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Laserpointer als Türöffner zu einem neuen Bundesgesetz

Unter dem Vorwand der Bekämpfung des Missbrauchs von Laserpointern und der Gefährdung durch Solarien, möchte das Eidg. Departement des Innern, EDI, resp. das Bundesamt für Gesundheit, ein neues Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Schall einführen. NISSG genannt.

von Hans-U. Jakob
Schwarzenburg, 15.2.2015

Im Gegensatz zu der NISV (Verordnung des Bundesrates über nichtionisierende Strahlung vom Dezember 1999), wo ausschliesslich Anlagen wie Stromleitungen, Trafostationen und Sendeanlagen erfasst sind, sollen mit dem neuen Gesetz vor allem Apparate und Gerätschaften reguliert werden.

Paragraphen

Zum neuen Gesetz lief bis zum 18.Juli 2014 ein sogenanntes Vernehmlassungsverfahren. Das heisst, dass alle interessierten politischen Parteien, Verbände und Organisationen dazu ihre Meinung einbringen konnten.
Obschon nicht dazu eingeladen, hat sich Gigaherz gehörig vernehmen lassen. Und wie die soeben veröffentlichten Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zeigen, sogar gehört wurde. Siehe unter http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/2426/NISSG_Ergebnisbericht_de.pdf
Namentlich erwähnt ist Gigaherz auf den Seiten 9, 11, 13, 19, 20 und 22.
Interessant ist, dass plötzlich die Schweizer Krebsligen, mit KL bezeichnet, mit uns übereinstimmen, dass die von der ICNIRP empfohlenen Grenzwerte nichts taugen. Seite 13 unten. Das war nicht immer so. Das Sponsoring durch die Industrie hat bis anhin bei den Krebsligen bewirkt, dass die ICNIRP-Grenzwerte als unantastbares Dogma behandelt wurden. War das jetzt ein Regiefehler oder wird das Bestand haben? (ICNIRP=privater Verein aus 14 industriefreundlichen Mitgliedern, welcher sich internationale Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung nennt)
Als humoristische Einlage werten wir das Votum des Schweizerischen Gewerbeverbandes, SGV, welcher glaubt, das Festsetzen von Grezwerten müsse den Branchen überlassen werden.

Zusammenfassung Gigaherz
Unserer Meinung nach sind neue Gesetzesbestimmungen für Apparate und Gerätschaften durchaus sinnvoll. Wir sind aber nicht einverstanden, dass im vorliegenden Entwurf unter dem Titel „Schutz vor Gefährdung durch nichtionisierende Strahlung und Schall“ auch alle Mobilfunkprodukte und andere strahlenden Gerätschaften miteinbezogen werden.
Einerseits sind die Definitionen zur Gefährdung oder Nichtgefährdung des Menschen für den ganzen Bereich dieser Produkte, viel zu vage formuliert. Und Andererseits werden mit der versuchten Abstützung auf die ICNIRP-Empfehlungen mit deren hundertfach zu hohen Grenzwerten die Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes übergangen. Darum lehnen wir das neue NISSG in der vorliegenden Fassung ganz klar ab.

Der Wortlaut des Gesetzesentwurfs kann hier eingesehen werden:
http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/2426/NISSG_Entwurf_de.pdf

Nachstehend finden Sie den vollen Wortlaut unserer Eingabe

Vernehmlassung-1

Schwarzenburg, 18. Juni 2014

Bundesamt für Gesundheit
Abteilung Strahlenschutz
Schwarzenburgstrasse 165
3003 Bern


Stellungnahme zum Vorentwurf eines  Bundesgesetzes über
den Schutz vor Gefährdung durch nichtionisierende Strahlung und Schall, NISSG

Sehr geehrte Damen und Herren

Als grösste Schweizerische Nichtregierungsorganisation zum Schutz der Bevölkerung vor nichtionisierender Strahlung sind wir leider auf Ihrer Verteilerliste nicht aufgeführt worden. Da das neue Gesetz elektromagnetische Felder mit Wellenlängen grösser als 100 Nanometer umfassen soll und unser hauptsächlicher Aufgabenbereich in den Wellenlängen von 10cm (3GHz) bis 30‘000Kilometer (10Hz) liegt, erlauben wir uns trotzdem an dieser Vernehmlassung teilzunehmen.

