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Stephan Schall – alias Spatenpauli – erneut rechtskräftig verurteilt

Das Desinformationsforum IZgMF und sene Betreiber standen ein weiteres mal wegen Verleumdung vor dem Landgericht Berlin

Eine Dokumentation von Prof Dr. Franz Adlkofer
Pandora – Stiftung für unabhängige Forschung
Publiziert bei Gigaherz.ch am 26.6.2017

Zusammenfassung

Im Jahre 2010 wurde Heidrun Schall, als Betreiberin des Informationszentrums gegen Mobilfunk (IZgMF) unter dem Namen KlaKla bekannt, vom Landgericht Berlin wegen Verleumdung verurteilt. Sie hatte es zugelassen, dass im IZgMF – offensichtlich in Zusammenarbeit mit ihren anonymen Förderern – versucht wurde, meine Glaubwürdigkeit als Mensch und Wissenschaftler mittels „fake news“ zu ruinieren. Mit der Schmach der Niederlage von 2010 wollte sie sich wohl schon deshalb nicht abfinden, weil sie ihre Geschäftsgrundlage gefährdet sah. Wie es aussieht, verfolgt diese das Ziel, all diejenigen, die der Mobilfunktechnik kritisch gegenüberstehen, so mit Schmutz zu bewerfen, dass sie sich selbst kaum wieder erkennen.

So kam es, dass Stephan Schall, Ehemann der Betreiberin, der im IZgMF unter dem Namen Spatenpauli als Moderator und Animator tätig ist und einen Großteil der IZgMF-Niederträchtigkeiten zu verantworten hat, am 01.09.2016 seine Leser mit der Nachricht überraschte, er habe mich im Nachgang zum 2010 vom IZgMF verlorenen Prozess wegen Prozessbetrugs angezeigt. Nur eine formaljuristische Kleinigkeit habe mich vor dem Einleiten eines Ermittlungsverfahrens bewahrt. Der 100 Seiten umfassenden Strafanzeige sei so leider kein Erfolg beschieden gewesen. Gleichzeitig bekundete er seine Absicht, in dieser Angelegenheit vielleicht noch in diesem Jahr erneut gegen mich vorzugehen.

Dazu sollte es jedoch nicht kommen. Mich störte keineswegs, wie Spatenpauli verlauten ließ, dass er die Strafanzeige, sei es als Ganzes oder in Teilen, publizieren wolle, da ihr Inhalt nach Lage der Dinge wiederum nur aus „fake news“ bestehen konnte. Was mich jedoch betroffen machte, war die Ankündigung, dass er mich wegen Prozessbetrugs, eines kriminellen Deliktes wegen, angezeigt hatte. Wenn ein solcher Vorwurf – wie in meinem Fall – nicht bewiesen werden kann, weil er zu Unrecht besteht, handelt es sich um eine Ehr- und Persönlichkeitsverletzung, die ich nicht bereit war hinzunehmen. In der vorgerichtlichen Auseinandersetzung weigerte sich Spatenpauli, der Forderung der von mir mit der Vertretung meiner Interessen beauftragten Anwaltskanzlei nachzukommen und den diskriminierenden IZgMF-Beitrag sofort und endgültig zu löschen. Offensichtlich fehlte ihm die Einsicht, dass er sich eines strafwürdigen Vorgehens schuldig gemacht hatte. Ich sah mich deshalb gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die vielen dem Landgericht Berlin eingereichten Schriftsätze der Kläger- und Beklagtenvertreter blieben wegen der Realitätsferne des Beklagten bis zuletzt kontrovers.

Zur Schuldeinsicht auf Spatenpaulis Seite kam es erst bei der Verhandlung, nachdem der Vorsitzende Richter erklärt hatte, dass die Klage begründet sei und ihr entsprochen werden würde. Der Rechtsstreit endete schließlich mit einem Anerkenntnisurteil. Dies bedeutet, dass der Beklagte seine Einwände gegen die Klagebegründung des Klägers zurückzieht, weil er die Aussichtslosigkeit seines Widerstandes eingesehen hat. Ein solches Urteil erlangt ohne jegliche weitere Begründung durch das Gericht Rechtskraft.

