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Ende des Kaffeesatzlesens im Aargau

Hans-U. Jakob, 12.7.07

Dieser Beitrag ist bewusst  in einer Sprache abgefasst, welche auch der/die Normalbürger/in verstehen kann.  Auf alle juristischen und technischen Floskeln, Feinheiten und Spitzfindigkeiten wurde deshalb verzichtet.    Der Sinn des Urteils wurde dadurch in keiner Weise verändert.

Die in den Standortdatenblättern von den Mobilfunkbetreibern deklarierten, berechneten Strahlungswerte an Orten empfindlicher Nutzung (OMEN) seien in einem Baurechtsverfahren nicht mehr ausschlaggebend für die Feststellung, ob die Grenzwerte eingehalten seien oder nicht, sagt der Regierungsrat des Kantons Aargau  in seinem Sitzungsprotokoll vom 21.2.07, welches faktisch einem Gerichtsurteil gleichkommt.

Wegen der viel zu hohen Mess-Ungenauigkeit seien fortan auf den von den Mobilfunkbetreibern berechneten Werten ein Zuschlag von 15% zu erheben und erst wenn trotz diesem Zuschlag der Anlage-Grenzwert nicht überschritten sei, dürfe eine Baubewilligung erteilt werden.

Ein praktisches Beispiel einer gemischten Anlage mit einem Grenzwert von 5V/m dazu:

Der berechnete Strahlungswert an einem OMEN sei 4.8V/m (Volt pro Meter)

Diese Anlage ist nicht mehr bewilligungsfähig weil 4.8V/m plus 15% einen Strahlungswert von 5.52V/m und somit eine nicht mehr tolerierbare Grenzwertüberschreitung ergeben.

Dieser Zuschlag beinhalte lediglich die Unsicherheit der Probenahme, meint der Regierungsrat.  Das heisst, die Unsicherheit mit der Auswahl des richtigen oder des falschen Messortes.  (sprich mit den Mogelmöglichkeiten des Messtechnikers)

Eigentlich müsste man die Ungenauigkeit der Messgeräte auch noch berücksichtigen, meint der Regierungsrat sinngemäss, man käme dann auf den doppelten Zuschlag.

Die Ungenauigkeit der Messgeräte, dürfe man jedoch den Mobilkfunkbetreibern nicht anlasten, meint der Regierungsrat weiter, dafür könnten diese nichts.   Die Unsicherheit der Probenahme dagegen, sei schon als Fehler zu werten und in der Grenzwertkontrolle zu berücksichtigen.

Das sei keine unerlaubte Verschärfung der vom Bundesrat festgelegten Grenzwerte, sondern es würden lediglich die Anforderungen an den Nachweis ihrer Einhaltung konkretisiert, erklärt der Regierungsrat.

Und als Schlusswort (Zitat): Wenn die Einhaltung des Anlagegrenzwertes nicht in einem rechtlich ausreichenden Mass nachgewiesen werden kann, darf das Bauvorhaben in dem im Standortdatenblatt definierten Umfang nicht bewilligt werden. (Ende Zitat)

Die Mobilfunkbetreiber laufen bereits Sturm gegen dieses Urteil.

In einem Schreiben an das Aargauische Verwaltungsgericht, an welches sie ihre 15-seitige Beschwerde bereits eingereicht haben, verlangen sie eine prioritäre und bevorzugte Behandlung ihres Anliegens.

Zitat: Bürgert sich diese Praxis des Regierungsrates ein, führt das zu einer Vielzahl von Beschwerde- und Verwaltungsgerichtsbeschwerden im Kanton Aargau.  Ganz abgesehen davon, dass solche Entscheide die Tendenz haben, sich in anderen Kantonen fortzupflanzen. Ende Zitat.

Wenigstens hier irren sich die Mobilfunker nicht.  Diese Tendenz besteht tatsächlich, besonders jetzt, wo der Fall bei gigaherz.ch publiziert ist.

Protokoll (Urteil) des Regierungsrates des Kantons Aargau unter der Art.Nr. 2007-000183

Bei Einsendung eines frankierten Rückantwortkuverts auch erhältlich bei der

Fachstelle Nichtionisierende Strahlung von Gigaherz.ch

per Adr. Hans-U. Jakob, Flüehli 17

3150 Schwarzenburg

Interne Links dazu:

Kaffeesatzlesen statt messen

Wurmmässige Stichproben

Von Hans-U. Jakob

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