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5G: Neues Skandalurteil aus Lausanne

Die Messprotokolle von amtlich verfügten Strahlungsmessungen an Orten empfindlicher Nutzung (Abnahmemessungen)  bei neu erstellten Mobilfunk-Sendeanlagen bleiben weiterhin Geheimsache. Die Mobilfunkbetreiber dürfen  aus den Messberichten weiterhin Seiten entfernen und Schwärzungen anbringen, damit die interessierte Öffentlichkeit nie erfährt, wie die extra dafür akkreditierten und zertifizierten  Messtechniker zu ihren guten Resultaten gekommen sind.

Von Hans-U. Jakob (Gigaherz.ch)
Schwarzenburg, 7. September 2023

Trotz all ihrer Voreingenommenheit, Bosheit und Hinterlistigkeit gegenüber elektrosensiblen Menschen haben die 5 tapferen Bundesrichter in ihrem «Leiturteil» 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 (Steffisburg) einen Punkt der Beschwerdeführenden vergessen. Nämlich denjenigen der Zensur der Messprotokolle über Abnahmemessungen bei neuerstellten Mobilfunk-Sendeanlagen. Das haben sie nun in ihrem jüngsten Urteil 1C_527/2021 vom 13.Juli 2023 gründlich nachgeholt.


Bild oben: Der Bundesgerichtssaal. Geht es hier noch mit rechten Dingen zu und her?

Vorgeschichte:

Rechtliches
Alle im Standortdatenblatt (im Baugesuch) deklarierten Orte empfindlicher Nutzung (OMEN) die mit einem Strahlungswert von über 80% des Anlage-Grenzwertes von 5V/m, also mit über 4V/m berechnet worden sind, müssen spätestens 3 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage mit sogenannten Abnahmemessungen überprüft werden. Nicht etwa von Amtspersonen, sondern von beim Bund akkreditierten, privaten Messfirmen. Akkreditierte Messfirmen sind meistens nette, kleine Aktiengesellschaften, bei welchen die Besitzverhältnisse überhaupt nicht klar sind. Das ganze Schweizerische Akkreditierungswesen ist jedenfalls eine recht undurchsichtige Sache. Wer sich akkreditieren lassen will, muss als erstes eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass er Messberichte anderer Akkreditierter anerkennt und nie gegen andere Akkreditierte oder gegen die Akkreditierungsstelle selbst, Aussagen machen wird. Ansonsten er sowohl die Akkreditierung wie die dafür einbezahlten Beträge verlieren wird. Dokument 707 der Schweizerischen Akkreditierungsstelle SAS,

Untaugliche Messmethoden
Nicht akkreditierte kritische Messtechniker sind sich darüber einig:
Der zur Rettung der 5G-Mobilfunktechnologie bei METAS (dem Bundesinstitut für Metrologie) bestellte technische Bericht: «Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz, vom 20. April 2020» ist nicht praxistauglich.
Messbar, selbst mit modernsten und teuersten Messgeräten, sind lediglich die sogenannten Signalisierungskanäle. (manchmal auch Pilotkanäle genannt). Das sind, je nach Antennentyp, bis zu 4 Beams, die in bis 4 Ebenen, wie ein Miniatur-Flugüberwachungsradar ununterbrochen Tag und Nacht in einem 120°-Sektor herumrotieren und nach Usern (Endgeräten wie Handys, Tabletts, PC’s usw.) suchen, die nach Daten schreien. Diese Signalisierungsbeams rotieren wesentlich langsamer als die Datenbeams und sind deshalb noch gerade knapp messbar. Die weitaus zahlreicheren und weitaus schneller rotierenden Datenbeams dagegen, die dann gezielt auf die aufgefundenen User abgeschossen werden und im Millisekunden-Intervall ihre Position wechseln, können nicht mehr erfasst werden. Da sind selbst die modernsten Messgeräte zu langsam.
Nach METAS soll nun die Messung eines der 4 Signalisierungskanäle auf die Voll-Last des Senders hochgerechnet werden. Mittels einer Hochrechnung mit einem Faktor zwischen 20 und 100. Dieser Hochrechnungsfaktor ist jedoch hoch umstritten. Denn die Datenbeams sind punkto Sendeleistung, Reichweite, Rotationsgeschwindigkeit, Anzahl User und Dichte der Beams in Abhängigkeit zur Distanz, bei jeder  Basisstation komplett anders.
Kommt hinzu, dass infolge Reflektionen durch Metallflächen an Hausfassaden, auf Hausdächern oder durch parkierte Fahrzeuge zusätzliche Datenbeams, sogenannte Mehrwegausbreitungen entstehen. Diese sind dann überhaupt nicht mehr berechenbar.
Womit jede 5G-Strahlungsmessung zu einer unbrauchbaren, groben Schätzung des Zustandes verkommt.
Wer der Sache auf den Grund gehen möchte und auf Grund des Öffentlichkeitsprinzips in der Verwaltung die Herausgabe der Messberichte verlangt, wird nach allen Regeln  verwaltungs-rechtlicher Kunst für dumm verkauft.

