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Wertverluste von Liegenschaften

In der Nähe von Mobilfunksendern verlieren Immobilien erschreckend an Wert. Eine bundesgerichtliche Bestätigung dazu wurde jetzt aufgefunden



Hans-U. Jakob 2.4.09

 

Das Lügengebäude der Elektrosmog-Verharmloser ist in arge Schieflage geraten. Eine der 2 tragenden Säulen ist am Zusammenbrechen


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Bild links: Eingangsportal zum Bundesgerichtsgebäude in Lausanne



Die erste Säule heisst:
Umweltrechtskonform betriebene Mobilfunk-Sendeanlagen können keine erwiesenen Gesundheitsschäden auslösen.



Das Fundament dieser Säule besteht aus der Tatsache, dass unsere Bundesämter einen Effekt erst als gesichert erachten, wenn er einer streng wissenschaftlichen Beweisführung standhält, d.h. mehrfach unabhängig repliziert worden ist, ein plausibles Wirkungsmodell besteht und er nicht im Widerspruch zu anderen Forschungsergebnissen steht

 

Das „nicht im Widerspruch zu andern Forschungsergebnissen“  mutet den Insider eher wie ein schlechter Witz an.  Denn um gezinkte Gegenstudien

zu sponsern, hat wohl niemand so viel Geldmittel zur Verfügung wie die Mobilfunkbetreiber und Stromhändler  Es ist hinlänglich bekannt, dass diese im Geld schwimmende Spezies auf jede Studie, die einen Effekt als gesichert darstellen könnte, gleich mit mindesten 3 Gegenstudien antwortet.  Siehe dazu /es-gibt-keine-wissenschaftlich-gesicherten-effekte/

 

Die zweite Säule heisst: Die Nähe einer Mobilfunkantenne verursacht weder Wertverluste von Liegenschaften, noch Mietzinseinbussen.

Das Fundament dazu lautete stets: unterhalb des Anlagegrenzwertes betriebene Mobilfunksendeanlagen berechtigen zu keinerlei Schadenersatzforderungen, weder gegenüber dem Standortgeber einer Mobilfunksendeanlage noch gegenüber dem Mobilfunkbetreiber.

Mit dem Einhalten der Anlagegrenzwerte sei die nachbarrechtliche Sorgfaltspflicht gemäss Art. 684ZGB erfüllt.

Es gab schon Gerichtsentscheide mit der Behauptung, ein Mobilfunksender auf dem Nachbardach sei infolge des überdurchschnittlich guten Handyempfangs in sämtlichen Innenräumen sogar eine Wertsteigerung.

Der Gigaherz-Beitrag /strahlenharmonisierer-soll-schweiz-vor-faulen-hypotheken-bewahren/ vom 13.3.09 berichtete gerade vom Gegenteil und liess aufhorchen. Darin hiess es:

Erstmals haben 5 Villenbesitzer in einem Vorort von Bern gemeinsam einen Standortgeber einer Mobilfunkantenne auf rund 1 Million Franken Schadenersatz verklagt.  Und der Standortgeber macht jetzt von seinem Rückgriffsrecht auf den Mobilfunkbetreiber gebrauch, welchem er sein Hausdach vermietet hat.  Die Villenbesitzer sind nicht gerade knapp bei Kasse und wollen ihren Anspruch nötigenfalls bis vor Bundesgericht klarmachen.  Falls die Villenbesitzer sich hier durchsetzen können, werden sie damit eine landesweite Lawine lostreten. Das könnte die Schweizer Mobilfunkbetreiber an den Rand des Konkurses, oder gar darüber hinaus bringen. Nur schon die Ankündigung dieses Monsterprozesses wird sie bei ihrer Standortsuche in noch ärgere Bedrängnis bringen, als sie es heute schon sind.

 

Es interessierte uns dann schon, mit welcher Rechtsgrundlage denn hier Schadenersatzforderungen geltend gemacht werden können. Wir haben es bei einem Besuch vor Ort herausgefunden und uns gleichzeitig gefragt, wieso wir nicht schon früher über diesen Bundesgerichtsentscheid 1P.68/2007 vom 17.August 2007 gestolpert sind.

Hier steht nämlich schwarz auf weiss:

 

Mobilfunkantennen können bewirken, dass Liegenschaften und Wohnungen schwerer verkäuflich oder vermietbar werden und Druck auf den Kaufpreis oder den Mietzins entsteht. Umweltrechtskonforme Mobilfunkanlagen können unerwünschte Auswirkungen dieser Art auslösen, obwohl von ihnen zurzeit keine erwiesene gesundheitliche Gefährdung ausgeht. Solche psychologische Auswirkungen werden auch als ideelle Immissionen bezeichnet, welche grundsätzlich neben dem zivilrechtlichen Schutz (Art. 684 ZGB) durch planungs- und baurechtliche Vorschriften eingeschränkt werden können (vgl. dazu Wittwer, a.a.O. S. 97 f.; Marti, a.a.O. S. 213).

