News

Mustereinsprachetext modifiziert per Ende Okt.2004

Mustereinsprachetext gegen Mobilfunkantennen

Modifiziert per Ende Okt.2004
Grün gefärbte Passagen sind individuell anzupassen oder wegzulassen

Absender:
bei Sammeleinsprachen: verantwortlichen Schriftführer bezeichnen
Unterschriftenbogen anschliessend beilegen.
Name, Vorname, Adresse (in Blockschrift) Unterschrift (in Orginal-Handschrift)

Ort und Datum

Adresse der Einsprache- oder Beschwerdestelle

Einsprache / Beschwerde gegen

die Erstellung des Mobilfunksenders in der Ortschaft
genauer Standort, Parzellen- oder Hausnummer, Mobilfunkgesellschaft usw.

Zu Einsprache und Beschwerde ist legitimiert.
wer in einem Radius von………….m zur geplanten Antenne wohnt oder arbeitet.
Das Bundesgericht hat mit Entscheid vom 25.2.02 die genaue Formel zur Berechnung des Radius der Einsprache- und Beschwerdeberechtigten festgelegt.
Allen innerhalb dieses Kreises Ansässigen stehen, strahlungsmässig gesehen, die Rechte von Direktanstössern zu. Nichtionisierende Strahlung kennt weder Grundstücks- ,noch Gemeinde- ,noch Kantonsgrenzen.

Dieser Einspracheradius steht in der Regel auf Seite 5 des Standortdatenblattes, welches auf der Gemeinde aufliegen muss und fotokopiert werden darf. Dieser Radius muss zwischen 500 und 1500m liegen, je nach Sendeleistung.

Laieneingaben dürfen nicht wegen Formfehlern abgewiesen werden
Das Bundesgericht hält im Urteil 1A.80/2002/sch vom 18.6.2002 zu Laienbeschwerden mit allfälligen Formfehlern folgendes fest:
Es ist ab sofort die Pflicht jeder Verwaltung und jedes Gerichtes, Laien-Beschwerdeführer oder Einsprecher auf Mängel in ihren Rechtsschriften aufmerksam zu machen und diesen eine angemessene Frist zur Behebung einzuräumen. Laienbeschwerdeführer seien nicht in der Lage, juristische Spitzfindigkeiten zu beherrschen und deshalb werde das Verbot des überspitzten Formalismus jetzt restriktiver angewendet. Es gehe nicht an, das Prozess- und Beschwerderecht buchstabengetreu anzuwenden, ohne nach dem eigentlichen Sinn einer Beschwerde zu fragen. Zu einer Rüge ans Verwaltungsgericht zu gelangen, sei das Recht aller natürlichen Personen, sagt das Bundesgericht weiter, auch wenn diese weder die juristische Form eines Vereins noch einer Gesellschaft noch einer Firma habe, ganz unabhängig von der Befugnis in der Sache selbst. Hier ging es um eine lose Einsprechergruppe, deren Beschwerde kurzerhand ungelesen zurückgeschickt wurde.
Die Zeiten der Verweigerung des rechtlichen Gehörs gegenüber Einzeleinsprechern und
losen Gruppierungen infolge kleinerer oder grösserer Formfehler sind also ein für allemal
vorbei.
Behörden, Ämter und Gerichte müssen ab sofort, auch wenn sie noch so vom
Mobilfunk angetan sind, mit den Verfassern von Einsprachen und Beschwerden, welche Formfehler enthalten, Rücksprache nehmen und diesen angemessene Fristen zur Behebung setzen.
Dazu gehört selbstverständlich auch die entsprechende Belehrung (sprich Beratung)

Begründung der Einsprache:

A) Öffentliche Auflage:
Nichtionisierende Strahlung kennt weder Grundstücks- noch Gemeinde- noch Kantonsgrenzen.
Überschreitet der Einspracheradius eine Gemeinde- oder Kantonsgrenze, ist die Anlage auch in dieser Gemeinde resp. in diesem Kanton zu publizieren.
Wurde dies unterlassen, ist die Publikation ungültig und muss von Grund auf wiederholt werden.
Antennenmasten sind in voller Höhe zu profilieren. Niedrigere Bauprofile mit einer Hinweistafel „Höhe 35m“ sind ungültig.

