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Bundesgericht gibt weitere 1000 Elektrosensible provisorisch zum Abschuss frei

Bundesgericht gibt weitere 1000 Elektrosensible provisorisch zum Abschuss frei.

Da könne man vorläufig gar nichts machen, sagt das Bundesgericht. Unsere schönen, von (Wirtschafts-) Politikern gemachten Gesetze würden das erlauben.

Hans-U. Jakob, 22.4.06

Anfangs März 2006 reichte Gigaherz.ch, die Schweizerische Interessengemeinschaft Elektrosmog-Betroffener beim Bundesgericht in Lausanne eine Verwaltungsbeschwerde gegen die Eidg. Kommunikationskommission COMCOM und das Bundesamt für Kommunikation BAKOM ein.
Dies In Sachen Ausschreibung und Erteilung von 3 Funkkonzessionen für die sogenannte Erbringung von Fernmeldediensten über den drahtlosen Breitbandanschluss (Broadband Wireless Access,) BAW in der Schweiz.

Beantragt wurde:
Der COMCOM und dem BAKOM sei die Vergabe von 3 Konzessionen für BWA resp. WIMAX zu untersagen.

Die Begründung lautete:
Drei BWA-Konzessionen sollen im 2. Quartal 2006 per Auktion vergeben werden, um WIMAX in der Schweiz zu ermöglichen. Mit der Konzessionierung will die eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) angeblich die Versorgung mit Breitbandanschlüssen fördern und den Wettbewerb im Bereich der Breitbandanschlüsse beleben. Diese Auktion soll das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) im Auftrag der ComCom durchführen.

Was soll mit BWA resp. WIMAX möglich werden?
Anbieter ohne eigenes Kabelnetz sollen die Möglichkeit erhalten, Kunden einen eigenen direkten breitbandigen Zugang zum Internet über einen drahtlosen Anschluss (per Funk) anzubieten oder W-LAN Hotspots von Geschäftskunden über einen drahtlosen Anschluss (per Funk) anzuspeisen.

Die neuen Konzessionen sollen im Frequenzbereich von 3.41 ??? 3.6 Gigahertz – also bereits im Radarbereich – erteilt werden. Vorgesehen sind Punkt- zu Mehrpunkverbindungen.
Das heisst, dass eine Basisstation (Grossantenne) gleichzeitig zahlreiche Endgeräte (Kleinantennen) bedient, und zwar bidirektional. Das bedeute: der Datenfluss läuft sowohl von der Gross- zu der Kleinantenne, wie umgekehrt.

Vorgesehen seien auch sogenannt nomadische Dienste, das heisst, dass überall im Land mit einem portablen Computer und einer portablen Kleinantenne mit dem System kommuniziert werden kann.

Jeder der 3 Konzessionäre muss sich verpflichten, bis Ende 2009 mindestens je 120 Basisstationen (Grossantennen), über das ganze Land verstreut, zu errichten.
Bedenkt man, dass zu jeder Basisstation (Grossantenne) noch mindestens 1000 Endgeräte (Kleinantennen) hinzukommen, ergibt das einen Zuwachs im Schweizer Antennenwald von mindestens 360’000 Antennen.

Da das WIMAX oder BWA-System im Bereich von 3.4-3.6 GHz arbeitet, ist es hoffnungslos ohne separate Aussenantenne zu kommunizieren. Denn mit diesen kurzen Wellen im Radarbereich ist es schlicht nicht möglich, irgendwelche Mauern zu durchdringen.
Ebenso hoffnungslos ist es, da das System auch ohne Sichtverbindung vom Endgerät (Kleinantenne) zur Basisstation hin Daten übertragen muss, diese Klein- oder Aussenantennen mit Sendeleistungen unter 6 Watt ERP betreiben zu wollen. Das bedeutet, dass mindestens nochmals 360’000 Kleinantennen der NISV und somit der Bewilligungspflicht zu unterstellen wären.

Im Klartext: Es wird zu einem völligen Zusammenbruch der Verwaltung und der Gerichtsinstanzen kommen.

Da diese Kleinantennen der Endgeräte entweder an Fassaden oder auf Dächern montiert und infolgedessen mittels Baupublikation auszuschreiben sind, wird es auch hier zu Massenprotesten, Masseneinsprachen und Massenbeschwerden kommen. Wenn schon heute jede Mobilfunkantenne im Schnitt zu 100 Baueinsprachen führt, wären dann theoretisch von der Verwaltung und den Gerichten eine Flut von 36 Millonen Einsprachen zu bewältigen.

Dies erst noch zu Recht, denn weil diese Kleinantennen an Fassaden oder laut im Umlauf befindlichen Prospekten sogar an Balkongeländern montiert werden könnten, ist wegen der Nähe zu bewohnten Räumen bei Nachbarn der NIS-Anlagewert von 6V/m nicht realisierbar.
Der NIS-Grenzwert wird zudem nicht einzuhalten sein, weil bei „nur“ 120 Basisstationen pro Anbieter, die Endgeräte (Kleinantennen) zum Teil Distanzen von über 50 km zu überwinden haben und das zum grösseren Teil erst noch ohne Sichtverbindung.

