Das Ende von der Standortgebundenheit
Die blöden Beschwerdeführenden können uns Mogeleien nachweisen, so viele sie nur wollen. Sollte etwas dran sein, ändern wir halt einfach das Gesetz. Ein Bericht zum neuesten Rösti-Trick im Bundesgerichts-Urteil 1C_603/2025

Bild oben: So klein kommen Beschwerdeführende aus dem Bundesgericht heraus, die sich erlaubt haben, sich über Unwissenheit von Behörden und Mogeleien der Mobilfunkbetreiber zu beschweren.
von Hansueli Jakob
NIS-Fachstelle von Gigaherz.ch
Lanzenhäusern, 26.8.2026
Zu Beginn des Mobilfunkzeitalters galten Mobilfunk-Sendeanlagen als industrielle und gewerbliche Anlagen, die ausschliesslich nur innerhalb von Bauzonen errichtet werden durften. Es galt eine absolute Standortgebundenheit.
Dann kam 2008 Bundesrichter Dr.hc. Heinz Aemisegger.
Den hc hat ihm die juristische Fakultät der Universität Zürich wegen Schaffung von Rechtssicherheit verliehen. Diese bestand in Sachen Mobilfunk darin, die absolute Standortgebundenheit von Mobilfunk-Sendeanlagen derart aufzuweichen, dass Mobilfunk-Sendeanlagen ausserhalb von Bauzonen unter gewissen Umständen errichtet werden durften. Zum Beispiel wenn die Baugesuchsteller den Nachweis erbringen konnten, dass ohne diese Anlage ihr Netz in Zukunft nicht mehr funktioniert.
Solches musste mit sogenannten Netzabdeckungskarten nachgewiesen werden. Das sind Landkarten welche mit verschiedenen Farben eingefärbt sind. Zum Beispiel: blau=ungenügend, gelb=kritisch, grün=gut.
Mit solchen Netzabdeckungskarten konnte jahrelang gemogelt werden, was das Zeug hielt. So wurden zum Beispiel diese Karten nur gerade für die Funkfrequenz von 1800MHz erstellt, und zwar ohne Angabe des Funkdienstes 3G, 4G oder 5G. Und was das Schlimmste des Schlimmen war, ohne jegliche Angabe von Sendeleistungen. Das heisst, ob etwa mit 200Watt ERP, 2000Watt ERP oder 20’000Watt ERP?
Vor solchermassen liederlich erstellten Karten knickten jeweils kommunale und kantonale Gerichtsinstanzen sowie das Bundesgericht völlig ein. Da die meisten von ihnen stets mit dem Navi unterwegs waren, konnten sie ja nicht einmal mehr Kartenlesen. Wie hätten sie da aus einer Karte im Masstab 1:50’000 klug werden sollen, in welchen Ortsnamen, Höhenkurven und Schattierungen durch die Einfärberei erst noch unleserlich geworden waren.
Da wollte sich doch kein Mitglied einer Baubewilligungsbehörde eine Blösse geben.
Also Augen und Ohren zu und durch. Und den Einsprechenden und Beschwerdeführenden so nebenbei noch eins an Schienbein gehauen. Sie seien entweder querulatorisch oder appellatorisch. Letzteres ein Lieblingsausdruck der Bundesrichter. Mit appellatorisch meinten sie, von den Vorinstanzen bereits genügend geklärt und nichts Neues enthalten. Ja, was hätte denn da vor Bundesgericht Neues vorgebracht werden sollen, wenn die Vorinstanzen in Gemeinden und Kantonen weigerten die Argumente der Beschwerdeführenden zur Kenntnis zu nehmen. Oder npch öfter, mangels funktechnischen Kenntnissen gar nicht verstehen konnten.
Das lief für die Baugesuchsteller solange gut, bis eines Tages das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich einen Richter einstellte, der so nebenbei einmal Elektrotechnik mit Fachrichtung Hochfrequenz studiert hatte und nun so richtig auszumisten begann und den Bundesrichtern mit Urteil VB.2024.00753 In E7.3 klarmachte, wie solche Karten zu erstellen sind. Siehe
https://www.gigaherz.ch/ausmist-aktion-beim-verwaltungsgericht-des-kantons-zuerich/
Rösti hatte aber bereits vorgesorgt
Für den Fall, dass Beschwerdeführende mit dem Argument der liederlichen Netzabdeckungskarten einmal Recht gegeben werden sollte, hatte der Bundesrat vorsorglich bereits bei der Revision des Schweizerischen Raumplanungsgesetzes vom 29.Sept 2023auf dringenden Wunsch der Mobilfunk-Lobby folgende Absätze 2 und 3 in Artikel 24bis eingesetzt aber noch nicht in Kraft gesetzt:
2 Mobilfunkanlagen können ausserhalb der Bauzonen bewilligt werden, sofern ein Standort ausserhalb der Bauzonen aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung wesentlich vorteilhafter ist als ein Standort innerhalb der Bauzonen.
3 Anpassungen, Erneuerungen und Erweiterungen bestehender Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone gelten als standortgebunden.