B) Fehlerhafte Publikation:
Die Mobilfunk-Sendeanlage wurde als „Kommunikationsanlage“ publiziert. Das ist irreführend. Unter Kommunikationsanlage versteht der Normalbürger eine hausinterne Lautsprecher- oder Gegensprechanlage, vielleicht gerade noch eine Haustelefonanlage oder vielleicht eine Simultanübersetzungsanlage mit Kopfhörern an einem Kongress, niemals aber eine Sendeantenne mit einer Gesamtleistung von einigen Tausend Watt ERP.
Diese absichtliche Irreführung der Bevölkerung kann nicht akzeptiert werden. Auch aus diesem Grund ist die Anlage mit der Bezeichnung „Mobilfunksender“ neu zu publizieren und zwar mit Angabe der Sendeleistung und mit Angabe des Einspracheradius.

C) Gesundheitsgefährdende Immissionen:
Dem im Schweizerischen Umweltschutzgesetz verankerten Vorsorgeprinzip ist nicht Genüge getan. Die Einsprecher halten die Anlagegrenzwerte, welche von einer veralteten Rechtslage her, gleichzeitig als Vorsorgewerte des USG deklariert werden, als absolut ungenügend.

Heute, ab anfangs Februar 2004 liegen genügend wissenschaftliche Beweise vor, dass die sogenannte NISV, welche der Bundesrat im Februar 2000 in Kraft gesetzt hat, längst überholt und von einer erschreckenden Realität eingeholt worden ist.

Am 1. Nationalen Kongress Elektrosmog-Betroffener vom 22.Nov 03 in Biel wurde der neueste Stand der Wissenschaft vorgestellt.
Die Ecolog-Studie, welche im Auftrag der Deutschen Mobilfunkbetreiber erstellt wurde und eher eine leichte Beschönigung der gegenwärtigen Situation darstellt, kommt zum Schluss, dass sich bereits bei 5V/m die Blut-Hirnschranke öffnet und giftige Eiweissverbindungen ungehindert ins Gehirn eindringen lässt. Bei 2V/m beginnt das Nervensystem mit falschen Reaktionen, bei 0.9V/m ergeben sich bereits ernsthafte Befindlichkeitsstörungen und bei 0.6V/m beginnen zelluläre und subzelluläre Effekte.

Dr. med. Gerd Oberfeld von der Landessanitätsdirektion Salzburg gibt die Anzahl Einwohner, welche diese Art von Strahlung direkt spüren und entsprechend darunter leiden, mit 19% an.

Es ist ganz klar, dass Vorsorge nicht da beginnen darf, wo die ersten Schäden eintreten, sondern mindestens auf einem 10 mal tiefer liegenden Level.
Dr. Gerd Oberfeld spricht sich daher klar für neue Vorsorgewerte von 0.02V/m für Innenräume und 0.06V/m für Aussenräume aus.

Der Schweizer Anlage-Grenzwert von 5V/m sowie der Immissionsgrenzwert von 50V/m sind somit zu reinen wirtschaftspolitischen Grenzwerten degradiert, welche mit dem Gesundheitsschutz nicht mehr das Geringste zu tun haben.
Die Aussagen der Behörden und der Mobilfunkbetreiber, es seien bei Einhaltung der Anlage- oder Immissionsgrenzwerte keine Schäden zu erwarten, ist nachweisbar falsch und werden von diesen wider besseres Wissen verbreitet.

Die Landesregierung hat Milliardenbeträge an Konzessionseldern eingeheimst und muss nun im Gegenzug sehen, wie sie der Bevölkerung diese gesundheitsschädigende Technologie überziehen will.
Die Bundesämter BUWAL, BAKOM und BAG sind zu Handlangern der Mobilfunkindustrie geworden und ihre Verantwortungsträger müssen das Spiel ihrer politischen Vorgesetzten mitspielen, ansonsten sie entlassen werden.
Es wird höchste Zeit, dass die Gerichte hier einschreiten und die der NISV übergeordneten Gesetze wieder zur Anwendung bringen.
Vor allem muss dem Vorsorgeauftrag im Umweltschutzgesetz zur nötige Beachtung verholfen werden.