Es wird deshalb zu zahlreichen illegalen Antennenbauten und zu ebenso zahlreichen Streitigkeiten unter Nachbarn kommen.

Es gibt bereits WIMAX-Antennenprospekte mit dem Wortlaut:
„Schocken Sie Ihre Nachbarn mit dem Bau unserer leistungsfähigen Antenne auf Ihrem Dach oder auf Ihrem Balkon!“

Gesundheitliche Gefahren:
Wie bereits ausgeführt, ist der Betrieb von BWA resp. WIMAX mit Frequenzen zwischen 3.4 und 3.6 GHz, also im Radarbereich vorgesehen, das heisst, in einem Bereich, der im Hinblick auf Gesundsheitsschäden bereits erforscht ist und in welchem zahlreiche gravierende Schadenberichte vorliegen.

Wir legen ein kleine Sammlung von Studienergebnissen in Form von Abstracts bei. Beilage 2

Es heisst also auch hier, wie beim UMTS-System: „Augen zu und durch!“
Aus wissenschaftlicher Sicht geht man bei der Anwendung neuer Techniken zunächst von einer Unschädlichkeitsvermutung aus. Erst, wenn sich nach der Einführung Verdachtsmomente für schädliche Auswirkungen zeigen, erfolgt eine Überprüfung.

Die Risiken für BWA resp. WIMAX könnten infolge der schlechten Datenlage nur schlecht bis überhaupt nicht eingeschätzt werden, wird von Befürwortern gerne behauptet. Was jedoch, an wissenschaftlichen Studien dazu greifbar ist, ist absolut erschreckend.

Noch erschreckender sind die Tausende von Schadenersatzklagen ehemaliger Radarsoldaten.
Wer in einer Intenet-Suchmaschine das Stichwort „Radarsoldaten“ eingibt, erhält über 70 Artikel dazu.

Wir legen einen kleinen Auszug von 6 Seiten bei. Siehe Beilage 3

Wir haben guten Grund zur Annahme dass nach einer ev. Inbetriebnahme von BWA resp. WIMAX eine ähnliche wenn nicht gar grössere Lawine an Klagen losbrechen und die Gerichte über Jahre, wenn nicht über Jahrzehnte beschäftigen wird.

Strafrechtliche Aspekte:
Vom Bundesgericht zu prüfen wäre, ob unter der gegebenen Datenlage mit dem Betrieb eines BAW- resp. WIMAX-Netzes bereits der Tatbestand
-der schweren Körperverletzung Art. 122 StGb
-der einfachen Körperverletzung Art. 123 StGb
-der fahrlässigen Körperverletzung Art. 125 StGb
erfüllt wäre.

Vom Bundesgericht zu prüfen wäre auch der Aspekt
-des Amtsmissbrauchs,
-der Gebührenüberforderung und
-der ungetreuen Geschäftsführung durch die ComCom und das BAKOM, Art. 312 bis 314 StgB

Angesichts der in den Schadenersatzklagen von Hinterbliebenen ehemaliger ums Leben gekommener Radarsoldaten und angesichts der Abertausenden von Baueinsprachen, die bereits bei der Einführung der GSM- und UMTS-Systeme gemacht wurden, wäre vom Bundesgericht letztendlich auch noch zu prüfen, ob nicht im entfernten Sinn auch noch Art.258 StGb (Schreckung der Bevölkerung) einzubeziehen wäre.

Konflikt mit dem Raumplanungsgesetz
Die 360 BAW- resp. WIMAX Grossantennenanlagen müssen aus technischen Gründen, d.h infolge der erforderlichen Reichweiten mit Sichtverbindung zu den Endgeräten (Kleinantennen), ausschliesslich ausserhalb der Bauzonen, möglichst in erhöhten Lagen auf markanten Hügeln und Bergen, errichtet werden. Da es sich hier um industriell-gewerbliche Bauten zu kommerziellen Zwecken handelt, gibt es unüberbrückbare Diskrepanzen zum Raumplanungsgesetz.

Die BWA- resp. WIMAX Grossantennenanlagen sind, solange ein oder mehrere Kabelnetze bestehen, überhaupt nicht im öffentlichen Interesse.

Fehlende staatliche Regulierung
Für BAW resp. WIMAX gibt es weder eine Vollzugs- noch eine Messempfehlung des BAFU resp. des METAS. Es darf doch nicht sein, dass da millionenschwere Konzessionen vergeben werden, ohne dass die Konzessionäre wissen, was genau sie zu tun resp. zu lassen haben. Es wird wieder, wie seinerzeit beim GSM-System zuerst ein Netz aufgebaut und dann die Vollzugs- und Messempfehlung den Gegebenheiten angepasst. Wer sorgt eigentlich für Ordnung auf diesem Gebiet?

