News

Abnahmemessungen: Bundesgericht erlaubt weiterhin Wahrsagerei


Wahrsagerei.jpg

Das Schweizerische Bundesgericht erlaubt für die amtlichen Abnahmemessungen der Strahlung, rund um Mobilfunksender, auch 2011 immer noch Wahrsagen und Kaffeesatzlesen. Die unteren Gerichtsinstanzen üben fleissig im Abschreiben von Bundesgerichtsurteilen, statt sich des Problems anzunehmen.

von Hans-U. Jakob, 11.2.2011

Die Nicht-Messbarkeit von UMTS :

Die Vollzugsbehörden können nirgendwo nachweisen, wie sie die Einhaltung der Grenzwerte mit Messgeräten, die Messfehler von ±40% und mehr aufweisen, garantieren wollen, die sie in ihren Gesamtbauentscheiden als Grundbedingung nennen.  Denn UMTS-Strahlung kann nach wie vor nicht genau genug gemessen werden.

Die Messgeräte sogenannt akkreditierter Messinstitute weisen seit jeher unakzeptable Messdifferenzen auf. Nach den an 8 verschiedenen Messgeräten vorgenommenen „Ausbesserungen“ durch das Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung im Sommer 06, auf dessen Bericht sich das höchste aller Gerichte immer noch abstützt, betrug die Ungenauigkeit dieser Geräte immer noch sagenhafte ±30%. Je nach Temperatur sogar ±33%. Das heisst, ein durch eine akkreditierte Messfirma festgestellte Mobilfunk-Strahlung von 6V/m (Grenzwert eingehalten) konnte ebenso gut nur 4V/m sein, aber ebenso gut auch 8V/m betragen. Das ist ein Unsicherheitsfaktor von 2 und hat mit seriöser Messtechnik nichts zu tun und mit exakten Wissenschaften schon rein gar nichts mehr.

Beim Umweltamt Solothurn redet man von einer Ungenauigkeit von ±40% und beim Kanton Schwyz sogar von ±45%

Wahrsagen statt messen

Zu der Problematik, Messung von UMTS-Strahlung bei Orten empfindlicher Nutzung (OMEN), gibt auch das jüngste  Bundesgerichtsurteil 1C 132/2007 vom 30. Januar 2008 keine klare Antwort.   Es heisst lediglich, die gemessenen Werte ohne jeden Zuschlag oder Abzug, seien massgebend. Über die erforderliche Genauigkeit der Geräte schweigt sich das Bundesgericht nach wie vor in vornehmer Zurückhaltung aus.   Das Bundesgericht nimmt zu den von METAS und den kantonalen Vollzugsbehörden festgestellten Abweichungen von ±30% bis ±45% ganz klar keine Stellung.

Solche „Toleranzen“ werden in der Fachwelt jedoch mit „Wahrsagen oder Kaffeesatzlesen statt Messen“ betitelt.

Mit solch unzuverlässigen und ungenauen Messgeräten in der Fachwelt auch als „Schätzeisen“ betitelt, ist die Einhaltung der Grenzwerte nicht im Entferntesten gewährleistet.

 

Beweismittel: METAS-Bericht Nr.2006-218-598 Seiten 13 und 14 http://www.metas.ch/2006-218-598

Sämtliche Hinweise in Gerichtsurteilen unterer Instanzen, dass das Bundesgericht solche Messungen akzeptiere , werden nun nicht mehr länger toleriert, denn die Bundesrichter haben die sagenhafte Ungenauigkeit der Messgeräte in sämtlichen bisherigen Urteilen völlig ausgeklammert. Es wird nur darauf hingewiesen, dass immer der am Gerät abgelesene Wert, ohne jeden Zu- oder Abschlag zu gelten habe, egal wie falsch dieser Wert auch immer sei.

Abnahmemessungen sind deshalb unbrauchbar

Die als Grundbedingung in den Baubewilligungen aufgeführten Abnahmemessungen sind aus oben aufgeführten Gründen unbrauchbar.

Wie will ein akkreditiertes Messbüro die Einhaltung des Grenzwertes von 5.98V/m garantieren, wenn nur der am Gerät abgelesene Wert rechtsverbindlich sein soll?  Wer kann da,  zum Beispiel an einem OMEN (Ort mit empfindlicher Nutzung) , bei welchem eine am Gerät abgelesene Strahlungsstärke von 5.98 V/m erlaubt wäre, da diese so berechnet wurde, die Einhaltung des Grenzwertes noch garantieren, wenn am Gerät eventuell bis 40% zu wenig angezeigt wird. Denn bei einer Anzeige von 5.98V/m wären das bereits 8.4V/m oder eine Grenzwertüberschreitung von 40%

In neuen Gesamtbauentscheiden wird nun von den unteren Gerichtsinstanzen vielfach behauptet, die heutigen Messsysteme seien laufend verbessert worden. Ähnlichen  Unsinn lässt zum Beispiel die Bernische Baudirektion in ihrem Entscheid RA Nr.110/2010/88 vom 14.Dez. 2010 verlauten.

Die Bernische Baudirektion ist der Ansicht, eine Änderung der Genauigkeit von einstmals ±30% auf heute ±42% bedeute doch eine Verbesserung um satte 12%.

Kommentar: So  kommt es halt heraus, wenn sich Juristinnen und Juristen mit Messtechnik herumschlagen.




Abnahmemessung.jpg



Bild oben: Über die heutige Ungenauigkeit akkreditierter Abnahmemessungen gibt ein Auszug aus einem Messbericht der Firma ASEB vom Okt.2010 erschreckend klar Auskunft.

Die Damen und Herren von der Justiz sollen sich merken: Eine Änderung der Messunsicherheit von ±30% im Jahre 2006 auf ±42% im Jahre 2010 wie in obigem Bild bestätigt, bedeutet keine Verbesserung, sondern eine massive Verschlechterung der Genauigkeit um 12%.

Und mit dem Zitieren von alten Bundesgerichtsurteilen wird die Genauigkeit der akkreditierten Messgeräte um kein einziges Prozent besser!

Vorgeschichte zu diesem Artikel unter

/bundesgericht-schuetzt-wahrsager-und-kaffeesatzleser/ und /umts-weiterhin-kaffeesatzlesen-statt-messen/

Von Hans-U. Jakob

Kommentare sind ausgeschaltet