat von Hand ausfüllen, und an das zuständige kantonale Umweltamt schicken müssen. Eine halbe Seite A4 auf welcher sie angeben sollten, wann und wo und wie lange sie einen bewilligten Zustand auf einer ihrer 16‘000 Antennenstandorten mit nahezu 100‘000 Einzelantennen, nicht eingehalten hätten. Das ist alles. Nichts mehr und nichts weniger.

Sehen sie bitte dazu nach unter /sie-luegen-bis-zum-bitteren-ende/

Man stelle sich vor, Automobilisten könnten auf diese Weise betrunken in der Gegend herumfahren und müssten dem Strassenverkehrsamt lediglich 2-monatlich ein Rappörtchen zustellen wann und wo sie mit wie vielen Promillen herumgekurvt seien. Einfach unglaublich!

Achtung: Die Datenbank des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM), auf welche sich kantonale Vollzugsbehörden so gerne berufen, weil sie hier Zugriff haben, verhilft zu keinerlei Qualitätssicherung. Diese Datenbank wird nach unseren Recherchen 14-täglich von den Mobilfunkbetreibern von Hand aktualisiert. In diese Datenbank können alle Berechtigten via Internet hineinschreiben was gerade passend erscheint. Somit ist dies kein Beweismittel dafür, welche Parameter in den Steuerzentralen tatsächlich eingestellt sind und im Land draussen gefahren werden.

C. Ungenügende Messverfahren bei amtlichen Abnahmemessungen

Alle OMEN, die im Standortdatenblatt über 80% des Anlage-Grenzwertes aufweisen, müssen spätestens 3 Monate nach Inbetriebnahme einer amtlichen Abnahmemessung unterzogen werden. Die dazu akkreditierten Messfirmen arbeiten jedoch allesamt mit Messverfahren, welche unakzeptable Messtoleranzen bis zu ±45% aufweisen.

Beweismittel: Auszug aus einer Abnahmemessung einer sogenannt akkreditierten Messfirma vom 10.10.2010 in Basel. Zu finden unter /abnahmemessungen-bundesgericht-erlaubt-weiterhin-wahrsagerei/

Die Behauptungen kantonaler Fachstellen, es gebe heute Messysteme die sowohl UMTS- wie GSM-Strahlung genügend genau messen können ist somit nachweislich falsch.

Das Bundesgericht hat in seinem neuesten Urteil 1C_661/2012 vom 5.9.2013 eine Kehrtwende um 180° vollzogen.

In einer Baueinsprache betreffend eines Mobilfunksenders auf der Schützenmatte in Murten (FR) fragten die Beschwerdeführenden das Bundesgericht, wie lange es sich wohl noch dem Spott und Hohn der Bevölkerung aussetzen wolle, indem es vorausberechnete Strahlungswerte die oft nur 1% unterhalb der erlaubten Schwelle lagen, mit Messinstrumenten kontrollieren wolle, die nicht genauer als ±45% messen könnten.

In diesem neuen Urteil ist das Bundesgericht nun der Argumentation der Beschwerdeführenden gefolgt und hat das Baugesuch mit der Begründung, dass solche Messverfahren nun wirklich nicht mehr dem heutigen Stand der Technik und den heutigen Anforderungen an ein Gerichtsverfahren entsprechen, an die Vorinstanzen zurückgewiesen. Dies mit dem Auftrag, durch das Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung schleunigst abklären zu lassen welche Genauigkeits-Anforderungen an heutige Messverfahren gestellt werden dürfen.

Dieses neue Bundesgerichturteil verpflichtet auch alle kantonalen Instanzen, Baugesuche zurückzuweisen, bis Messverfahren  zur Anwendung gelangen, welche die Bezeichnung „Messverfahren“ auch verdienen.

Somit sind Anlagen die vorausberechnete OMEN mit über 80% des Anlage-Grenzwertes aufweisen, bis auf Weiteres nicht mehr bewilligungsfähig.  

Die Anlage-Grenzwerte betragen:

Im 900MHz-Band = 4 V/m (Volt pro Meter)

In 1800MHz-Bändern und höheren = 6V/m

In gemischten Anlagen = 5V/m

D. Die Wertverminderung von Liegenschaften

Sofern eine geplante Mobilfunkantennenanlage realisiert würde, wären viele umliegende Liegenschaften im Wert massiv herabgesetzt.

Laut Schätzungen von Banken und Versicherungen sind Wertverminderungen von 10 bis 40% und in Einzelfällen bis unverkäuflich bekannt, wenn in der Nachbarschaft Mobilfunkantennen stehen. Die Wertverminderung ist weitgehend abhängig von der Strahlungsintensität von welcher ein Objekt betroffen ist und beträgt, je V/m 10 %. Das heisst bei 2 V/m beträgt die Wertminderung 20 %, bei 3V/m 30 % und bei 4V/m 40 %. Was darüber ist, muss von vornherein als unverkäuflich bezeichnet werden.

Dem gegenüber liegen 2 Bundesgerichtsurteile, welche eine Wertminderung zu relativieren versuchen.

Leider liess sich das Bundesgericht bei seinen Erwägungen dazu hinreissen, zu erklären, dass Mobilfunkantennen in der Bevölkerung lediglich ungute Gefühle auslöse, die jedoch psychologischer Natur seien. Urteile 1C_449/2011 und 1C_451/2011.

2 Monate später präzisierte das Bundesgericht, dass die Umgebung von Mobilfunkantennen als unsicher und von weiten Teilen der Bevölkerung sogar als Bedrohung empfunden werde. Aber auch hier sprach das Bundesgericht von lediglich unangenehmen psychischen Eindrücken. Urteile 1C_51/2012 und 1C_71/2012.

