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Bald schärfere Gesetze gegen Mobilfunkantennen, WLAN, DECT und Handys?


Bundeshaus.jpgBern, 27.06.2008 – Der Bundesrat hat die Botschaft zum Produktesicherheitsgesetz PrSG verabschiedet. Es bringt eine Angleichung an die EG-Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit (Richtlinie 2001/95/EG). Damit wird gewährleistet, dass die schweizerischen Anforderungen an die Sicherheit von Konsumprodukten mit den Anforderungen des europäischen Binnenmarktes übereinstimmen.


http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=19691

Von unserem Basler Korrespondenten

Basel, 8.11.2010

Beim Lesen des neuen Produktesicherheitgesetzes (PrSG) ist uns aufgefallen, dass es bald weitergehende Sicherheitsvorteile für E-Smog geschädigte Mitbürger/innen geben könnte.

Nun sind wir es aber gewohnt, dass wir gegen die Behörden die solche Gesetze erlassen, eher kämpfen müssen, als dass diese unsere Rechte von sich aus wahrnehmen.

Unsere Kommentare in kursiver Schrift sind durchaus ernst zu nehmen.

Das deutlich strengere Gesetz PrSG) basierend auf der EU könnte helfen,

hier die Inverkehrsbringung von Handy’s Schnurlostelefonen DECT, WLAN- Router und Antennen/Sender besser zu beurteilen.

Lassen sie uns den Gesetzestext lesen um uns später zu wundern, wie die Verantwortlichen des UVEK und die Gerichte wiederum die lockere Interpretation zu ungunsten der E-Smog geplagten Bevölkerung vornehmen wird. Wir werden die neue Gesetzgebung gerichtlich überprüfen lassen.

2. Abschnitt: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

Art. 3 Grundsätze

1. Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden.

Wir waren allerdings der Meinung, dass der erste Abschnitt bereits  im USG Art. 1ff, geregelt sei, wobei  verschiedene Gerichtsinstanzen aus dem „geringfügig“ willkürlich  ein „Alles erlaubt“ gemacht haben. Beispiele dazu unter /standortplanung-von-mobilfunkanlagen-die-entrechtung-der-bevoelkerung-geht-weiter/ und /bundesrichter-mit-roehrenblick/

2. Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen.

Wir können gerne mit unserem Stand des Wissens beitragen, welche Schäden durch die Mikrowellenbestrahlung bereits eingetreten oder aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten werden. Siehe u.a. unter /selbst-mordwaffe-handy/ und /erwiesen-handys-machen-unfruchtbar-und-erhoehen-das-tumor-risiko-deutlich/

3. Für die Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter sind zu berücksichtigen:

a. die angegebene oder voraussichtliche Gebrauchsdauer eines Produkts;

b. der Umstand, dass das Produkt auf andere Produkte einwirkt, sofern seine Verwendung mit diesen andern Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist;

c. der Umstand, dass das Produkt für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden kann;

d. der Umstand, dass das Produkt voraussichtlich von Personengruppen verwendet wird, die dabei einer grösseren Gefahr ausgesetzt sind als andere (z.B. Kinder, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen).

Das Wort vernünftigerweise, wirkt in einem Gesetz leicht irritierend, weil normalerweise nicht die Gesundheit und Sicherheit der Verwenderinnen und Verwender berücksichtigt wird.

Die Klammer in d. ist interessant, werden doch in Frankreich Handys nur noch an über 14-jährige verkauft und nur mit Kopfhörer. In England ist ja auf der Packung geschrieben:“Fragen Sie ihren Onkologen oder Neurologen über Nebenwirkungen“.Oder so ähnlich. Urteil von Brescia siehe unter /arbeitsgericht-brescia-schlaegt-eine-bresche/

Art. 4 Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

1. Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest.

Art. 6 Technische Normen

1. Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 zu konkretisieren.

Da befürchten wir zu Recht, dass sich unsere Erfahrungen aus der Vergangenheit wiederholen, ist doch das Lobbying mit den finanzstarken Mobilfunkbetreibern recht erfolgreich gewesen, die wissenschaftlichen Forschungen zu sabotieren, umzudeuten oder zu verheimlichen. Der Bundesrat, die Vollzugsbehörden und das Bundesgericht haben sich in der Vergangenheit mehrheitlich gegen die Bevölkerung gewendet.

3. Abschnitt: Pflichten nach dem Inverkehrbringen

Art. 8

1. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Produkte, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden könnten.

2. Der Hersteller oder Importeur, der ein Produkt in Verkehr bringt, muss während der angegebenen oder voraussichtlichen Gebrauchsdauer eines Produkts geeignete Massnahmen treffen, um:

a. die Gefahren zu erkennen, die von dem Produkt bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung ausgehen können;

b. allfällige Gefahren abwenden zu können;

c. das Produkt rückverfolgen zu können.

5. Stellt der Hersteller oder ein anderer Inverkehrbringer fest oder hat er Grund zur Annahme, dass von seinem Produkt eine Gefahr ausgeht für die Sicherheit oder die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter, so macht er dem zuständigen Vollzugsorgan unverzüglich folgende Angaben.

Wir freuen uns schon auf die Schlagzeile, wenn Swisscom, Orange, Sunrise und andere Hr. Baumann, Miriana Moser usw. schreiben, dass WLAN, DECT, Handy’s und Sender/Antennen Krebs auslösen können und Erbsubstanzschäden verursachen wie in einer Patentschrift von einer Mobilfunkfirma selbst dargelegt wurde. Patentschrift siehe unter /swisscom-liefert-ein-umfassendes-gestaendnis/

Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen

2. Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen.

3. Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere:

a. das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;

b. die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen;

c. die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten;

d. ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.

4. Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich

Eigentlich befürchten wir, dass das Vollzugsorgan gar keine geeignete Massnahmen verfügen darf. Denn gewöhnlich wird in der Politik bei „geeigneten Massnahmen“ nichts gemacht oder zuerst einmal für 5 Jahre eine Arbeitsgruppe eingesetzt.

Wir freuen uns aber, wenn das Inverkehrbringen von den schädigenden Mikrowellenstahlungsgeräten verboten wird und Innovation in eine andere Technologie gefragt ist.

Wir freuen uns weiter, wenn das Bundesamt verfügt, dass alle bereits ausgelieferten, dauernd strahlenden Geräte wie DECT, WLAN, Handys, einzuziehen und zu vernichten sind. DECT und WLAN gibt es ja bereits, die nur bei Benutzung strahlen, was immerhin etwas besser als ein 24 Stunden-Dauerstrahler ist.

Bei 4. ist zu beachten, dass in der Bevölkerung keine Panik ausbricht, wenn für dessen liebstes Spielzeug wegen schädlicher Nebenwirkung und Gefährlichkeit eine öffentliche Warnung ausgesprochen wird. In anderen Länder ist dies ja bereits ohne Panik gemacht worden. Frankreich siehe unter /handyverbot-an-frankreichs-schulen/

Art. 18 Unrechtmässiger Vermögensvorteil

Vermögensvorteile, die durch strafbare Handlungen nach den Artikeln 16 und 17 unrechtmässig erlangt worden sind, können nach den Artikeln 69 – 72 des Strafgesetzbuches12 eingezogen werden.

Ja hallo, da freut sich des Finanzministers Herz. Damit könnten die angehäuften Schulden bei der AHV, AHLV und der IV mit einigen Milliarden sofort getilgt werden.

Von Hans-U. Jakob

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