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Seltsames aus dem Basler Rathaus


Rathaus_Basel.jpgSeltsames tut sich zur Zeit im Basler Rathaus. Für sogenannt unangemeldete Stichprobenkontrollen in den Steuerzentralen der Mobilfunkbetreiber muss zuerst ein Gesetz geschaffen werden.  Das wussten offenbar nicht einmal die Bundesrichter.  Oder wollten sie es gar nicht wissen?

Hans-U. Jakob, 26.9.08<?xml:namespace prefix = o />

 

Sogenannt unangemeldete Stichprobenkontrollen in den Steuerzentralen der Mobilfunkbetreiber mussten bisher einige Tage zum voraus mit den Betreibern vereinbart werden, um den kantonalen Kontrolleuren eine „fachkundige Person“ beizustellen, welche mit der Bedienung des Systems vertraut sei.  So die Mobilfunkbetreiber.

Quelle: Das Departement für Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau hat beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau aus der Schule geplaudert.

Für Uneingeweihte:

Sendeleistungen sowie vertikale Abstrahlwinkel können jederzeit ferngesteuert von den Steuerzentralen aus verändert werden, ohne dass sich ein Monteur zu der Anlage begeben, oder gar auf den Mast hinaufsteigen muss.

Mit sogenannt unangemeldeten Besuchen von Kantonalen Kontrolleuren in den Steuerzentralen versuchten bis anhin die Bundesämter BAFU und BAKOM gemeinsam mit den Mobilfunkbetreibern die vom Bundesgericht verlangte sichere Begrenzung von Sendeleistungen und Abstrahlwinkeln der Mobilfunkantennen zu unterlaufen. 

Näheres dazu unter /neuer-skandal-bericht-zum-qs-system/ und /qualitaetssicherungssystem-endgueltig-geplatzt/

 

Baldiges Ende dieses Unfugs in Basel?

Der Regierungsrat des Kantons und der Stadt Basel, will nun diesem Unfug ein Ende bereiten und sich per Kantonalem Gesetz den echten unangemeldeten Zutritt zu den Steuerzentralen erzwingen.

 

Ofizielle Medienmitteilung des Regierungsrates von Stadt und Kanton Basel vom 23. September 2008

Rechtsgrundlage für die Überwachung von Sendeanlagen

Das Umweltschutzgesetz soll mit zwei Bestimmungen für die Überwachung von Sendeanlagen ergänzt werden. Diese Bestimmungen können als Ausführungsbestimmungen zur bundesrechtlichen Verordnung über den Schutz nichtionisierender Strahlung verstanden werden.

Der Regierungsrat hat dem Grossen Rat eine Vorlage zur Schaffung einer kantonalen Rechtsgrundlage für die Überwachung von Sendeanlagen weitergeleitet. Gleichzeitig wird dem Grossen Rat beantragt, die Motion Edwin Mundwiler betreffend „Mobilfunk: Verbesserung der Kontrolle und der Transparenz“ als erledigt abzuschreiben.



Konkret geht es bei der Ergänzung des Umweltschutzgesetzes um einen neuen Abschnitt zum Thema nichtionisierende Strahlung. In den entsprechenden zwei Bestimmungen soll einerseits eine klare gesetzliche Grundlage für unangemeldete Stichprobenkontrollen der Grenzwerteinhaltung von Mobilfunkanlagen inklusive Kostenregelung geschaffen werden. Zudem soll der Auftrag zur Immissionsüberwachung und zur entsprechenden Information der Öffentlichkeit verbindlich festgelegt werden.

Diese Bestimmungen können als Ausführungsbestimmungen zur bundesrechtlichen Verordnung über den Schutz nichtionisierender Strahlung verstanden werden.   Ende der Medienmitteilung

Anmerkung von Gigaherz:

In einem Punkt irrt sich der Regierungsrat im sicher gut gemeinten Gesetzesvorschlag ganz gewaltig:  

Bei der Stichprobe in den Steuerzentralen geht es überhaupt nicht um die Einhaltung der Grenzwerte, sondern um die Einhaltung der in der Bauausschreibung deklarierten Sendeleistungen und Abstrahlwinkel.

Die Einhaltung der Grenzwerte kann nur am Ort der Immission, das heisst, am bestrahlten Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) kontrolliert (gemessen) werden und keinenfalls in der Steuerzentrale.



Auch wenn die Grenzwerte nicht ausgeschöpft werden
hat die Bevölkerung ein Anrecht darauf, dass die in einer Bauausschreibung berechneten Werte an den OMEN (Orten mit empfindlicher Nutzung) jederzeit eingehalten sind. 

Die Ausrede von Bundes- und Kantonalen Aemtern bei Reklamationen von Anwohnern nach unbewilligten Aenderungen, der Grenzwert sei ja immer noch eingehalten, ist unzulässig.  Anwohner haben nicht nur das Recht auf Grenzwerteinhaltung, sondern zusätzlich auf Einhaltung der in der offiziellen Baubewilligung rechnerisch festgelegten Strahlungswerte an allen berechenbaren Orten, auch wenn diese weit unter dem Grenzwert liegen.

Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen, werden Sie Mitglied bei Gigaherz

Von Hans-U. Jakob

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