D) Der Schwindel mit den Schweizerischen Vorsorge- oder Anlage-Grenzwerten:

Die angeblich auf 10% der üblichen in Europa abgesenkten Werte sind nicht etwa ein Entgegenkommen an die Schweizer Bevölkerung, sondern eine bereits bestehende, rein physikalische Angelegenheit, ohne geringste Anstrengung seitens der Mobilfunkbetreiber.
Da diese Werte sowieso nur in Innenräumen gelten, ergeben sich diese in der Nähe von Antennen völlig automatisch durch die Gebäudedämpfung und durch die Abweichung aus den Senderichtungen.
Die Ausbreitung nichtionisierender Strahlung erfolgt sehr ähnlich dem Licht. Jeder der schon einmal fotografiert hat weiss, dass im Innern von Gebäuden automatisch 10mal weniger Licht herrscht.
Es gibt im benachbarten Ausland keine einzige vermessene Anlage, in welcher die sogenannten Schweizer-Vorsorgewerte nicht automatisch eingehalten werden.
Diese Pseudo-Vorsorgewerte von 5V/m der NISV sind deshalb zur Erfüllung des Vorsorgeauftrages im Umweltschutzgesetz nicht brauchbar. Sie wurden lediglich als „Vorsorgewerte“ benannt, um das Volk in falscher Sicherheit zu wiegen. Behörden und Gerichte (inkl. Bundesgericht) wurden von sogenannt unabhängigen Experten schamlos belogen und an der Nase herumgeführt.
FAZIT: Der Vorsorge Auftrag des Umweltschutz-Gesetzes wird völlig missachtet und
der Bevölkerung wird eine falsche Vorsorge vorgetäuscht.
Diese Erkenntnisse sind relativ neu und erst nach intensiver Messtätigkeit der Fachstelle nichtionisierende Strahlung der Schweizerischen Interessengemeinschaft Elektrosmog-Betroffener ans Tageslicht gekommen. Sowohl die kantonalen Verwaltungsgerichte, wie das Bundesgericht werden sich damit eingehend zu befassen haben.

E) Wertverminderungen von Liegenschaften
Laut der TV-Sendung Kassensturz vom 20.5.2003, gaben Schätzungsbeamte von Banken und Versicherungen Wertverminderungen von 10 bis 40% und in Einzelfällen bis unverkäuflich bekannt, falls in der Nachbarschaft gut sichtbare Mobilfunkantennen stehen.
In der Praxis sieht das so aus:
10% Wertminderung als Grundlage, sobald sich ein Mobilfunksender in der Nähe befindet
dann für jedes V/m zusätzliche Feldstärke je 10% Zuschlag. Das heisst bei 2V/m beträgt die Wertminderung 20% bei 3V/m = 30% und bei 4V/m = 40%. Was darüber ist, muss von vornherein als unverkäuflich bezeichnet werden.
Diese Zahlen werden vom Liegenschaftsmarkt diktiert und richten sich nicht danach, ob irgendwelche Immissions- oder Anlagegrenzwerte eingehalten sind oder nicht. Praktisch jeder interessierte Käufer einer Liegenschaft fragt nach Mobilfunksendern in der Nähe des Kaufobjektes. Viele potentielle Käufer lassen heute vor dem Kauf sogar Strahlungs-messungen durchführen.

Nichtionisierende Strahlung wird gemäss USG dem Rauch, Lärm oder lästigen Dünsten gleichgesetzt und nach Art. 684 und 679 ZGB ist der Grundeigentümer dafür verantwortlich.
Demzufolge werden diese auch zivilrechtlich belangt werden müssen.
Wer jedoch während der Baubewilligungsphase weder Einsprache noch Beschwerde erhoben hat, wird in einem solchen Schadenersatzprozess schwer benachteiligt.