Wenn hier das Bundesgericht schreibt, grundsätzlich neben dem zivilrechtlichen Schutz von Art 684 ZGB, dann existiert dieser zivilrechtliche Schutz grundsätzlich auch. Selbst dann, wenn die Antennenfreunde vom Bundesgericht nur von psychologisch bedingten, unerwünschten Auswirkungen ausgehen. Letzteres dokumentiert doch auch sehr schön, auf wessen Seite unser angeblich unabhängiges Bundesgericht steht.

Der bundesgerichtliche Grundsatz ist recht gut versteckt, inmitten eines 6-seitigen, schwer verständlichen, juristischen Ergusses vom 17. August 07, über die Ortsplanung von Günsberg (SO) platziert, was der Grund dafür sein mag, dass dieser von uns nicht schon lange entdeckt wurde.

Nun ist die Sache aufgeflogen.

Trotzdem ist bei Schadenersatzklagen äusserste Vorsicht am Platz.


Schadenersatzforderungen können nicht in einem Baurechtsverfahren (Baueinsprache, Baubeschwerde) angebracht werden. Diese müssen in einer separaten Zivilklage gegen den Standortvermieter der Mobilfunkanlage erhoben werden.  Es ist jedoch von Nutzen, solche Schadenersatzforderungen dem Standortvermieter bereits in einer Baueinsprache anzudrohen.

Das Prozessrisiko ist im Moment noch hoch, da noch kein bundesgerichtlich bestätigter Musterfall vorliegt. Es ist gut möglich dass die Bundesrichter aus der Falle, welche sie sich selbst gestellt haben, wieder herauszukommen versuchen.

Und die Gegenanwälte dürfen dann dem Kläger, wenn dieser verliert, 10% der Forderungssumme in Rechnung stellen ohne einen Stundennachweis für ihren Aufwand erbringen zu müssen.  Das heisst, bei einer Schadersatzforderung zB für ein Einfamilienhaus = Fr. 400‘000, dass die Gegenanwaltschaft mit Fr- 40‘000 abrechnen darf, selbst dann wenn sie nur für 4000 Franken gearbeitet hat.

Fazit: Solche Schadenersatzforderungen sind im Moment nur für gut-betuchte Mitbürger/Innen oder für sogenannte Streitgenossenschaften empfehlenswert.  Das kann sich jedoch schlagartig ändern, sobald ein Musterurteil des Bundesgerichtes vorliegt.

Dann sind weiter formelle Anforderungen zu beachten.

Die Zivilgerichte treten in der Regel nur auf Schadenersatzforderungen ein, welche mindestens 10% des Gesamtwertes einer Liegenschaft betragen und die Klage muss innert 5 Jahren seit Bekanntwerden des Schadens angehoben werden.  Ob sich diese 5 Jahre auf das Bundesgerichtsurteil 1P.68/2007 vom 17.August 2007, oder auf das Erscheinen dieses Gigaherz-Artikels beziehen, liegt im richterlichen Ermessen. Wenn schon Schadenersatzklage, dann nicht mehr zu lange zögern.

Und nicht vergessen: Ein Schaden kann nicht einfach behauptet, sondern muss bewiesen werden. Dafür können Schätzungsprotokolle von Liegenschaftsschätzern der Bank oder nachgewiesene Mietzinsverluste, Auszug langjähriger zuverlässiger Mieter usw. herangezogen werden.


Ein Rechtsanwalt, Spezialist im Umweltrecht, schreibt uns:

Zitat: Grund für diese Zeilen sind die Aussagen von Gigaherz zur Verjährung.

Hier ist vom Grundsatz auszugehen, dass widerrechtliche Handlungen innerhalb eines Jahres verjähren.

Wenn später eine Schadenersatzklage geplant ist, empfehle ich, spätestens innerhalb eines Jahres seit der Inbetriebnahme einer Antenne die Verjährung entweder durch eine Betreibung oder durch ein Klagebegehren bei einem Gericht zu unterbrechen. Die Kosten für einen Zahlungsbefehl sind vergleichsweise bescheiden. Sie steigen ab 1 Million nicht mehr an. Sie betragen zwischen Fr. 400.- und 1000.-

Das Kostenrisiko des Klägers kann mit einer Teilklage beschränkt werden. Ende Zitat.




Faktenblätter zu Wertverlusten finden Sie auch bei der Interessengemeinschaft Strahlungsfreies Kreuzlingen auf

http://www.strahlungsfrei.ch/PDFs/Merkblatt_Antenne_auf_dem_Haus.pdf

oder bei uns in einem PP-Vortrag unter

https://www.gigaherz.ch/media/PDF_1/Wertminderung.pdf

Oder im Klartext unter

/immobilienbesitzer-erleiden-millionenschaeden/  (Immobilienbesitzer erleiden Millionenschäden)

Von Hans-U. Jakob

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