News

Strafaktion eines Gemeindepräsidenten

Urs Hodel, nebenamtlicher Gemeindepräsident von Egolzwil (LU) und Direktor einer internationalen High-Tech-Firma will der Welt zeigen, wie man lästige Einsprechende und Beschwerdeführende gegen Mobilfunkantennen zum Schweigen bringt. Nämlich indem man diesen bereits in der untersten Instanz, auf Stufe Gemeinde, Kosten aufzuzwingen versucht, die andernorts nicht einmal das Niveau eines verlorenen Bundesgerichtsverfahrens erreichen.

von Hans-U. Jakob
Schwarzenburg, 15.10.2014

Hodel hat offensichtlich die 300 Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger mit seinen Untergebenen in seiner US- amerikanisch geführten Firma verwechselt und möchte sie mit Kosten in der Höhe von Fr. 17‘000.- bestrafen, weil sie sich erdreist haben, gegen den von ihm, favorisierten Standort eines Hochleistungs-Mobilfunksenders im Kirchturm von Egolzwil Einsprache zu erheben.

Egolzwil-1Am 29. September schrieb Gigaherz einer der 3
Einsprecher-Gruppen von Egolzwil:
Besten Dank für die Zustellung der Einsprache-Ablehnung durch die Gemeinde.
Nach unserem Ermessen ist die Rechnungsstellung der Gemeinde an die Einsprecher unzulässig.

Erstens: Nach dem von der Gemeinde zitierten §212 Abs.3 ist nur kostenpflichtig, wer Gebühren für Abklärungen, Stellungnahmen, Verfahrenskoordination und Projektmanagement veranlasst und nicht wer diese verursacht.
Alle derartigen Kosten wurden durch die Gemeinde veranlasst (bestellt) und nicht von den Einsprechenden.

Zweitens haben wir ein neues Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern zu einem Antennenfall in Emmen.
Der entsprechende Absatz lautet:Weder die Beschwerdegegnerin noch die Beschwerdeführer sind durch einen im Sinn des Gesetzes über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (AnwG; SRL 280) und von Art 8 Abs.1 lit d des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR935.61) unabhängigen und zur berufsmässigen Parteivertretung zugelassenen Rechtsanwalt verteten. (§23 Abs.2 i.V.m §201 Abs.1 VRG) Eine Parteientschädigung ist ihnen daher nicht zuzusprechen. Eine solche ist mangels einer Parteistellung im Sinn von §17 VRG ebenso wenig der Vorinstanz zuzusprechen. Das gilt unabhängig von der Frage, ob es für die Vorinstanz erforderlich war, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
Urteil V12 189 Verwaltungsgericht des Kantons Luzern vom 14.2.2014. Ende Zitat.
Mit Vorinstanz ist die Luzerner Gemeinde Emmen gemeint, die keinen Anspruch auf Entschädigung hat. Das dürfte enenso auf die Gemeinde Egolzwil zutreffen.

Sollten obige Fakten nicht genügen, ist Drittens Folgendes zu bemängeln:
Die von der Gemeinde erstellte Baubewilligung umfasst 77 Seiten (!) und besteht im Wesentlichen aus immer und immer wieder unnötig wiederholten, identischen (kopierten) Texten der Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) des Kantons Luzern und aus mehreren seitenlangen, unnötig wiederholten Adressenlisten von Einsprechenden. Oder wenn es hoch kommt noch gerade aus einigen der Swisscom abgeschriebenen Zitaten. Irgendwelche juristischen oder fachtechnischen Eigenleistungen der Gemeinde sind mir bestem Willen nicht zu erkennen. Das Ganze könnte üder weite Teile von einem AZUBI im 3. Lehrjahr stammen.
Andere Gemeinden bewältigen solche Einsprachen locker in einem Umfang von 7 Seiten.
Die den Einsprechenden auferlegten Kosten von über Fr. 17’000 sind so oder so masslos übertrieben. Mit Gesamtkosten über alle Instanzen von total Fr. 14’000 werden normalerweise verlorene Antennenfälle bis und mit Bundesgericht abgewickelt.

FAZIT:
Die von der Gemeinde verschickten Kostenrechnungen an die Einsprechenden in der Höhe von über Fr. 17’000 bedeuten demnach eine unzulässige Strafaktion. Man könnte hier sogar von einem Amtsmissbrauch nach Art 312 StGB reden, welcher mit bis zu 5 Jahren Zuchthaus bestraft wird.

Es gibt im Kanton Luzern bisher nur 3 Gemeinden die versucht haben, den Einsprechenden als erste Instanz irgendwelche Kosten anzudrehen. Es sind dies: Die Stadt Luzern, Emmen und Kriens. Alle andern Luzerner Gemeinden sehen das mit grosser Selbstverständlichkeit als Dienst am Bürger, für welchen dieser Gemeindesteuern bezahlt.

Selbst wenn dies alles nicht zutreffen sollte, müsste die Gemeinde eine detaillierte Kostenaufstellung abgeben, in welcher sie darlegt, wer wie lange mit welchem Stundenansatz an dieser Baubewilligung gearbeitet hat. Dabei wäre noch zu berücksichtigen dass die Gemeinde der Swisscom auch noch Fr. 11’226 in Rechnung stellt.
Eine Baubewilligung in der Gesamthöhe von über Fr. 28’000 für ein Bauwerk das mit Ffr. 50’000 Baukosten veranschlagt wurde, wäre Weltrekord.

Mit freundlichen Grüssen,
Hans-U. Jakob
NIS-Fachstelle von Gigaherz.ch
3150 Schwarzenburg

Ein findiges Mitglied einer der Einsprechergruppen hat zudätzlich noch herausgefunden,
dass laut dem Luzerner Bau- und Planungsgesetz den Einsprechenden Gebühren in der Höhe von maximal Fr. 2000.- abverlangt werden könnten. Bei ausserordentlichen Umständen, das heisst, wenn höchst komplexe Bauvorhaben beurteilt werden müssen, könne sich dieser Betrag auf maximal Fr. 5000.- erhöhen. Und dass die Gemeinden auf Kostenerhebung verzichten sollten, falls die Einsprechenden an der Ablehnung des Bauvorhabens nicht wirtschaftlich interessiert seien.

Verwaltungsgerichtsbeschwerde läuft
Nachdem nun die Einsprechenden gegen diesen Kostenterror beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Beschwerde erhoben haben, muss Gemeindepräsident Hodel froh sein, wenn seone Gemeindeverwaltung vielleicht noch gerade mal 2000 Franken ergattern kann.

Gemeindepräsident Hodel sei geraten, die Geschäftsverbindungen seiner Firma zur Baugesuchstellerin Swisscom offenzulegen, bevor das andere tun.

Von Hans-U. Jakob

Kommentare sind ausgeschaltet