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Vernehmlassung zur Änderung der NISV

Die Stromnetzbetreiber wollen unter tatkräftiger Mithilfe einiger Bundesamtsdirektoren mit einer hinterlistigen Gesetzesänderung ein wegweisendes  Bundesgerichtsurteil unterlaufen und die Erdverlegung von Hochspannungs-Freileitungen quasi verbieten.  Die Vernehmlassung läuft noch bis zum 10. Januar.

von Hans.U. Jakob
Schwarzenburg, 22.Nov.2014

Mit Urteil 1C_129/2012 vom 12.Nov. 2012 hob das Schweizerische Bundesgericht die gesamte Plangenehmigung für die Hochspannungs-Freileitung von Wattenwil nach Mühleberg auf und verfügte die Planung einer Bodenverkabelung von 23km der insgesamt 33 km langen Leitung. Siehe unter
https://www.gigaherz.ch/hochspannunsleitung-wattenwil-muehleberg/
Dabei handelt es sich mit Abstand um die längste je in der Schweiz erstrittene Kabelstrecke. Das aufsehenerregende Urteil wurde in ganz Westeuropa registriert und führte zu zahlreichen weiteren grossflächigen Bürgerbegehren in den benachbarten Ländern.

Es war zu befürchten, dass die Konzernchefs und Bundesamtsdirektoren nicht auf der Schmach sitzen bleiben würden, gegen die Längenberger Gartenzwerge, wie sie sich ausdrückten, derart hoch verloren zu haben.
Nach 2 Jahren der vorgetäuschten Ruhe, die in einem Sistierungsgesuch (Unterbrechung des Verfahrens) betreffend der Planung einer Bodenverkabelung beim Bundesgericht gipfelte, wurde am 21. Oktober dieses Jahres zu einer akribisch von langer Hand vorbereiteten Gegenoffensive ausgeholt
.
Vernehmlassung-2<<<Bild links: Mit einer Gesetzesänderung sollen bei Sanierungen alter Leitungen solche Zustände trotz 2-3-facher Überschreitung des Strahlungsgrenzwertes für die nächsten 70 Jahre erlaubt bleiben. Eine Verschiebung der Leitung oder eine Bodenverkabelung sollen verboten werden.

Der Gegenschlag präsentiert sich jetzt in Form einer geplanten Gesetzesänderung
Die geplante Änderung der Verordnung des Bundesrates über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung NISV wurde am 21.10.2014 den interessierten Verbänden und Organisationen zu der obligatorischen Vernehmlassung zugestellt.
Was bezweckt diese Gesetzesänderung?

Aus Sicht der Stromnetzbetreiber
Wenn wir laut Bundesgericht jetzt öfters keine neuen Hochspannungs-Freileitungen mehr bauen dürfen, ändern wir doch die bestehenden Leitungen soweit ab, dass uns diese denselben Zweck wie neue erfüllen.

Dabei stehen uns jedoch die gesetzlichen Bestimmungen im Weg. Vor allem die Einhaltung des 1Mikrotesla-Strahlungsgrenzwertes. Also ändern wir das Gesetz ab. Möglichst ohne dass dies die Betroffenen merken.

Und so sollen die neuen Kernsätze im Gesetz lauten

NISV Anhang 1 Ziffer 17 NEU
Abs.1
Geänderte alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert (1Mikrotesla) einhalten.

Abs.2
Der Anlagegrenzwert darf überschritten werden, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:
a) die Phasenbelegung optimiert ist…………
b) alle Massnahmen nach Ziffer 15 Abs2 Buchstabe b mit Ausnahme eines andern Standortes oder der Verkabelung getroffen wurden

Die Massnahmen nach Absatz 2 sind so auszuführen, dass im massgebenden Betriebszustand, das Ausmass der Überschreitung des Anlagegrenzwertes an den Orten empfindlicher Nutzung minimiert wird. (nicht zunimmt)

FAZIT:
Die vorgesehene Aenderung der NIS-Verordnung wird den Leitungsbetreibern erlauben, selbst bei massiven Aenderungen bestehender Leitungen, den Grenzwert von 1 Mikrotesla nicht einhalten zu müssen, auch wenn dies mit einer Verschiebung der Leitung oder mit einer Erdverkabelung möglich wäre.

