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Die häufigsten Irrtümer der Einsprechenden

Einsprachen oder Einwendungen gegen den Bau von Mobilfunk-Sendeanlagen enden oft in einem Scherbenhaufen oder beginnen bereits mit einem solchen. Nachstehend sind die häufigsten Irrtümer aufgezeigt, welchen Einsprechenden oft unterliegen.


Von Hans-U. Jakob (Gigaherz.ch)
Schwarzenburg, 5. September 2022

Irrtum 1:
Ich habe auf der Gemeindeverwaltung die Baugesuchsunterlagen eingesehen und einen Satz Kopien davon machen lassen, aber ich komme bei diesen Formularen, technischen Tabellen und Beschreibungen überhaupt nicht draus.

Korrektur 1:
Macht nichts. Behördenmitglieder, welche über Baugesuche von Mobilfunk-Sendeanlagen entscheiden, verstehen von dieser Technologie auch nichts. Wahrscheinlich noch viel weniger als die Einsprechenden. Die Entscheidungsträger wissen nur Eines ganz sicher, wenn Mobilfunk auf dem Aktendeckel steht, ist das zu bewilligen. Alles andere wäre schädlich für ihre Karriere.

Irrtum 2:
Bei uns soll eine Mobilfunk-Sendeanlage gebaut werden. In der Baupublikation steht nichts von 5G.

Korrektur 2:
Grundsätzlich gilt: Kein Mobilfunkbetreiber baut heute mehr eine Mobilfunk-Sendeanlage, ohne dass 5G in irgend einer Form dabei ist. Grundsätzlich gilt weiter: Es gibt auch keine reinen 5G-Sendeanlagen. Bei jedem Bauprojekt sind auch noch 3G- und 4G-Antennen dabei.

Irrtum 3:
Wir verlangen, dass die Mobilfunk-Sendeanlage wegen ihrer gesundheitsschädigenden Strahlung ausserhalb des Wohngebietes aufgestellt wird.

Korrektur3:
Das bringt gar nichts. Bei Anlagen ausserhalb des Baugebietes wird die Sendeleistung der Antennen einfach derart aufgedreht, dass am Rand des Baugebietes, zum Beispiel am Dorfrand, wiederum das Maximum an erlaubter Strahlung herrscht. Typischerweise so 1-2% unterhalb des Anlage-Grenzwertes von 5V/m.
Das erlaubte Maximum wird in einem solchen Fall einfach aus den Zentren, dort wo sonst die Antennen stehen, zum Rand des Wohngebietes verschoben. Das ist reine Sankt-Florians-Politik.
Zudem verbieten sowohl die kantonalen wie die eidgenössischen Raumplanungsgesetze den Bau von Mobilfunk-Sendeanlagen ausserhalb des Baugebietes, weil diese als industriell-gewerbliche Anlagen gelten. Eine Baubewilligung ist hier nur mit einer Sonderbewilligung erhältlich, wenn der Mobilfunkbetreiber schlüssig nachweist, dass mit dem projektierten Standort überwiegend nicht-Baugebiet versorgt wird, oder ein Standort innerhalb des Baugebietes funktechnisch nicht machbar ist. Als Ersatz für Antennen in Wohngebieten, weil dort kein Grundbesitzer mehr gewillt ist, sein Hausdach oder sein Grundstück zur Verfügung zu stellen, sind Mobilfunk-Sendeanlagen ausserhalb des Baugebietes nicht erlaubt.

Irrtum 4:
zur Einreichung einer fundierten Einsprache benötigen wir keine Fachleute. Es genügt doch, wenn wir eine der Mustereinsprachen, die da im Internet herumschwirren oder welche schon in der Nachbargemeinde eingereicht worden sind, als Vorlage benutzen.

Korrektur 4:
Nein, das kommt selten gut. Da werden zu oft Fakten bemängelt, die auf diese Anlage gar nicht zutreffen. Da kann man sich ganz schön lächerlich machen. Andersherum bleiben Fakten ausgelassen, welche auf diese Anlage zutreffen würden.
Weil Keine Mobilfunk-Sendeanlage identisch mit einer andern ist, muss jede Einsprache an die jeweiligen Gegebenheiten angepasst werden. Sendeleistungen (Reichweiten), Senderichtungen (horizontal und vertikal), Antennentypen (mit verschiedenen Frequenzbändern, Mehrband oder Monoband), Antennendiagramme (passive oder adaptive) und die örtliche Bebauung sowie die Topographie bedingen in jedem Fall kleinere, meistens aber grössere Anpassungen am Einsprachetext.
Zudem kommen über 100 verschiedene Antennentypen, verschiedener Hersteller zum Einsatz.

Irrtum 5:
Das spielt doch alles gar keine Rolle. Hauptsache ist, es hagelt Einsprachen und der Antennenbau wird vorerst einmal gestoppt. Korrekturen und neue Argumente kann man dann nachreichen, indem man gegen die erteilte Baubewilligung Beschwerde führt.

Korrektur 5:
Nein. Fakten und Argumente, die in erster Instanz (auf Ebene Gemeinde) nicht eingebracht worden sind, Können auch in einem darauf folgenden Beschwerdeverfahren nicht mehr eingebracht werden. In einem Beschwerdeverfahren kann ohnehin nur bemängelt werden, was die Vorinstanz falsch, oder nicht gemacht hat. In der Regel ist das schon eine ganze Menge und genügt vollauf. Aber neue Argumente müssen von der Beschwerdeinstanz nicht mehr berücksichtigt werden. Da könnt ihr herumtoben, was das Zeug hält. Es bringt nichts mehr. Wenn Ihr Glück habt, findet Ihr dann vielleicht noch irgendwo eine Fachperson, welche Euch diesen Scherbenhaufen aufräumt…

Irrtum 6:
Zur Einreichung einer Beschwerde benötigen wir die Hilfe eines Rechtsanwaltes.

Korrektur 6:
Das Schweizerische Rechtswesen kennt, im Gegensatz zu den EU-Staaten, keinen Anwaltszwang. Mit sogenannten Laienbeschwerden kann man bis ans Bundesgericht gelangen. Mit der Hilfe eines mobilfunkkritischen Technikers oder Ingenieurs fährt man meistens besser als mit Hilfe eines Anwalts ohne speziellem funktechnischen Fachwissen.
Laienbeschwerden dürfen wegen Formfehlern nicht abgewiesen werden. Enthält eine Laienbeschwerde Formfehler, muss die Behörde die Beschwerdeführenden darauf hinweisen und zu deren Behebung eine Frist ansetzen.
Die Gerichtshöfe sind gehalten, Laienbeschwerden in einer Sprache zu behandeln, die Laien auch verstehen können. Überrissene juristische Formulierungen, sogenannter Juristenquatsch, darf zurückgewiesen werden.

FAZIT: Nicht verzagen, Jakob fragen.
Tel. 031  731 04 31

Von Hans-U. Jakob

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