Messberichte werden zensuriert
Die Messberichte der zertifizierten und akkreditierten Messfirmen werden von den kantonalen Umweltämtern in dem Sinn zensuriert, dass die Seiten mit den oben beschriebenen Hochrechnungen herausgenommen werden. Auf den noch verbleibenden Seiten werden alle Stellen, die noch ermöglichen würden, irgendwelche Rückschlüsse darauf zu ziehen, schwarz eingefärbt. Angefangen mit dieser Schindluderei hat das besonders industriefreundliche Amt für Umwelt des Kantons Thurgau. https://www.gigaherz.ch/5g-so-misst-der-kanton-thurgau/ Nach Meldungen die jetzt nach und nach eintreffen, haben die übrigen Kantone damit nachgezogen

Neueste Art der Zensur
Einzelne Kantonale Umweltämter haben neuerdings sogar damit angefangen, nicht einmal mehr zensurierte Messberichte mit fehlenden Seiten und geschwärzten Stellen herauszugeben, sondern lediglich nur noch selbst verfasste Kurzberichte über die sogenannte Abnahmemessung.

Meinung der Beschwerdeführenden: So lange dieses unwürdige Versteckspiel anhält, gilt: Strahlung aus 5G-Anlagen kann nicht rechtsgenügend gemessen werden.
Denn vor dem 5G-Zeitalter waren für betroffene Anwohner immer vollständige Messberichte ohne jegliche Zensur problemlos erhältlich.

Damit hat das Bundesgericht jetzt in skandalträchtiger Weise aufgeräumt.

Im neuesten Skandal-Urteil 1C_527/2021 vom 13.Juli 2023 heisst das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz, des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich gut, wonach Zitat: Die Beschwerdegegnerin (Swisscom) nicht verpflichtet sei, ihre Messmethode für die Basisstationen 5G/NR zu editieren und den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme zu eröffnen.Ende Zitat. Siehe Erwägungen Punkt 6.2.

Aber in den Erwägungen Punkt 6.3 kommt es noch viel dicker: Nach Auffassung des Bundesgerichts hätten die  Beschwerdeführenden gerügt, Zitat: Da diese (gemeint ist die Vorinstanz) auf die Einholung eines entsprechenden Amtsberichts verzichtet und sie die Einsicht in Messberichte und Protokolle von bereits in Betrieb stehenden Anlagen verweigert habe, konnten die Beschwerdeführenden demnach auch keine Belege für die Unmöglichkeit von Abnahmemessungen bei adaptiven Antennen vorlegen. Ende Zitat.

Für eine vom Bundesgericht selbst dermassen zurechtgebogene Begründung, hatte man dort selbstverständlich auch kein Verständnis. Obschon logisch, wenn Swisscom mit allen Mitteln die Herausgabe von Beweismaterial verhindert, dieses auch nicht vorgelegt werden kann, rühmt das Bundesgericht all die Bemühungen des Bundesamtes für Umwelt und der Umweltdirektion des Kantons Waadt, wie dort krampfhaft versucht wurde die Sache in den Griff zu bekommen. Allerdings ohne irgendwelche Erfolgsberichte vorlegen zu können.