Was ist eine massive Änderung einer alten Leitung?

laut NISV Anhang 1 Ziffer 12 neu

laut Buchst. a) alle baulichen Anpassungen die nicht nur der Instandhaltung dienen
und laut Buchst. f) die dauerhafte Änderung des massgebenden Stromes

In den erläuternden Bestimmungen wird auf Seite 11 Folgendes ergänzt:
Die dauerhafte Erhöhung des massgebenden Stromes und damit die dauerhafte Erhöhung des Magnetfeldes darf erfolgen durch Erhöhung des Leiterquerschnittes, beispielsweise durch Ersatz von Einzelleiter durch Bündelleiter wie etwa eine 2-fach, 3-fach oder 4-fach Verseilung. Neu kommen auch Hochtemperaturseile in Frage.
Dagegen gilt das Auswechseln von Leiterseilen im Masstab 1:1 als normaler Unterhalt.

Und was bedeutet das Ganze für Anwohner einer Hochspannungsleitung die saniert weden muss?

Am Beispiel der Hochspannungsleitung Wattenwil Mühleberg:

Die bestehende Leitung, hätte infolge der bestehenden gesetzlichen Vorschriften abgebrochen und wegen der Einhaltung des 1Mikrotesla-Grenzwertes auf einem andern Trassee neu gebaut werden müssen.

Im jetztigen Zeitpunkt läuft die 72-jährige Leitung nicht phasenoptimiert und wegen der unvorteilhaften Parallelschaltung von je 2 der 6 Stromleiter quasi als einsträngige Leitung. Das Magnetfeld beträgt heute bei einem Strom von 600 Ampère, das heisst bei Volllast, im Abstand von 30m, wo sich sehr zahlreiche Häuser befinden= 2 Mikrotesla das heisst, doppelte Grenzwertüberschreitung.

Kommentar:
In Ziffer 17 Abs.1 steht:
Geänderte alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert (1Mikrotesla) einhalten.

Damit werden unwissende Leser vorerst hinters Licht geführt, denn was in Abs2 Steht vermögen Otto und Ottilia Normalbürger/In schlicht nicht zu erkennen.

Dank Abs.2 könnten dickere Seile, phasenoptimiert mit einem Strom von 1200Ampère aufgehängt werden, ohne dass der heutige Strahlungswert von 2 Mikrotesla überschritten wird.
Die Stromnetzbetreiber hätten ihr Ziel erreictt, 2 Stränge à je 3 Leiter, das heisst 6x1200Ampère, ohne eine neue Leitung bauen zu müssen und die Anwohner dürfen die nächsten 70 Jahre weiterhin mit einer 2- bis 3-fachen Grenzwertüberschreitung leben oder auch sterben.

Prompt auf diesen Schwindel hereingefgallen
Die erste und sicher nicht die letzte, die auf diese mit Hilfe von Medienwissenschaftlern und Psychologen zusammengeschusterte perfide Gesetzesänderung infolge mangelnder Sachkenntnis hereingefallen ist, ist die Redaktion des „Schweizer Bauer“  die in Ihrer Ausgabe vom 1. November prompt behauptet, Klar sei jetzt, dass bei jeder baulichen Änderung einer Bahn- oder Hochspannungsleitung die Grenzwerte eingehalten werden müssen. Davon würden auch die Bauern profitieren. Tragisch, den eigenen Lesern einen solch perfiden Schwindel, eingepackt in Fakten, die mit der geplanten Gesetzesänderung überhaupt nichts zu tun haben, präsentieren zu müssen. Treiben da im Hintergrund, wie  bei Swissgrid üblich, sogenannte psychologisch geschulte Medienwissenschaftler ihr hinterlistiges Spiel.

Kommende Informationsveranstaltung
Für Gemeinderäte der betroffenen Gemeinden und die Anwohnerschaft erfolgt demnächst eine umfassende Informationsveranstaltung durch die Gewinner des Bundesgerichtsurteils, der Interessengemeinschaft Umweltfreundliche Hochspannungsleitung Wattenwil Mühleberg IG-UHWM. Die Einladung folgt auch auf dieser Webseite.

Die Vernehmlassung an welcher sich alle interessierten Kreise beteiligen dürfen, läuft noch bis zum 10. Januar 2015.
Also in die Tasten greifen und sich laut und deutlich vernehmen lassen.
An der Informationsveranstaltung wird ein entsprechender Textvorschlag aufliegen.

Die Vernehmlassungsunterlagen können heruntergeladen werden unter:
http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html

Weitere Auskünfte erteilt auch die
Fachstelle Nichtionisierende Strahlung von Gigaherz.ch
Flüehli 17, 3150 Schwarzenburg
tel. 031 731 04 31 oder mail an prevotev@bluewin.ch

Von Hans-U. Jakob

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