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5G: Abnahme-Messberichte sind Geheimsache.

Wie Messberichte jetzt landesweit zur Geheimsache erklärt werden. Eine vertrauensbildende Massnahme kantonaler Umweltämter!

Von Hans-U. Jakob (Gigaherz.ch)
Schwarzenburg 6. Mai 2022

Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN), für welche in den Baubewilligungsakten (Standortdatenblättern) ein Strahlungswert von über 80% des Anlagegrenzwertes berechnet worden sind, müssen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, spätestens 3 Monate nach Inbetriebnahme einer sogenannten Abnahmemessung unterzogen werden.
Als OMEN gelten nur Innenräume, wie Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Büros, Ateliers usw. Als Anlage-Grenzwert, wird der jeweils von einer Anlage erzeugte höchst erlaubte Strahlungswert an einem OMEN verstanden. Dieser beträgt, je nach den zu messenden Funkfrequenzen, 4-6V/m (Volt pro Meter). Da es sich in den allermeisten Fällen um gemischte Anlagen handelt, sind dies 5 V/m.

Sehr gut eingefädelt
Abnahmemessungen werden nicht von Amtsstellen durchgeführt, sondern von dazu beim SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft) akkreditierten Privatunternehmungen, meist kleinen Aktiengesellschaften von welchen unklar ist, in wessen Besitz sich diese befinden.

Bild oben: Messantenne in einer Privatwohnung. Solche Bilder sollen angeblich die Privatsphäre verletzen?

Messberichte solchermassen Akkreditierter müssen deshalb bis ins letzte Detail nachvollziehbar sein. Unter andern wichtigen Parametern haben diese Folgendes zu enthalten:
a)Wo genau wurde gemessen. Welches Stockwerk, welches Zimmer, welches Fenster. Mit Foto zu belegen.
b) Welche Messgeräte? Mit Spektrumanalysator oder Code-Selektiv? Geräte-Typ? Hersteller?
c) Die Grafiken des gemessenen Spektrums oder der Codes
d) Den exakten Rechnungsgang der Hochrechnung von den gemessenen auf die bewilligten Sendeleistungen. Inklusive der Sendereinstellungen (ERP und Tilt) während des Messvorgangs
e) Weil 5G aus adaptiven Sendeantennen nach wie vor nicht gemessen, sondern nur berechnet werden kann, den exakten Rechnungsgang der Hochrechnung vom messbaren Signalisierungskanal auf die Anzahl der nicht messbaren Datenkanäle.
Ein vollständiger Messbericht besteht aus mindestens 30 Seiten.

Was nicht gemessen, sondern nur berechnet werden kann, führt unter kritischen, nicht akkredidierten Messtechnikern und Funk-Ingenieuren immer wieder zu scharfen Kritiken an den Berechnunsmethoden und an den Rechnungsgängen.

Dem kann abgeholfen werden

Um dieser unliebsamen, offensichtlich berechtigten Kritik zu entgehen, haben sich die kantonalen Umweltämter jetzt untereinander abgesprochen, die vollständigen Messberichte zur Geheimsache zu erklären und deren Veröffentlichung zu verbieten.

Die Absprache unter den kantonalen Umweltämtern lautet:

Den für den Vollzug verantwortlichen Gemeinde-Bauämtern wird lediglich noch mitgeteilt, Zitat: Bei den im Standortdatenblatt ausgewiesenen Orten empfindlicher Nutzung mit den Nummern…………. wurden Messungen durchgeführt. Bei allen OMEN lagen die gemessenen und hochgerechneten Werte der elektrischen Feldstärke unterhalb des Anlage-Grenzwertes. Damit entspricht die Anlage den Vorgaben der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV).
Diese Beurteilung des Messberichts, sowie die Zusammenfassung des Messberichts sind öffentlich aufzulegen.
Der vollständige Messbericht darf zum Schutz der Privatsphäre der Anlieger der gemessenen OMEN nicht aufgelegt werden.
Ende Zitat.
Beweismittel: Schreiben Amt für Umwelt des Kantons Zug an die gemeinde Baar. Hier abrufbar: https://www.gigaherz.ch/wp-content/uploads/2022/05/Anweisung-Amt-fuer-Umwelt-Zug.pdf

Die Zusammenfassung des öffentlich aufzulegenden Messberichtes enthüllt indessen, ausser der Firma, welche diesen erstellt hat, auch nichts Neues. Weder den exakten Messort, noch Angaben zum Messgerät, noch die Messart, noch irgendwelche Grafiken zu den Spektren und schon kein einziger Buchstabe und keine einzige Zahl zu den fragwürdigen Hochrechnungen.

So ziemlich die faulste Ausrede dürfte darin bestehen, man müsse mit diesem Vorgehen die Privatsphäre der Anlieger der gemessenen OMEN schützen.
Sind doch in den Standortdatenblättern, die jederzeit öffentlich zugänglich sind, alle OMEN mit Strasse, Hausnummer und Stockwerk bezeichnet, inklusive Ortsplan und Grundbuchplan.
Was hier geschützt werden soll, liegt auf der Hand. Es sind die unmöglichen, höchst umstrittenen Hochrechnungen bei adaptiven 5G-Anlagen.

Das ist fauler Zauber hoch 2 und zerstört noch das letzte Bisschen an Vertrauen, das bis jetzt noch herrschte!
Sehen sie dazu bitte auch: https://www.gigaherz.ch/5g-so-misst-der-kanton-thurgau/
und
https://www.gigaherz.ch/5g-thurgauer-verwaltungsgericht-deckt-urkundenfaelschung/

Von Hans-U. Jakob

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