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1996-2011 – 15 Jahre NIS-Grenzwerte in der Schweiz


Justitia.jpgEinige Highlights aus der Schweizer Gerichtsbarkeit.
Zusammengetragen aus dem Archiv der Fachstelle Nichtionisierende Strahlung von Gigaherz.ch. Im Bild links die Göttin Justitia. Vorsicht! Die Dame ist blind.

von Hans-U. Jakob, 3.10.2011

Die Zitate sprechen für sich. Jedermann oder Frau darf sich darüber selber Gedanken machen.

Zitate:

Eine Anlage gilt als zumutbar, wenn weniger als 10% der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden gestört sind.

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Sofortmassnahmen (Sanierungen) sind erst erforderlich, wenn mehr als 25% der Bevölkerung erheblich gestört sind

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Schlafstörungen gelten nicht als Schädigung, sondern lediglich als Belästigung

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Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit  (heute BECO) im Umweltverträglichkeitsbericht von 1996 zum KW-Sender Schwarzenburg.  Ebenso der Schweizer Bundesrat 1999 in der Vernehmlassung zur Verordnung über die Nichtionisierende Strahlung (NISV)

Das BECO (Berner Wirtschaftsamt) ist heutige Vollzugsbehörde in Sachen Mobilfunk im Kanton Bern.

Grenzwerte sind nicht nach medizinischen Gesichtspunkten festzulegen, sondern nach wirtschaftlicher Tragbarkeit und technischer Machbarkeit.

Schweiz. Bundesgericht Urteil 1A 94/2000/sch vom 30.8.2000

Die Bevölkerung hat kein Anrecht auf ein Null-Risiko, Grenzwerte dienen lediglich dazu, die Schäden in vertretbaren Grenzen zu halten.

Bernisches Verwaltungsgericht.  Urteil 20928U Se/wi vom 5.3.2001

Das Schweizerische Umweltschutzgesetz ist kein Verhinderungsgesetz, sondern ein Massnahmengesetz.

Die Nachfrage nach bestimmten Erzeugnissen soll nicht untersagt, sondern mit einer gewissen Risikominderung befriedigt werden

Aargauisches Verwaltungsgericht.  Urteil 00045-K3 vom 8.2.2001

Unter Berücksichtigung des weiten Ermessensspielraums der Staaten sowie des Interesses der modernen Gesellschaft an einem vollständig ausgebauten Mobilfunknetz besteht keine Verpflichtung zur Setzung weiterer Massnahmen, um die Rechte der Beschwerdeführerin auf angemessene und adäquate Weise zu schützen.

Europäischer Menschenrechtsgerichtshof am 17.1.06

Im Klartext: Es steht den beklagten Staaten frei, ob sie ein gut funktionierendes Mobilfunknetz höher gewichten wollen, als die Gesundheit einer Minderheit ihrer Bürger/Innen.

Nachdem das erste Urteil weltweit zu heftigen Protesten und teilweise wüsten Kommentaren geführt hat, weigert sich jetzt der Gerichtshof, jegliche weitere Auskünfte zum zweiten, von Gigaherz eingereichten Fall zu erteilen.

Zitat: Sie werden daher Verständnis dafür haben, dass die Kanzlei Ihnen keine weiteren Auskünfte über die Beratungen im Richterausschuss geben und auch keinen weiteren Schriftverkehr mit Ihnen in dieser Angelegenheit führen kann. Sie werden in dieser Beschwerdesache keine weiteren Zuschriften erhalten. und Ihre Beschwerdeakte wird ein Jahr nach Datum dieser Entscheidung vernichtet werden. Ende Zitat

Europäischer Menschenrechtsgerichtshof am 22.6.06

Sehen Sie dazu auch die Beiträge

Sackgasse 13, F-67075 Strassbourg unter /sackgasse-13-f-67075-strasbourg/

und

Mobilfunk, Mensch und Recht unter /mobilfunk-mensch-und-recht/

Frage: Macht es unter solch korrupten Bedingungen überhaupt noch Sinn, mit rechtlichen Schritten gegen Baugesuche von Mobilfunkantennen vorzugehen?

Antwort: JA es macht !

Wir haben neben dem Gesundheitsargument jede Menge andere, die wir stattdessen ins Feld führen können. Es sind dies:

Fehlende Zonenkonformität, Ortsbildschutz, Landschaftsbildschutz, nicht eingehaltene kantonale oder örtliche Baureglemente, oder auch etwa fehlerhafte (gemogelte) Strahlungsberechnungen in den Baueingaben (Standortdatenblättern) usw.

Sehen Sie dazu unbedingt nach unter https://www.gigaherz.ch/1503

oder rufen Sie uns an unter tel 031 731 04 31

Von Hans-U. Jakob

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