Fehlende Messbarkeit.
Heute 2,5 Jahre nach Baubeginn des UMTS-Netzes ist nicht einmal diese Strahlung messbar, geschweige denn eine solche die im Frequenzspektrum 2.5Gigahertz höher oben liegt.
Es wird nicht einmal möglich sein, die Einhaltung der Grenzwerte zu überprüfen. Es sei denn man nehme eine Ungenauigkeit von Faktor 4.3 in Kauf wie zur zeit beim UMTS-System.
Siehe Beilage 4

Schlussbemerkungen
Breitbanddienste können ebensogut über Kabelnetze angeboten werden. Sogar entlegenste Berggebiete sind mit technisch einwandfreien Kabelnetzen, darunter sind auch Telefon-Freileitungsnetze zu verstehen, ausgerüstet, die zum Teil noch nicht einmal 10 Jahre alt sind.
Es ist ein offenes Geheimnis, dass die Kabelnetzbetreiber diese oft weitläufigen Netze absichtlich vergammeln lassen, Unterhaltspersonal in Grössenordnung von einigen tausend Familienvätern entlassen, nur um rentablere, unterhaltsärmere Funkverbindungen installieren zu können.

Volkswirtschaftlicher Unsinn:
Um einerseits mit Funkstrecken Erstellungs- und Unterhaltskosten zu sparen, generiert man auf der anderen Seite Tausende von Strahlenopfern und Hunderte von Arbeitslosen, für welche dann wieder die Allgemeinheit aufkommen muss.

Was hier stattfindet, ist ein weiterer Flächen deckender unfreiwilliger Freilandversuch am lebenden Menschen, wie es ihn in der Geschichte noch nie gegeben hat. Es ist mehr als befremdend, dass offizielle Stellen und Bundesämter, die vornehmlich mit den Steuern der Schweizer Bevölkerung finanziert werden, nicht deren Schutz als oberstes Ziel haben, sondern sich einseitig auf die Interessen der finanziell potenten Industrie konzentrieren. Es ist nicht abzusehen, wie lange sich das Volk ein solches Vorgehen noch gefallen lassen wird. Es wird ausserdem sehr kurzfristig und kurzsichtig gedacht und gehandelt. Im Endeffekt wird ein krankes Volk auch keine volkwirtschaftlichen Erfolge mehr bringen.

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Die Antwort des Bundesgerichts in ein für Otto Normalbürger verständliches Deutsch übersetzt:

Bei der Konzessionsausschreibung handle es sich um eine sogenannte Zwischenverfügung einer Bundesstelle. Und Zwischenverfügungen seien nicht anfechtbar.
Eine anfechtbare Hauptverfügung sei dann erst die Konzessionserteilung und nicht bereits die Ausschreibung dazu.
Und eine Hauptverfügung bei einer Konzessionserteilung könnten ausschliesslich die nicht berücksichtigten Konzessionsgesuchsteller, das heisst die in der Versteigerung Unterlegenen, anfechten. Und zu diesen würde Gigaherz als an der Auktion Unbeteiligte nicht gehören, weil kein schützenswertes Interesse an einer Konzessionsvergabe vorhanden sei.
Zudem hätte Gigaherz bereits auf die Ausschreibung im Bundesblatt reagieren müssen und nicht erst bei der Ausschreibung der Auktion im Internet.
Frage an die Leser: Was ist das Bundesblatt? Wer kennt so etwas?

Alle anderen in der Beschwerde aufgeführten Aspekte interessierete das Bundesgericht nicht im Entferntesten.

Immerhin wurde Gigaherz damit vertröstet, dass der Rechtsschutz Elektrosmog-Betroffener damit gewährleistet sei, dass diese dann bei allen 360’000 Baugesuchen für Wi-Max-Antennen, Baueisprachen und Baubeschwerden führen dürften.

Kommentar Gigaherz:
Soweit wird es nicht kommen. Gigaherz wird in erster Linie die je 120 Grossantennen bekämpfen, die jeder Konzessionär bis Ende 2009 erstellen müsste, um ein Wi-Max-Netz überhaupt betreiben zu können und um die Konzessionsbestimmungen einzuhalten.
Weil diese Antennen aus technischen Gründen (Sichtverbindung) vorwiegen in erhöhter Lage ausserhalb des Baugebietes aufgestellt werden sollen, haben wir weitaus bessere rechtliche Verhinderungsmöglichkeiten als bei GSM und UMTS. Wir rechnen mit Chancen von über 90%. Und dass wir diese Möglichkeiten mit all unseren Kräften bis ins letzte Detail ausschöpfen werden, möge sich bereits jetzt jeder Auktionsteilnehmer sehr gut merken und sich fragen, ob er die für die Auktion vorgesehenen Millionen nicht intelligenter investieren sollte. Eine Inbetriebnahme der Wi-Max-Netze bis Ende 2009 kann sich schon jetzt jeder abschminken. Gigaherz hat dazu bereits spezielle neue Bremsbeläge angefordert.

Positiv zu werten ist, dass das Bundesgericht Gigaherz als Organisation überhaupt anerkannt und die Beschwerde entgegengenommen und behandelt hat. Das war gar nicht etwa selbstverständlich. Gekostet hat uns der „Spass“ dagegen mal gerade 1500 Franken an Spruchgebühren.

FAZIT: Wir haben lediglich einen ersten Bremsvorgang versucht! Weitere, viel effizientere werden folgen!

Von Hans-U. Jakob

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