Kommentare dazu finden Sie unter /das-bundesgerichtsurteil-von-urtenen-schoenbuehl/ und /keine-mobilfunkantennen-mehr-in-wohnzonen/

Dabei hat sich das Bundesgericht von Falschinformationen von industriefreundlichen Institutionen wie der Datenbank ELMAR der UNI Basel leiten lassen. Nicht beachtet hat dabei das Bundesgericht, dass die UNI Basel jährlich mit 71 Millionen von der Industrie gesponsert wird.

Beweismittel: Siehe unter /immobilienbesitzer-erleiden-millionenschaeden/ Hauseigentümer erleiden Millionenschäden und unter https://www.gigaherz.ch/media/PDF_1/Wertminderung.pdf

E. Fehlende Haftpflichtversicherung für Strahlenschäden

Keiner der Schweizer Mobilfunkbetreiber besitzt eine Haftpflichtversicherung für Strahlenschäden. Wenigstens konnte bis dato in keinem Gerichtsfall eine entsprechende Police vorgelegt werden. Dies im Gegensatz zum Obligatorium für alle übrigen Anlagebesitzer, die Emissionen und Immissionen irgendwelcher Art verursachen. Zum Beispiel AKW’s.

Ferner hat die Schweizerische Rückversicherungsgesellschaft Swiss Re in ihrer neuen Risikoperspektive vom Juni 2013 neben 26 weiteren Risiken auch vor elektromagnetischen Belastungen als ein zu grosses Risiko für die Versicherungswirtschaft gewarnt. http://files.newsnetz.ch/upload//3/0/30072.pdf

Die möglichen Auswirkungen werden als schwer betrachtet, der mögliche Eintretenszeitpunkt auf später als in 10 Jahren ab heute eingeschätzt.

(Entsprechend der Latenzzeit eines Krebses).

Die EM-Risiken werden auf Seite 12 (PDF-Suche) besprochen.

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Weitere nützliche Hinweise:

Wenn Sie Ihre Einsprache/Beschwerde ohne anwaltliche Hilfe einreichen, können Ihnen keinerlei Formfehler vorgeworfen werden.  Im Gegenteil, wenn Ihnen ein Formfehler unterläuft, ist die Behörde verpflichtet, Sie darauf aufmerksam zu machen und Ihnen eine Frist zur Behebung des Fehlers anzusetzen.  Fristen müssen jedoch immer eingehalten werden. hier gibt es kein Pardon!

Was kostet eine Einsprache?

Die Parteinahme der Behörden für die Mobilfunkbetreiber geht unterdessen so weit, dass vielerorts zur Behandlung von Einsprachen oder Beschwerden von den Einsprechern Kostenvorschüsse verlangt werden, die Otto Normalbürger gar nicht mehr aufbringen kann.   Die Parole lautet deshalb, Einsprechergemeinschaften bilden, eine Kriegskasse einrichten und mit einer Gemeinschaftseinsprache das Projekt blockieren!   Auf diese Weise lassen sich sogar Bundesgerichtsfälle leicht finanzieren.

Ersteinsprachen auf Ebene Gemeinde sind in den meisten Kantonen gratis. Einzig der Kanton Zürich hat ein völlig exotisches Baurecht. Hier entscheidet der Gemeinderat im stillen Kämmerlein ohne Anhörung der Anwohner. Diese dürfen dann den Entscheid beim kantonalen Baurekursgericht anfechten und werden im Falle eines Unterliegens mit Fr. 4000.-bis 7000.- zur Kasse gebeten. Den Baurechtsentscheid der Gemeinde kann im Kanton Zürich nur anfechten, wer diesen während der öffentlichen Auflage des Projektes schriftlich verlangt und dafür Fr. 50.- bezahlt hat.

Ebenfalls haben vereinzelte Luzerner Gemeinden damit angefangen, Bürgerinnen und Bürgern, welche sich zur Wehr setzen, zwecks Abschreckung mit Kosten zu drohen.

Jeder Behördenentscheid ist anfechtbar bis vor Bundesgericht. Die Instanzen sind: Gemeinde-Regierungsrat-Verwaltungsgericht- Bundesgericht.  Jede der höheren Instanzen wird Ihnen im Falle eines Unterliegens Kosten in der Höhe von Fr. 4000.- bis 7000.- aufbrummen.

Gigaherz versucht mit dieser Anleitung dem gegenwärtigen Stand der Entwicklung (Okt. 2013) bei den Gerichten Rechnung zu tragen. Selbstverständlich dürfen Sie Ihrer Einsprache weitere Argumente anfügen, oder diesen Mustertext nach Belieben nach Ihrem Geschmack anpassen.

Wenn Sie weitere Hilfe benötigen rufen Sie uns an.

Fachstelle Nichtionisierende Strahlung von Gigaherz.ch

Hans-U. Jakob, Flüehli 17, 3150 Schwarzenburg

tel. 031 731 04 31  fax 031 731 28 54

e-mail: prevotec@bluewin.ch

Umfangreiche Dokumentationen bitte per A-Post zustellen. Sie ersparen uns damit viel Zeit und Druckkosten. Denken Sie bitte daran, dass Sie eine/r von vielen Hilfesuchenden sind und manchmal etwas Geduld gefragt ist, bis eine Antwort eintrifft. Den Entschluss zur Einsprache deshalb rechtzeitig fassen!

Von Hans-U. Jakob

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