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Das Urteil von Zermatt

von Hans-U. Jakob, 5.2.07

Eine Verschwörung gegen das Volk?

Mit Urteil 1A.129/2006 von angeblich 10. Januar 07, behauptet nun das Bundesgericht unter Punkt 4.1, UMTS-Strahlung sei seit dem 6.September 2006 messbar, nachdem sämtliche Messlabors, die für UMTS-Messungen akkreditiert seien, ihre Messgeräte bei METAS (Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung) hätten nachkalibrieren (nacheichen) lassen.    

Der METAS-Bericht über die Nachkalibrierung und die Vergleichsmessungen wurde am 23.Januar 07 veröffentlicht und das Bundesgerichtsurteil am 29. Januar den Parteien zugestellt.   Das bedeutet, das Bundesgericht hat mit dem beklagten METAS gemeinsame Sache gemacht und die Termine so abgestimmt, dass die Kläger kostenpflichtig werden.

Dass zur Zeit der Einreichung der Klage, UMTS tatsächlich nicht messbar war, überspielt das Bundesgericht mit dem Satz, dass es unverhältnismässig gewesen wäre, den Aufbau der UMTS-Netze von einer ausgefeilten Messtechnik abhängig machen zu wollen. (!)

Es mutet schon eigenartig an, wenn ein Bundesamt am 6. September Vergleichsmessungen macht und dann über 4 Monate benötigt um darüber einen 23-seitigen Bericht zu verfassen.

Das macht für die Schreiber etwas weniger als 1/3 Seite pro Arbeitstag.  

Und wenn die Mobilfunkbetreiber derweilen in der Schweiz jeden Tag 3 bis 5 neue UMTS-Antennen in Betrieb nehmen, sieht das schon nach einer abgekarteten Sache aus.

Selbst der neue Bericht von Metas ist nicht über alle Zweifel erhaben.

Betrugen die Abweichungen unter 8 verschiedenen Messgerätetypen laut Metas-Bericht vom 10. November 2005 noch Faktor 3.7, sind die Abweichungen im neuen Bericht vom 10. Januar 2007 mit Faktor 1.7 bis 1.8 ausgewiesen.

In realen Zahlen:

Eine Messreihe laut Metas-Bericht vom 10.November 2005 ergab bei gleichbleibender Sendeleistung während 18 Messungen unterschiedliche Werte zwischen 0.15 und 0.55V/m (Differenz = Faktor 3.7)

Die neue Messreihe laut Metas-Brericht vom 23. Januar 2007 ergab bei gleichbleibender Sendeleistung und 22 Messungen Werte zwischen 4 und 6.7V/m (Differnz = Faktor 1.7)

Es steht also auch nach den neuesten Versuchen immer noch nicht fest, ob die Grenzwert-Einhaltung von 6V/m nachgewiesen ist, oder eben nicht.    Denn ein Beurteilungswert von 4V/m kann immer noch 6.7V/m bedeuten. (Grenzwert = 6V/m)

Anzumerken ist, dass für die neue Versuchsreihe und die Neu-Kalibrierung (Eichung) bei METAS in Wabern BE ein spezieller Mess-Sender aufgestellt wurde, während die Messreihe 2005 unter realen Bedingungen vor einem existierenden, in Betrieb stehenden Sender an der Belpstrasse in Bern erhoben wurden.

Ob der Mess-Sender der Realität entsprach, darf indessen bezweifelt werden.   Ein uns nahestehender Dr. dipl. Physiker meint jedenfalls, dass sich je nach Datenverkehr die Ungenauigkeit der Messergebnisse nochmals drastisch verschlechtern könnte.

Der Clou am Bundesgerichtsurteil 1A.129/2006 vom 10. Januar 07 unter P.4.4 lautet:

Ab 2007 werde nun eine definitive Messempfehlung erwartet werden dürfen, auf deren Grundlage seriöse Messungen durchgeführt werden könnten.    Ergo waren alle vorangehenden Messungen unseriös!

Und Bundesgericht, METAS und BAFU verkündigen unterdessen einstimmig, dass früher durchgeführte, Messungen ihre Gültigkeit behalten sollen. (!)

 

FAZIT:

Die Bundesämter BAFU, METAS und BAKOM sowie das Bundesgericht haben sich gegen die Bevölkerung verschworen und eine brauchbare Messtechnik 4 Jahre lang  böswillig verschleppt und verhindert, um den Mobilfunkbetreibern einen ungestörten Aufbau ihrer UMTS-Netze zu ermöglichen.

Auch das von den Beschwerdeführern harsch kritisierte QS-System wird im Urteil von Zermatt zum zahnlosen Papiertiger degradiert.

Haarsträubendes Zitat aus dem Urteil:

Wie das BAFU zutreffend ausführt, soll mit den vorgeschriebenen Audits durch unabhängige, externe Prüfstellen nicht jeder Datenpunkt überprüft werden.  Vielmehr soll das korrekte Funktionieren des gesamten QS-Systems, bestehend aus den Datenbanken, der Software, den Prozessen, der Zuständigkeit und dem Reporting, überprüft werden.   Ist einmal der korrekte Ablauf der Systemfunktionen nachgewiesen, erübrigt sich die Kontrolle jedes einzelnen Datenelementes.    Die Auditfirmen und bei Bedarf die Vollzugsbehörde können sich daher auf Stichprobenkontrollen beschränken.

Insofern erscheinen dem Bundesgericht die Befürchtungen der Beschwerdeführer, wonach das vorgesehene Kontrollsystem  von vorne herein nicht realisierbar sei und die Kapazität der Auditfirmen und kantonalen Vollzugsbehörden überschreite, unbegründet.  Ende Zitat.

Mit einer solch farlässigen Berufsauffassung, wie sie da das Bundesgericht beschreibt, resp. dem BAFU abschreibt, würde sich jeder Softwareingenieur, der Industriesoftware programmiert und in Betrieb nimmt, unwillkürlich die fristlose Entlassung einhandeln.

Solchen Schwachsinn, zum Beispiel, dass sich die Funktionskontrolle jedes einzelnen Datenpunktes erübrige, kann sich wirklich nur ein völlig naives, wirklichkeitsfremdes Richtergremium erlauben.  

Zudem täuscht das Bundesgericht die Bevölkerung ganz schamlos, wenn es erzählt, die Vollzugsbehörden würden Stichproben vornehmen.  Es existiert nämlich von den Steuerzentralen der Mobilfunkbetreiber zu den Kantonalen Vollzugsbehörden keine einzige Datenleitung, noch besteht bei diesen Behörden weder die nötige Soft- und Hardware, noch das nötige Personal um solche Stichproben vorzunehmen.

Dieses Qualitätssicherungssystem ist derat liederlich aufgebaut, dass es nicht einmal die ihm innewohnenden Lügen zu verdecken vermag.

Details zum phantastischen Qualitätssicherungssystem erfahren Sie unter:

https://gigaherz.ch/1118

oder im Artikel auf dieser Seite vom 30.1.2007   

Von Hans-U. Jakob

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