Nicht vollstreckbare Urteile
Das Schweizerische Bundesgericht produziert in Sachen Mobilfunk am laufenden Band Urteile, die funktechnisch gar nicht vollstreckbar sind.
Von Hansueli Jakob
NIS-Fachstelle von Gigaherz.ch
Lanzrnhäusern, 9.9.2026
Entweder sind in den Baugesuchen die Sendeleistungen der adaptiven 5G Sendeantennen, um die Strahlungsgrenzwerte an den Orten empfindlicher Nutzung einhalten zu können, dermassen tief deklariert, dass die Sendeantenne gar nicht mehr funktioniert. Oder dann der andere, seltenere Fall, dermassen hoch deklariert, dass die Sendeantenne diese hohe Sendeleistung aus Gründen ihrer technischen Konstruktion, gar nicht erbringen kann. Dies um den Standort infolge ausgeschöpfter Strahlungsgrenzwerte nicht mit andern Anbietern teilen zu müssen.
Dazu kommt noch eine dritte Variante. In den Baugesuchen gibt es an Stelle der adaptiven 5G-Antennen, sogenannte Langstrecken 5G-Antennen, für welche es weder eine Berechnungs-Methode, geschweige denn eine Mess-Empfehlung gibt.
Mit allen 3 Varianten sind Kantons-, Verwaltungs- und Bundesrichter heillos überfordert.

Bild Oben: Am Eingang zur Dunkelkammer der Nation
Im Fall der Antenne an der Flüehlistrasse Steffisburg kreierten am Bundesgericht 5 Koryphäen und eine Gerichtsschreiberin extra ein spezielles Leiturteil um der vermeintlichen Besserwisserei der hunderten von Einsprechenden und ihrer vermeintlichen Pseudo-Experten ein für allemal ein Ende zu setzen. Urteil 1C_100/2021 vom 14.Februar 2023.
In diesem Baugesuch waren die 3 adaptiven 5G-Antennen mit je 100Watt ERP ohne Korrekturfaktor deklariert, obschon der vorgesehene, für 25’000 Watt ERP konstruierte Antennentyp unterhalb von 2500Watt ERP gar nicht mehr funktionieren kann. Da half nicht einmal der inzwischen erfundene Korrekturfaktor weiter. Denn 5x100Watt ERP ergeben erst 500Watt ERP.
Es sei nicht Sache der Gerichte, festzustellen, ob die im Baugesuch deklarierten Sendeleistungen sinnvoll seien oder nicht, fand das höchstrichterliche Gremium. Die Gerichte hätten zu beurteilen, was im Baugesuch stehe und gar nichts Anderes. Punkt. Die Spekulationen der Einsprechenden seien nicht zu berücksichtigen, schrieben sie. Und die Bundesämter pflichteten dem in ihren Amtsberichten waker zu. Ein Muster-Abschmetterungs-Text für Einsprachen gegen Mobilfunk-Sendeanlagen war geboren.
Was dann allerdings ein Jahr später an der Flüehlistrasse in Steffisburg installiert wurde , war alles Andere als das was in den Baugesuchsunterlagen stand und vom Bundesgericht abgesegnet war.
Um die Anlage im 3400MHz-5G-Modus überhaupt zum Laufen zu bringen, musste als erstes der Antennentyp gewechselt, die deklarierte Sendeleistung von 100 auf 400Watt ERP erhöht und mit dem Korrekturfaktor von 5 versehen werden. Macht also eine Maximalleistung von 2000Watt ERP pro Senderichtung gegenüber den ursprünglich deklarierten von 100Watt ERP. Oder eine Erhöhung um das 20-Fache. Das Bundesgerichtsurteil 1C_100/2021 hat sich demnach in Luft aufgelöst.
https://www.gigaherz.ch/1c_100-2021-ein-wegweisendes-leiturteil-des-bundesgerichts-loest-sich-in-luft-auf/
Nichtsdestotrotz taucht dieses praktisch in allen Folgeurteilen des Bundesgerichtes und kantonaler Instanzen immer wieder von Neuem auf. Und davon gibt es Duzende, wenn nicht sogar Hunderte.
Steffisburg ist dabei nicht der krasseste Fall. Erst kürzlich bewilligte das Bundesgericht in Wattenwil BE eine adaptive 5G-Antenne mit welcher rund 2000 Einwohner mit einer Sendeleistung von nur 50Watt ERP hätten versorgt werden sollen. Der dort verwendete Antennentyp kann jedoch mit weniger als 2500Watt ERP gar nicht zum Laufen gebracht werden. Das beeindruckte das Bundesgericht nicht im Geringsten. Die Gerichte hätten zu beurteilen. Was im Baugesuch steht und damit Punkt.
Dazu gibt es heute zwecks Abschmetterung sogar abrufbare fertige Textblöcke. Ihre Swisscom hilft Ihnen bei der Beschaffung gerne weiter.
Was passiert jetzt bei der Eingangs beschriebenen Variante 2? Das heisst, wenn im Baugesuch dermassen viel zu hohe Sendeleistungen deklariert sind, welche der vorgesehene Antennentyp gar nicht erbringen kann.?
Das kommt recht häufig vor bei Sendeantennen die ausserhalb des Baugebietes errichtet werden sollen.
Dazu ist eine Sonderbewilligung nötig. Diese wird beim heutigen Stand der institutionellen Korruption auf den zuständigen Amtsstellen jeweils problemlos erteilt
Zur Vorspiegelung einer gewissen Rechtsstaatlichkeit werden solche Sonderbewilligungen jeweils mit der Bedingung versehen, dass der gewählte Standort auch andern Betreibern, also der geliebten Konkurrenz zugänglich gemacht werden soll. Um diese letzte Hürde zu umgehen gibt es einen einfachen Trick: Die Sendeleistungen dermassen hoch deklarieren, dass die Strahlungserte am nächstliegenden Ortsrand gerade 4.98 von den erlaubten 5V/m beträgen. Da bleibt für die geliebte Konkurrenz kein Platz mehr übrig.