Nachfolgend unsere Bemerkungen und Vorschläge

Zu Art. 3 Abs. 1 Verwendung von Produkten

Absatz 1 lautet: „Wer ein Produkt installiert, verwendet oder wartet, muss die Sicherheitsvorgaben des Herstellers befolgen und sicherstellen, dass die Gesundheit des Menschen nicht oder nur geringfügig gefährdet wird.“

Hier ist genau zu definieren, was unter einer geringfügigen Gefährdung zu verstehen ist. Der erläuternde Bericht auf Seite 26 gibt auch keine genügende Definition und lässt geringfügige Gefährdung im Bagatellbereich zu (….), die zwar lästig wirken oder eventuell in Zukunft eine Gefährdung darstellen könnten, die aber gemäss aktuellem Wissensstand weder die Gesundheit noch die Sicherheit des Menschen nachweislich beeinträchtigen.

In der Schweiz wird der aktuelle Wissensstand zurzeit von Institutionen diktiert, die von der Industrie jährlich mit Millionenbeträgen gesponsert werden. Beispiele: Forschungsstiftung Strom und Mobilkommunikation FSM. eingemietet an der ETH Zürich und das Swiss TPH-Institut der Universität Basel. Wir stehen daher diesem Wissensstand sehr misstrauisch gegenüber.

Was ist ein Bagatellbereich?
Kopfschmerzen wirken zwar momentan lästig und nicht unmittelbar gesundheitsgefährdend, können jedoch Anzeichen für einen späteren Hirntumor sein. Schlafstörungen sind momentan ebenfalls lästig, führen aber später zu einem Zusammenbruch des Immunsystems.

Was ist eine geringfügige Gefährdung der Bevölkerung?
Wir erinnern uns noch genau an die Definition des ehemaligen Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Bern KIGA, heute BECO zur Zeit des Kurzwellensenders von Schweizer Radio International in Schwarzenburg. Diese lautete: „Eine Anlage ist zumutbar, wenn weniger als 10% der Bevölkerung im Wohlbefinden gestört sind…und eine Anlage ist sanierungspflichtig, wenn mehr als 25% im Wohlbefinden gestört sind…und Schlafstörungen gelten nicht als Schädigung der Gesundheit, sondern bloss als Belästigung.“

Wir sind nicht einverstanden, dass die Gesundheit des Menschen „geringfügig“ gefährdet werden darf. Wir verlangen, dass das „nur geringfügig“ ersatzlos gestrichen wird oder zumindest genau definiert wird, was unter geringfügiger Gefährdung zu verstehen ist und wie vielen Prozenten der Bevölkerung diese zugemutet werden soll.

In diesem Zusammenhang möchten wir auf die in Kapitel 2.4.2 des erläuternden Berichtes unter „Europäisches Recht“ erwähnten International Commission on non ionizing radiation protection (ICNIRP) hinweisen, die keineswegs eine Behörde ist, wie man anhand ihres Namens annehmen könnte, sondern lediglich die Rechtsform eines Vereins besitzt. Eines Vereins, dessen Mitglieder 14 höchst industriefreundliche Wissenschaftler sind, die mit ihren Fact-Sheets internationale Gremien (wie die WHO) und praktisch alle Regierungen der Welt unterwandern. Es ist dies ein Verein, dessen Mitglieder ihre Nachfolger selber bestimmen. Keine Nation der Welt hat die Möglichkeit jemanden in die ICNIRP zu delegieren oder von dort abzuberufen. Die ICNIRP besitzt keinerlei demokratische Legitimation.

Wir erachten die Verlautbarungen eines Lobbyisten-Vereins als unzulässig, um darauf die Gesetzgebung der Schweiz aufzubauen.

