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Korruption, Begünstigung oder fehlendes Fachwissen?

Korruption, Begünstigung oder fehlendes Fachwissen?

Der Schwindel mit den sogenannten Schweizer Vorsorgewerten tritt mit dem neuesten Bundesgerichtsurteil, welches Dachterrassen vom Status eines Raumes mit empfindlicher Nutzung ausschliesst, erneut zu Tage.

Hans-U. Jakob, 13.6.03

Art.11 Abs.2 des Schweiz. Umweltschutzgesetzes lautet:
Emissionsbegrenzungen werden angeordnet, wenn feststeht, oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen schädlich oder lästig werden könnten. Unabhängig davon sind Emissionen nur soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich, und wirtschaftlich tragbar ist.
Die NIS-Verordnung des Bundesrates vom Febr. 2000 schreibt deshalb vor, dass Räume mit empfindlicher Nutzung eines besonderen Schutzes bedürfen und dort die Strahlungsintensität auf 1/10 zu begrenzen sei.

Räume mit empfindlicher Nutzung seien Räume wo sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten und dass es sich dabei um Räume im Innern von Gebäuden handeln müsse.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt hat jedoch entschieden, dass auch Dachterrassen von Attikawohnungen zu Räumen empfindlicher Nutzung gehören, da sich auch hier Personen über längere Zeit aufhalten, besonders in den Sommermonaten.
Urteil vom 17.Juni 2002

Das Bundesgericht beharrt nun mit neuestem Urteil vom 19.5.2003 auf der Formulierung, dass es sich bei Räumen mit empfindlicher Nutzung ausschliesslich um allseitig fest ummauerte Räume, innerhalb von Gebäuden handeln müsse und den Dachterrassen kein besonderer Schutz zukomme.

Damit kommt einmal mehr der ganze Schwindel mit den ach so schönen Schweizer-Vorsorgewerten an die Oberfläche und es stinkt einmal mehr zum Himmel. Denn innerhalb von Gebäuden sinkt der Strahlungswert automatisch auf 1/10 der Immissions-Aussengrenzwerte ab. Dies, erstens infolge der Dämpfung durch Mauerwerk und Decken und zweitens durch die Abweichung aus der vertikalen Senderichtung. Allein durch Betondecken sind spielend Reduktionen von Faktor 10 zu erreichen und durch die Abweichung zur vertikalen Senderichtung nochmals um gut Faktor 20.

Das Absinken der Innenraumwerte auf 1/10 der erlaubten Aussenwerte ist weder ein Verdienst des Gesetzgebers, noch der Mobilfunkbetreiber, sondern schlicht und einfach ein physikalisch-technisches Phänomen.
Mit der heutigen Mobilfunk-Technologie ist es nur mit viel bösem Willen und mit viel krimineller Energie möglich, die Schweizer-Vorsorgewerte zu überschreiten. Sämtliche von mir im Ausland durchgeführten Messungen bestätigen, dass auch hier die Schweizer-Werte überall und vollumfänglich eingehalten sind, ohne dass dies in irgendeinem Gesetz geregelt worden wäre.

Der im Schweizer Umweltschutzgesetz festgeschriebene Vorsorge-Auftrag wird somit nicht wahrgenommen und aufs Liederlichste verletzt. Das Bundesgericht muss sich deshalb von mir den Vorwurf der Korruption und der Begünstigung gefallen lassen.
Es sei denn, das Bundesgericht würde die Schlitzohren, welche die Texte in der NIS-Verordnung verbrochen und damit Politiker und Behörden schamlos übers Ohr gehauen haben, zur Rechenschaft ziehen.

Von einer minimalen Erfüllung des Vorsorgeauftrages könnte bestenfalls dann gesprochen werden, wenn die sogenannten Schweizer Vorsorgewerte von heute 5V/m (Volt pro Meter) nochmals um Faktor 10 tiefer, nämlich mit 0.5V/m (für gemischte Anlagen) festgeschrieben würden. Zudem müssten auch Aussenräume, wie etwa Arbeitsplätze in der Landwirtschaft und in Gärtnereien, ebenfalls zu Orten empfindlicher Nutzung erklärt werden.

Erst dann, aber wirklich erst dann bräuchten die Mobilfunkbetreiber ihre Sendeleistungen gegenüber ihren ausländischen Kollegen etwas zurückzunehmen. Mit der heutigen Regelung besteht nämlich für die Schweizer Betreiber nicht die geringste Benachteiligung.

Alles klar? Wenn nicht bitte hier anklicken:

Endlich Schluss mit der Schweizer Grenzwertlüge!! (unter Recht oder Unrecht)

Von Hans-U. Jakob

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