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Wurmmässige Stichproben

Hans-U. Jakob, 7.4.07

Auszug aus unserem Mustereinsprachetext

Zitat Bundesgericht:

Die Sendeleistung der Mobilfunkstationen kann vom Netzbetreiber mittels Fernsteuerung reguliert werden, allerdings nur bis zur Maximalleistung der verwendeten Senderendstufen (vgl. BGE 128 II 378 E. 4.2 S. 380). Ist die im Standortdatenblatt deklarierte ERP niedriger als die maximale Strahlungsleistung der Anlage, so besteht keine Gewähr dafür, dass die Grenzwerte im Betrieb tatsächlich eingehalten werden, da die Strahlungsleistung jederzeit mittels Fernsteuerung erhöht werden könnte. Die Anwohner von Mobilfunkanlagen haben jedoch ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Einhaltung der NIS-Grenzwerte durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird. Zitat Ende.

Das ferngesteuerte Ueberfahren der deklarierten Leistungen und vertikalen Abstrahlwinkel kann   zu ganz massiven Grenzwertüberschreitungen führen.  Dies soll  neuerdings durch ein sogenanntes Qualitätssicherungssysten verhindert werden.

Das Funktionieren dieses softwaremässig in den Steuerzentralen der Mobilfunkbetreiber eingebauten Systems ist jedoch höchst fragwürdig bis unglaubwürdig.

In sämtlichen Bundesgerichtsurteilen zu diesem Thema, zuletzt im Urteil von Zermatt vom 10.Januar 2007 Nr. 1A.129/2006 spricht das höchste Gericht davon, dass die Volzugsbehörden (Kantone und Gemeinden) sich auf Stichproben zu beschränken haben.

Mit diesen Stichproben solle bewiesen werden, dass das QS.System ein taugliches Instrument zwecks Ueberprüfung der Einhaltung der deklarierten Sendeleistungen und Einstellwinkel sei.

Solche unangemeldeten Stichproben lassen sich logischerweise ausschliesslich nur mittels Datenleitungen zu den Steuerzentralen der Mobilfunkbetreiber und mit der erforderlichen Soft- und Hardware bei den Umweltschutzämtern und dies erst nur mit speziell ausgebildetem Personal vornehmen.

Der Kanton ……………. hat nun anlässlich eines anzuordnenden Augenscheins bei seinem Umweltschutzamt zu beweisen, dass bei ihm solche Datenleitungen, sowie die erforderliche Hard- und Software sowie das erforderliche Personal vorhanden ist.

Zu diesem Test, bei welchem das Funktionieren der Stichprobenkontrolle bewiesen werden muss, sind ebenfalls die Einsprecher und deren fachtechnische Berater einzuladen.

Hat der Kanton ……………….. keine Möglichkeit, solche Kontrollen von ferne vorzunehmen, ist die Baubewilligung zu verweigern.

Es wird nicht mehr länger hingenommen, dass Behörden und Gerichte der Bevölkerung dauernd etwas von Stichprobenkontrollen vorflunkern, ohne die Durchführbarkeit und Existenz solcher Kontrollen bewiesen zu haben.

Ende des Auszugs aus der Mustereinsprache.

Als erster Kanton wurde der als der mobilfunkfreundlichste der Schweiz bekannte Aargau gerichtlich zu einer Stellungnahme dazu gezwungen.

Und siehe da.   Die Kantone als Vollzugsbehörden haben keinerlei Möglichkeit, so etwas, was den Namen „Stichprobenkontrolle“ verdienen würde, durchzuführen.

Es gibt weder Datenleitungen zu den Steuerzentralen der Mobilfunkbetreiber, noch gibt es die erforderliche Software, noch gibt es die erforderliche Hardware, noch ist ein Mitarbeiter mit dem Handling solcher Kontrollen vertraut.

Mit Schreiben vom 27.2.07 an den Rechtsdienst des Regierungsrates des Kantons Aargau schreibt der Sachbearbeiter Sektion Luft und Lärm des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau:

Zitat: „Es ist den NIS-Fachstellen der Kantone möglich, die Sendeleistung einzelner Anlagen beim Bundesamt für Kommunikation in Biel (BAKOM) in Erfahrung zu bringen.“  Ende Zitat.

Hier handelt es sich unseres Wissens jedoch um Tabellen, die lediglich alle 14 Tage aktualisiert werden.   Das heisst es werden lediglich Aenderungen und Neuanlagen nachgetragen.  Von Online-Ueberwachung kann da unseres Erachtens keine Rede sein.   Da gäbe es nämlich landesweit 1.25Millionen Datenpunkte ständig im Auge zu behalten, was beim Personalbestand des BAKOM schlichtweg unmöglich ist.

Immerhin schreibt der Sachbearbeiter, Zitat: „Im laufenden Jahr 2007 wird die Freischaltung zum Zugang der Antennen-Datenbank des BAKOM für den Kanton Aargau erfolgen.“  Ende Zitat

Der Zugang zu einer Off-Line Datenbank (Tabelle), die vielleicht alle 14 Tage aktualisiert wird?  

Ausrede über Ausrede

Eine weitere schöne Stichprobennahme biete eine unangemeldete Vorortskontrolle der kantonalen NIS-Beamten in den Steuerzentralen der Mobilfunkbetreiber, bei welchen ihnen die Operateure Auskunft über gefahrene Sendeleistungen und Abstrahlwinkel  geben müssten, meint der Sachbearbeiter weiter.

Oh je!   Wie soll das gehen? Völlig unangemeldet kommt da sicher nicht einmal ein Kantosbeamter hinein.   Die haben da nämlich nicht Tage der offenen Türe!    Sonst hätten die Mobilfunkgegner die Anlagen längstens stillgelegt.

Und denjenigen die das Handling mit der komplex Steuer- und Ueberwachungssoftware nicht kennen, kann man ja irgend etwas aufbinden.

Zudem sei die Frage erlaubt, wie oft ein Kantonsbeamter bei der dort herrschenden Personalknappheit und bei dem Sparfimmel wohl so einen Ausflug genehmigt bekommt.?

Alle Jahre 1 oder vielleicht 2 mal?   Eventuell sogar nur alle 2 Jahre 1 mal?

Nein, so geht das wirklich nicht!

Unter Stichproben verstehen wir von Gigaherz etwas ganz anderes.  Was hier geboten wird, ist eine weitere Vesch…….ung der Bevölkerung.

Mal sehen, was das Bundesgericht dazu meint?    Wir lassen nicht locker und beantragen einen zusätzlichen gerichtlichen Augenschein beim BAKOM.   Die sollen uns mal vorführen, wie die dort die 1.25Millionen Datenpunkte im Griff haben?

Hier finden Sie die gesamte Mustereinsprache in voller Länge

Und hier erfahren Sie mehr zum Qualitätssicherungssystem QS

Von Hans-U. Jakob

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