Absatz 2 legalisiert die von Bundesrichter Dr.hc. Heinz Aemisegger bereits 2008 eingeführte Bewilligungspraxis, mittels welcher bereits tausende von Mobilfunk-Sendeanlagen in der Schweiz ausserhalb von Bauzonen errichtet worden sind. Anfänglich noch mit bescheidenen Sendeleistungen, um wirklich nur gerade die Netzabdeckungs-Lücke ausserhalb von Bauzonen abzudecken.
Dann kamen die Mobilfunker langsam auf den Geschmak und begannen mehr und mehr von ausserhalb, meist von Landwirtschaftszonen oder vom Wald aus auch Bauzonen zu versorgen, resp. zu bestrahlen. Sie konnten sich stets damit herausreden, dass die Strahlung leider an der Zonengrenze nicht halt mache.
Appetit kommt bekanntlich mit dem essen
Mit dem Aufkommen der adaptiven 5G-Technologie so um 2020 herum, begann auch die Nachrüstung der mittels aemiseggerischer Aufweichungsdoktrien ausserhalb Bauzonen errichteten Mobilfunk-Sendeanlagen. Offensichtlich sagten sich die Mobilfunkbetreiber, wenn schon Nachrüsten, dann gewaltig. Ab 2022 erschienen in den Baugesuchen welche Nachrüstungen betrafen, plötzlich Sendeleistungen, dass einem darob direkt übel werden konnte.
Ein Beispiel von vielen, ist die Anlage Badweg in Kirchlindach BE.
Die Bestehende Anlage weist lediglich eine Senderichtung mit einer Sendeleistung von 3000Watt ERP auf. Eben gerade genug, um die Deckungslücke im Swisscom-Netz zu überbrücken. Die Aufstockung ist für die Funkdienste 3G, 4G und 5G mit einer Sendeleistung von je 17’350Watt ERP pro Senderichtung oder 69’400Watt ERP gesamthaft vorgesehen. Da es sich beim 5G-Modus um adaptive Antennen handelt, darf die maximale Sendeleistung kurzzeitig pro Senderichtung auf 62’750Watt ERP und gesamthaft auf 251’000Watt ERP erhöht werden. Eine Erhöhung der totalen Sendeleistung von 3000Watt ERP auf 251’000Watt ERP entspricht einer Erhöhung um das 83,6-Fache.
Das reicht aus um 18 umliegende Ortschaften auf einer Fläche von 75 Quadratkilometern mit qualitativ hochstehendem Mobilfunk zu versorgen.
Bei so viel Unverfrorenheit wäre bei der Interessensabwägung wahrscheinlich sogar dem Dr.hc der Kragen geplatzt. Dieser ist jedoch unterdessen pensioniert und kann sich neue Hemden sparen.
Unsere Beschwerde erreichte das Bundesgericht am 15.Oktober 2025.
Also war der Zeitpunkt gekommen, die Absätze 2 und 3 des Artikels 24bis im eidg. Raumplanungsgesetz unverzüglich in Kraft zu setzen. Es war ja längstens alles vorbereitet. Bundesrat Albert Rösti musste nur noch aufs Knöpfchen drücken.
Datum der Inkraftsetzung 1.1.2026
Das Bundesgericht urteilte am 7. Juli 2026
Und machte im wahrsten Sinne des Wortes «kurzen Prozess».
Mit gewissem hämischem Grinsen hielt man uns Absatz 3 von nArt.24bis des Raumplanungsgesetzes unter die Nase, welcher da lautet:
3 Anpassungen, Erneuerungen und Erweiterungen bestehender Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone gelten als standortgebunden.
Damit wurde unsere gesamte Argumentation zu Makulatur. Das Bundesgericht bestätigte zwar, dass Beschwerden nach demjenigen Recht zu beurteilen seien, welches zur Zeit der Eingabe in Kraft gewesen sei. Aber hier mache man jetzt eine Ausnahme und urteile nach dem neuen Recht. Mit der Begründung,
Zitat aus E5.3:
Diese Lösung dient der Verfahrensökonomie, denn damit wird verhindert, dass die Bauherrschaft nachträglich ein neues Gesuch einreichen muss, um in den Genuss des für sie günstigeren Rechts zu gelangen (E. 7.3). Ende Zitat
FAZIT: Ihr blöden Beschwerdeführenden könnt uns Mogeleien nachweisen, so viele ihr wollt. Dann ändern wir halt einfach das Gesetz.
Nachwort: Wir werden etwa gefragt, wäre es nicht sinnvoller, die Mobilfunkbetreiber gewähren zu lassen, wenn sie Ihre Sendeanlagen ausserhalb des Wohngebietes aufstellen möchten. Das haben wir uns in der Tat schon gefragt, aber dann die Erfahrung gemacht, dass ausserhalb des Baugebietes installierte Mobilfunk-Sendeanlagen dermassen hohe Sendeleistungen aufweisen, dass am Dorf- oder Stadtrand der Vorsorge-Grenzwert von 5V/m wiederum glatt erreicht wird. Es trifft dann lediglich andere Menschen an einem anderen Ort.
Oder was wollt Ihr dann, wenn durch die enormen Sendeleistungen der ausserhalb des Baugebietes sendenden Anlagen, der hinterste Winkel Eures ganzen restlichen Erholungs- Ruhe- und Rückzuggebietes total Mobilfunk-verseucht ist. Ganz abgesehen von den Schäden an Flora und Fauna.

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