F) Keine Notwendigkeit der Anlage
Ein öffentliches Interesse für Mobilfunkanlagen ist gesetzlich nirgends festgeschrieben.
Laut Fernmeldegesetz ist das öffentliche Interesse mit dem bestehenden Festnetz genügend abgedeckt. Ein öffentliches Interesse könnte bestenfalls in einer Alpsiedlung über 2000m/M bestehen, wo kein Kabelnetz mehr vorhanden ist.
Wenn sich einige Interessierte lautstark bemerkbar machen, weil sie möglicherweise mit dem Handy erst beim 2. oder 3. Versuch eine Verbindung erhalten, vertreten diese ein Interesse einer verschwindend kleinen Minderheit und nicht ein Interesse der Öffentlichkeit.
Quelle: Vortrag von Dr.jur.Alain Griffel, Privatdozent an der UNI Zürich und Leiter des Rechtsdienstes beim Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich.
Dem Handy kann bestenfalls der Status eines Spielzeuges zuerkannt werden. 60% des Umsatzes der Mobilfunkbetreiber werden denn auch mit Kindern gemacht. 30% mit unnötigen Erwachsenen-Gesprächen untergeodneter Bedeutung und nur 10% aus wirtschaftlichen Gründen. Notfälle machen weit weniger als 1% aus. (Quelle Schweizer Wirtschaftszeitungen) Wobei zu betonen ist, dass in Katastrophenfällen, wenn die öffentliche Stromversorgung ausgefallen ist, die Handynetze nur gerade 30 Minuten erhalten bleiben. (Erfahrungen mit dem Lothar-Orkan)

G) Keine Versorgungspflicht
Für die geplante Mobilfunkantenne kann auch nicht eine Versorgungspflicht der Mobilfunkbetreiber in Anspruch genommen werden.
Auszug aus den Konzessionsbestimmungen:
„Die Versorgung einer Region gilt als sichergestellt, wenn die Nutzfeldstärke mindestens folgende Werte aufweist:
0.00014V/m im 900 MHz-Band und 0.00035V/m im 1800 MHz-Band“
Siehe auch Bundesgerichtsurteil 1A. 10.2001/sta vom 8.4.2002
Diese Nutzfeldstärken sind in unserer Region schätzungsweise bereits um mehrere 100mal überschritten. Exakte Messungen können auf Verlangen nachgeliefert werden.

Die geplante Anlage dient lediglich der Umsatz- und Gewinnsteigerung der Mobilfunkgesellschaften und keiner qualitativen Verbesserung des Mobilfunknetzes.
Laut Angaben der Firma Orange funktioniert ein Handy selbst noch bei einer minimalsten Feldstärke von ???104dBm, das sind 0.000004V/m. Dazu braucht es diese Sendeantenne nicht.

Abschliessend:
Die NISV setzt folgende in der Bundesverfassung garantierten Menschenrechte ausser Kraft.

Schweizerische Bundesverfassung
Art 10:
Abs.1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben
Abs.2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit.
Abs.3 Folter und jede andere Art erniedrigende Behandlung sind verboten.

Die NISV (Verordnung des Bundesrates über nichtionisierende Strahlung vom Febr. 2000)
setzt diese Grundrechte ausser Kraft. Elektrosensible Personen werden oft psychiatrisiert, ja sogar zwangspsychiatrisiert und häufig andern erniedrigenden Behandlungen ausgesetzt.
Die Bewegungsfreiheit elektrosensibler Personen wird wegen der zahllosen Mobilfunkantennen äusserst stark eingeschränkt.
Die NISV ist deshalb nicht mehr länger anwendbar.

H) Landschaftsbild- und Ortschaftsbildschutz
Hier ist von den Einsprechern zu prüfen, ob der Antennenmast das Ortsbild oder das Landschaftsbild beinträchtigt.
Ein Studium des Baureglementes der Gemeinde lohnt sich. In etlichen Gemeinden dürfen zum Beispiel Dachaufbauten die Firsthöhe nicht übersteigen. Vielfach sind Dachaufbauten auf Flachdächern sogar verboten oder dürfen eine gewisse Quadratmeterzahl und eine gewisse Höhe nicht überschreiten. (Abmessungen der Apparatekasten überprüfen)
Stockwerkeigentümer, auf deren Haus eine Antenne geplant ist, prüfen mit Vorteil das Stockwerkeigentümerreglement. In den meisten Reglementen steht, dass Änderungen an der Aussenhaut des Gebäudes (Fassaden und Dach) nur mit einstimmiger, schriftlicher Zustimmung der Stockwerkeigentümer vorgenommen werden dürfen.

Antrag:
Die Unterzeichner/Innen beantragen, das Projekt nicht zu genehmigen und den Bauabschlag zu erteilen.

Unterschriften:

Von Hans-U. Jakob

Kommentare sind ausgeschaltet