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Fallensteller 2 – Die Fortsetzung

Das Bundesgericht hat sich in letzter Zeit verschiedentlich mit den rechtlichen Fragen rund um das Thema Mobilfunk beschäftigt. Aufgrund der neuesten Bundesgerichtspraxis hat der Stadtrat Rapperswil-Jona entschieden, eine Planungszone Mobilfunkantennenanlagen zu erlassen.

Eine Mitteilung vom 24.9.07 des Stadtrates von Rapperswil-Jona

Seit rund zwei Jahren fordern verschiedene Eingaben (Petitionen und Initiativen) aus der Bevölkerung und aus den Politischen Parteien die Behörden auf, Regelungen hinsichtlich Mobilfunk zu erlassen. Sowohl der Gemeinderat Jona wie auch der Stadtrat Rapperswil hielten in ihren bisherigen Stellungnahmen fest, dass das massgebliche Umwelt- und Fernmelderecht abschliessende Regelungen enthalte und die Rechtsgrundlagen für den Erlass von kommunalen Bestimmungen noch nicht ausreichend geklärt seien. Es wurde aber klar festgehalten, dass die Rechtsprechung zu diesem ganzen Themenkreis aufmerksam verfolgt werde.

Rapperswil_Jona.JPGDas Bundesgericht hat sich nun in verschiedenen Entscheiden mit der Frage der kommunalen Zuständigkeiten im Bereich Mobilfunk befasst. Im Grundsatz wird nach wie vor festgehalten, dass der Immissionsschutz bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz und in den darauf sich stützenden Verordnungen geregelt ist. Für den Schutz von nichtionisierenden Strahlungen hat der Bundesrat eine entsprechende Verordnung erlassen, welche die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen abschliessend regelt. Diese abschliessende Regelung bedeutet nach neuester Rechtsprechung aber nicht, dass die Gemeinden und Kantone keinerlei Möglichkeiten haben, auf die Standorte von Mobilfunkantennenanlagen Einfluss zu nehmen. Im Rahmen ihrer bau- und planungsrechtlichen Zuständigkeiten sind sie befugt, Bau- und Zonenvorschriften zu erlassen, solange die bundesrechtlichen Schranken (insbesondere Umwelt- und Fernmelderecht) beachtet würden. Wenn die Zielsetzungen der Fernmeldegesetzgebung eingehalten würden, seien namentlich ortsplanerische Bestimmungen, die andern als umweltrechtliche Interessen dienen, grundsätzlich möglich. Dazu gehörten beispielsweise die Wahrung des Charakters oder der Wohnqualität eines Quartiers. Denkbar seien sowohl eine Negativplanung, die Mobilfunkantennenanlagen in bestimmten Zonen als unzulässig erklärt, als auch positive Planungsmassnahmen, mit denen besondere Zonen für Mobilfunksendeanlagen ausgeschieden würden.

Aufgrund dieser Rechtsprechung kann festgestellt werden, dass im Zuge der zurzeit laufenden Revision der Richt- und Zonenplanung eine umfassende Prüfung der Fragen rund um die Mobilfunkantennenanlagen und ihrer Standorte angezeigt ist. Dementsprechend ist im jetzigen Zeitpunkt der Erlass einer Planungszone rechtskonform und zweckmässig. Mit einer Planungszone kann verhindert werden, dass während des laufenden Planungsprozesses Gesuche um Bewilligung solcher Anlagen eingereicht werden, die zu präjudizierenden Entscheiden für die definitive Bau- und Zonenordnung führen können. Die Planungszone, welche sämtliche Bauzonen des Stadtgebiets umfasst, erhält für die Richt- und Zonenplanrevision somit den aktuellen Zustand und sichert den Spielraum für die Behörden, eine rechtskonforme Anpassung der Nutzungsordnung vorzunehmen. Während der Dauer der Planungszone kann im Planungszonengebiet nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren kann. Mit dem Erlass der Planungszone Mobilfunkantennenanlagen will der Stadtrat den Handlungsspielraum gezielt ausnützen.

Der Erlass der Planungszone wird unter Eröffnung einer Einsprachefrist von 30 Tagen öffentlich bekannt gemacht. Da das Planungszonengebiet das gesamte Stadtgebiet (Bauzonen) betrifft, wird darauf verzichtet, alle betroffenen Grundeigentümer mit eingeschriebenem Brief zu benachrichtigen. Während der Dauer der Einsprachefrist kann das Planungszonengebiet im Vorraum des Bausekretariats (2. OG) des Stadthauses eingesehen werden. Die Planungsauflage läuft vom 25. September bis 24. Oktober 2007.

Die Vorgeschichte dazu

Von Hans-U. Jakob

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