Trotz allen Unklarheiten kommt das Bundesgericht in E6.4 zum Schluss, Zitat: Damit erweist sich die Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe die Durchführbarkeit von Abnahmemessungen zu Unrecht verneint, als unbegründet, soweit sie rechtsgenüglich substanziiert wurde. Die Vorinstanz durfte daher auf weitere Beweiserhebungen zur Durchführung von Messungen verzichten, weshalb auch das Bundesgericht keine solche Erhebungen anzuordnet hat. Ende Zitat.
Hier haben sich die 3 Koryphäen offensichtlich einmal mehr in ihrem eigenen Juristengeschwurbel verheddert. Sonst hätten sie wohl nicht geschrieben, Zitat: Damit erweist sich die Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe die Durchführbarkeit von Abnahmemessungen zu Unrecht  verneint, als unbegründet, Ende Zitat. Da hätte es wohl heissen sollen, zu Unrecht bejaht und nicht verneint.

Bei den Gesundheitsfragen kommt das Bundesgericht in E4.4 selbstverständlich zum gleichen Schluss wie schon im Vorgängerurteil zu Steffisburg, Nämlich, Zitat: Es müsse durch weitere Untersuchungen geklärt werden, ob durch Mobilfunkanlagen erzeugte elektromagnetische Felder Veränderungen des oxydativen Gleichgewichts von Zellen, gesundheitliche Auswirkungen für Menschen bewirken könnten. Ende Zitat.
Jetzt ist alles klar: Bei der Störung des oxidativen Gleichgewichts bei Zellen handelt es sich nämlich unter Anderem um DNA-Schäden, krankhafte Gewebeveränderungen und erhöhten Zelltod. Im Grossen und Ganzen also um den Beginn einer Krebserkrankung. Jetzt muss also gemäss bundesgerichtlicher Weisheit, zuerst noch durch weitere Untersuchungen geklärt werden, ob das Bisschen Krebs für den Menschen eventuell etwa noch gesundheitliche Auswirkungen haben könnte.(!)
Arbeiten die jetzt in Lausanne etwa bereits mit künstlicher Intelligenz? Diese hat nämlich herausgefunden: «Krebs macht tot, nicht krank.» Alles klar?!

Für die weitere Abschmetterung der Beschwerde verwendet das Bundesgericht die selben Argumente, resp. Abschriften, resp. Textkonserven wie im vorangegangenen Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 (Steffisburg). Mit Ausnahme von E3.3. Hier erklärt das Bundesgericht über 2 volle Seiten, uns armseligen Laien erstmals in rührender Weise, wie 5G funktioniert. Das wurde aber nach bald 4 Jahren 5G auch höchste Zeit!

Wie wird man in der Schweiz Bundesrichter?
Etwa durch besonders tüchtige Arbeit oder durch besondere Ausbildung? Nein, in der Schweiz ist das Nebensache. Bei uns wählt die Vereinigte Bundesversammlung die Bundesrichter im Proporz anhand ihrer Parteizugehörigkeit. Zum Zeitpunkt einer Vakanz muss also eine/r in erster Linie der richtigen Partei angehören und bereit sein, einen Teil seines Lohnes in Form einer sogenannten Mandatssteuer in die Parteikasse abzuliefern. Ferner muss er darauf bedacht sein, seine Parteifreunde, die ihn nach 6 Jahren zur Wiederwahl vorschlagen müssen, durch Abweichen von der offiziellen Parteilinie nicht allzusehr zu verärgern.
Im Hinblick auf die Parlamentswahlen vom 22. Oktober ist es vielleicht von Interesse, welcher Partei die 3 Bundesrichter angehören, die für das vorliegende Skandalurteil verantwortlich sind, denn dieses passt ziemlich genau auf deren Parteiprogramm:
Bundesrichter Kneubühler SP
Bundesrichter Haag GLP
Bundesrichter Merz Grüne

Weiterführende Links:
https://www.gigaherz.ch/5g-fuenf-tapfere-bundesrichter-ziehen-den-stoepsel/
und
https://www.gigaherz.ch/5g-abnahme-messberichte-sind-geheimsache/
und
https://www.gigaherz.ch/5g-wahlkampfschlager-funkloch/
und
https://www.gigaherz.ch/positionspapier-von-gigaherz-ch-zum-initiativkomitee-der-saferphone-initiative/

Von Hans-U. Jakob

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