Dazu gibt es ein sehr eindrükliches Beispiel in der Gemeinde Kirchlindach BE. Bei der Antenne in der Landwirtschaftszone am Badweg wurden allein für die adaptiven 5G-Antennen im Baugesuch eine ERP max von je 57’000Watt pro Senderichtung deklariert, obschon der vorgesehene Antennentyp gemäss Herstellerangaben nur deren 10’000 zu leisten vermag. Also fast 6mal weniger.
https://www.gigaherz.ch/das-ende-von-der-standortgebundenheit/
Was war da geschehen?
Weder das Regierungsstatthalteramt, noch die Baudirektion des Kantons Bern, noch das Bernische Verwaltungsgericht, konnten mit unserer Schilderung der viel zu hoch deklarierten Sendeleistungen und den technischen Möglichkeiten dieses Antennentyps, noch mit den beigelegten Original-Datenblättern des Antennenherstellers etwas anfangen. Für solche Fälle waren sie nicht gewappnet. Anstatt sich zu informieren und weiterzubilden versuchte man uns in grossväterlichem Ton zu erklären, was adaptive Antennen und ein Korrekturfaktor seien. Fein säuberlich abgeschrieben auf dem Faktenblatt des Bundesamtes für Umwelt und fügte anschliessend die bereits erwähnten Textkonserven an, die der Abschmetterung von Einsprachen mit der Begründung einer viel zu tief deklarierten Sendeleistung dienen.
Für Fachleute unserer Seite eine wahre Cabaret-Vorstellung mit Tränen vor Lachen. Für die Beschwerdeführenden ein Tiefschlag mit Kostenfolge.
Und das Bundesgericht mochte sich gar nicht erst mit dieser Sache befassen, weil angeblich apellatorisch und von den Vorinstanzen bereits zur Genüge untersucht.
Die Antenne Badweg Kirchlindach ist beileibe kein Einzelfall auch hievon gibt es bereits duzende. Nicht nur die Berner Behörden sind zu dumm, oder stellen sich dumm wenn es um die Behandlung von Einsprachen mit der Begründung von viel zu hoch deklarierten Sendeleistungen geht.
Die 3. Variante mit den Langstrecken 5G-Antennen, für welche es weder eine offizielle Berechnungs-Methode für die Strahlungsprognose, geschweige denn eine offizielle Mess-Empfehlung gibt, existiert bei den Baubewilligungsbehörden einfach nicht. Weder bei Gemeindeverwaltungen, noch bei den Regierungsstatthalterämtern, noch bei Verwaltungs- und Kantonsrichtern noch beim Bundesgericht.
Langstrecken 5G-Antennen senden in 4 relativ breiten, aber starren Beams in minus 30°, minus 10°, plus 10° und plus 30° von der Hauptsenderichtung, . Die Sendeleistung wird dynamisch, je nach angemeldetem Bedarf, in diese 4 Beams verteilt.
Dieser Antennentyp wird ausschliesslich dort verwendet wo lange Strecken zu überwinden sind. Meistens um Gebiete ausserhalb von Bauzonen zu versorgen. Und weil dieser Antennentyp bei den Behörden unbekannt ist, existiert dieser auch nicht. Unsere Erklärungsversuche, notabene mit Beilage der technischen Datenblätter der Hersteller, werden kurzerhand als fehlendes Fachwissen unsererseits abgetan. Krampfhaft wird dann meistens versucht uns die Funktion von adaptiven 5G-Antennen der ersten Variante zu erklären. Natürlich alles brav im Faktenbhlatt des BAFU abgeschrieben, ohne dabei nur die leiseste Ahnung zu haben, ob das, was man da abschreibt, auch stimmt.
Auch hier für Fachleute unserer Seite eine wahre Cabaret-Vorstellung mit Tränen vor Lachen. Für die Beschwerdeführenden ein Tiefschlag mit Kostenfolge.
Was können wir tun ?
Ruhe bewahren und sich vor so viel bundesrichterlicher Dummheit nicht provozieren lassen.
Ein Revisionsbegehren beim Bundesgericht macht wohl wenig Sinn. Es muss mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass dieses in noch unberufenere Hände gerät.
Was Sinn macht, ist folgendes Vorgehen:
die Bauverwaltungen in den Gemeinden müssen vor Inbetriebnahme einer neuen oder abgeänderten Mobilfunk-Sendeanlage eine sogenannte Abnahmekontrolle durchführen. Diese beinhaltet in erster Linie eine visuelle Kontrolle,, ob auch das installiert wurde, was im Baugesuch stand. Und ob die Apparate und vor allem die Sendeantennen auch genau dort installiert sind, wie dies in den Bauplänen vorgesehen war.
Verlangen Sie von der Gemeinde ein Protokoll dieser Abnahmekontrolle und vergleichen sie dieses mit dem Zusatzblatt 2 im Standortdatenblatt (technische Angaben zu den Sendeantennen) und mit den Bauplänen. Wurden andere Antennentypen installiert, als im Zusatzblatt 2 verzeichnet sind, oder befinden sich Antennen nicht auf den im Bauplan festgelegten Plätzen, können Sie bei der Gemeinde mittels baurechtlicher Anzeige die unverzügliche Stillegung der Anlage verlangen, bis die Mängel behoben sind.
Bei Schwierigkeiten helfen wir gerne weiter.

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