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Komitee gegen Hochleistungsantennen Kriens gibt nicht auf

Zum Entscheid des Regierungsrates zu Absatz 4 Art. 33 des Krienser BZR

von Bruno Amrhein, 10.4.08

Gemeinden haben das Recht, im Rahmen ihrer bau- und planungsrechtlichen Zuständigkeiten mit sogenannten Negativ- oder Positivplanungen die Antennenstandorte in ihrem Gebiet zu regeln. Dies wurde vom Bundesgericht mehrfach anerkannt. Auch der Regierungsrat bestätigt dies grundsätzlich in seinem Entscheid.

Dazu braucht es gemäss Bundesgericht jedoch eine entsprechende Rechtsgrundlage. Mit dem neuen Absatz 4 zu Art. 33 des Krienser BZR wurde diese geschaffen aufgrund von über 73% Ja-Stimmen der Krienserinnen und Krienser in der Volksabstimmung vom 11. März 2007.

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Wenn nun der Regierungsrat diese Bestimmung aufgrund einer spezifischen Interpretation der Rechtslage und auf Druck der Mobilfunkbetreiber ablehnt, müsste eine unabhängige juristische Beurteilung der Exekutive durch das Bundesgericht erfolgen. Dies würde aber zuerst den Weiterzug des Regierungsentscheides ans kantonale Verwaltungsgericht durch den Gemeinderat erfordern.

Der Krienser Gemeinderat verzichtet nun leider darauf, alle bestehenden Rechtsmittel auszuschöpfen, um den klaren Volkswillen umzusetzen.

Erst eine umfassende Berteilung durch die Judikative würde zu der vom Bundesgericht mehrfach geforderten Gesamtschau und somit zu Rechtssicherheit führen. Dies ist umso bedeutsamer, als die Konkretisierung von Negativzonen wie in Kriens in dieser Art in Lausanne noch nie beurteilt worden ist.

Die raumplanerischen Abstandsvorschriften im BZR hätten zudem kein generelles Verbot bewirkt, sondern weiterhin auch Antennen über 500 Watt ERP an vernünftigen Standorten ausserhalb der Wohnquartiere ermöglicht wie z.B. beim Himmelrich, bei der Rundfunkantenne Sonnenberg, am Abhang Lehn/Paradisli, beim alten Wasserreservoir Rodel oder südlich der Balzrüti usw.

Die Versorgung des Kriensertales mit Mobilfunk war die letzten zwei Jahre trotz damals geltender Planungszone stets gewährleistet. Die Grundversorgung gemäss Fernmelderecht war immer sichergestellt.

Nun setzt der Krienser Gemeinderat auf die Erarbeitung eines „Konzeptes“ im Sinne einer Negativplanung.

Diese vage Absichtserklärung reicht uns jedoch nicht.

Gemäss Bundesgericht braucht es für die Standortplanung eine entsprechende Rechtsgrundlage im BZR. Da der Gemeinderat die Energie dafür scheinbar nicht aufzubringen mag, wird das KGHA erneut aktiv.

Das KGHA wird nun eine zweite, formal der neueren Bundesgerichts-Rechtsprechung angelehnte Initiative lancieren: „Jetzt längt’s erscht rächt!“.

Bereits nächste Woche soll der Text zur Vorprüfung eingereicht werden.

Das Ziel: In Kriens soll eine vernünftige Nutzungsplanung zur Mobilfunkversorgung realisiert werden. Dazu fühlen wir uns den über 73% Krienser Ja Stimmen verpflichtet.

Bruno Amrhein-Flück, Präsident KGHA

Gehristrasse 2, 6010 Kriens

www.kgha.ch

Von Hans-U. Jakob

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