Zu Art. 1 Abs. 2 Buchstabe c und Art. 6 Grundlagenbeschaffung

Die auf Seite 32 des erläuternden Berichts gemachte Erklärung, dass die Finanzierung der Grundlagenbeschaffung aus der Bundeskasse erfolge, entspricht nicht den aktuellen Gegebenheiten. Zurzeit werden in der Forschung auf jeden Franken Bundesbeitrag mindestens zusätzliche 4 Franken an Sponsoring bei der interessierten Industrie eingeworben, wodurch die Unabhängigkeit der Forschung nicht im Entferntesten mehr garantiert ist.

Wir verlangen bei der Grundlagenbeschaffung ein gesetzlich geregeltes Mitspracherecht von Kritiker-Organisationen wie Gigaherz, Bürgerwelle, DiagnoseFunk und dem Dachverband Elektrosmog Schweiz und Liechtenstein. Der Einbezug der grossen Umwelt- und Konsumentenschutzorganisationen genügt nicht, da diese in diesem Bereich zu wenig fachkundig sind.

Zu Art. 10 Übertragung von Kontrollaufgaben an Dritte

In der Sparte NIS gibt es keine neutrale Dritte, welche solche Kontrollen übernehmen könnten. Alle bundesexternen Fachleute, die über genügend technisches Fachwissen verfügen, stehen in einem Anstellungsverhältnis zu Firmen, die entweder den Mobilfunk- oder Stromnetzbetreibern gehören oder durch Aktienbesitz oder durch andere finanziellen Verflechtungen diesen zuzuordnen sind. Das skandalöseste Beispiel aus jüngster Zeit ist wohl der Bundesauftrag zur Überprüfung des sogenannten Qualitätssicherungssystems, welches garantieren sollte, dass die Emissionen einer Mobilfunk-Basisstation nicht über die in einer Baubewilligung festgeschriebenen Parameter ferngesteuert hochgefahren werden können. Diese Kontrolle wurde einer Firma übertragen, welche Standorte für Basisstationen evaluiert, diese dann projektiert, dem Meistbietenden verkauft und auch noch sogenannte amtliche Abnahmemessungen durchführt. Einer Firma also, deren Existenz zu 100% von den NIS-Verursachern abhängig ist.

Zu Art. 15 Übertretungen / Strafbestimmungen

Die hier vorgesehenen Bussen von Fr. 20‘000 bis 40‘000 mögen für Jugendliche, die Laserpointer missbrauchen, abschreckend wirken. Für die Konzerne der NIS-Verursacher sind sie geradezu lächerlich klein und bedeuten eher eine Ermunterung zu Übertretungen. Die Bussen sollten mindestens 25% des Jahresumsatzes des Konzerns oder 50% des Jahresgehalts des CEO’s betragen.

Fazit:

Für die Bekämpfung des Missbrauchs von Laserpointern sind neue Gesetzesbestimmungen durchaus nötig. Wir sind aber nicht einverstanden, dass im vorliegenden Entwurf unter dem Titel „Schutz vor Gefährdung durch nichtionisierende Strahlung und Schall“ auch alle Mobilfunkprodukte miteinbezogen werden. Einerseits sind die Definitionen zur Gefährdung oder Nichtgefährdung des Menschen für den ganzen Bereich der Produkte, die nichtionisierende Strahlung erzeugen, viel zu vage. Andererseits werden mit der Abstützung auf die veralteten ICNIRP-Empfehlungen mit deren viel zu hohen Grenzwerten die Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes übergangen. Darum lehnen wir das neue NISSG in der vorliegenden Fassung ganz klar ab.

Mit freundlichen Grüssen

Gigaherz.ch
Schweizerische Interessengemeinschaft
Elektrosmog-Betroffener

Hans-U. Jakob (Präsident)                      Andrea Klinger (Sekretariat)

Eine Vorwarnung dazu hatten wir bereits am 4.7.2014 ins Netz gestellt unter
https://www.gigaherz.ch/das-neue-nissg-ein-freipass-zum-krankmachen/

Von Hans-U. Jakob

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