Der Prozess brachte es mit sich, dass mir das Schreiben der Berliner Staatsanwaltschaft vom 18.03.2013 an Spatenpauli bekannt wurde. Darin wurde ihm die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen mich wegen Prozessbetrugs mitgeteilt und wie folgt begründet: „… dass die Staatsanwalt nur dann zum Einschreiten berechtigt und verpflichtet, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen. Derartige zureichende tatsächliche Anhaltspunkte ergeben sich aus Ihrem Anzeigevorbringen jedoch nicht“. Die Frage, was von einem Mann zu halten ist, der jemand zu Unrecht des Prozessbetrugs bezichtigt und auch nach der Zurückweisung durch die Staatsanwaltschaft noch dabei bleibt, beantwortet sich von selbst. Spatenpauli kündigte seinen Lesern am 01.09.2016 eine Art Neuauflage seiner Strafanzeige an, wobei ihm völlig entgangen war, dass er nach der gängigen Rechtsprechung über ein eingestelltes Ermittlungsverfahren gar nicht mehr berichten darf. Es störte ihn dabei auch nicht, sich und seinen Lesern einzugestehen, dass es ihm selbst auf 100 Seiten nicht gelungen war, die Staatsanwaltschaft in Berlin von der Berechtigung der Strafanzeige zu überzeugen.

Wer Spatenpaulis und KlaKlas Expertise für Niederträchtiges auch nach ihren Pleiten vor Gericht weiterhin für seine/ihre Zwecke nutzen möchte, sollte sich zuvor die Frage stellen, ob sich die Zusammenarbeit mit ihnen, selbst wenn sie geheim gehalten werden kann, überhaupt noch lohnt. Schließlich kann man weder mit noch gegen Narren einen Krieg gewinnen.

Landgericht Berlin
Im Namen des Volkes
Anerkenntnisurteil

 

Geschäftsnummer: 27 0 560/16 verkündet am: 25.04.2017

gegen

den Herrn Stephan Schall,
Zinnienstraße 12, 80939 München,
Beklagten,

In dem Rechtsstreit

des Herrn Prof. Dr. Franz Adlkofer,
Parallelstraße 18, 12209 Berlin,
Klägers,

hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin in Berlin- Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 25.04.2017 durch den Richter am Kammergericht XXXXX als Vorsitzender und die Richterinnen am Landgericht XXXXX und XXXXX für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, mit Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen, und/oder veröffentlichen zu lassen:

„Strafanzeige gegen Franz Adlkofer
Ich denke, es ist für mich jetzt langsam an der Zeit, die Geschichte zu er­zählen, wie das IZgMF im Nachgang zum (verlorenen) Streit IZgMF vs. Adlkofer den Streitgegner bei der berliner Staatsanwaltschaft wegen. Prozessbetrug an­zeigte [und nur eine formal­juristische Kleinigkeit den Ex-Tabak-Lobbyisten davor bewahrte, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde]. Der 100 Seiten umfassenden Strafanzeige war somit leider kein Erfolg be­schieden. Mal schauen, vielleicht schaffe ich das dieses  Jahr noch.“

wenn dies geschieht, wie unter www.izgmf.de im Beitrag mit dem Titel „Adlkofer:Eingeständnis der Niederlage im Kampf um „Reflex“ 0 vom 01.09.2016.

2.Der Beklagte wird verurteilt, an den Beklagten vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.171,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. November 2016zu zahlen.

3.Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ende des Urteils.

Der Prozessverlauf kann hier in voller Länge angesehen oder ausgedruckt werden:: https://www.gigaherz.ch/wp-content/uploads/2017/07/Urteil-gegen-IZgMF-Betreiber.pdf

Anmerkung von Gigaherz.ch:
Man muss sich schon fragen, in welche Tiefen Anstand und Moral des Deutschen Bundesamtes für Strahlenschutz und des Schweizerischen Bundesamtes für Umwelt abgestürzt sind, dass sich diese eines Internetportals wie des IZgMF bedienen müssen. Siehe:
https://izgmf.de/Aktionen/Meldungen/Archiv_17/emf-leitlinie/emf-leitlinie.html
und
https://www.gigaherz.ch/externer-cybermobber-beim-bafu/

Von Hans-U. Jakob

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