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Böses Tun in Thun

In Thun wurde ein seit 4 Jahren dauernder Rechtsstreit zwischen den Anwohnern einer geplanten Mobilfunkantenne und den Baubehörden von Stadt und Kanton vom bernischen Verwaltungsgericht zu Gunsten der Anwohner entschieden.

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Bild: Westquartiere von Thun CH. Im Hintergrund die Stockhornkette.

Hans-U. Jakob, 13.4.09

In der Stadt Thun bot sich im Herbst 2005 das übliche Bild.  Die Bewohner des Aussenquartiers Fischerweg/Jägerweg/Feldeckstrasse, welche sich gegen den geplanten Bau einer Mobilfunkantenne aus gesundheitlichen Gründen zur Wehr setzten, wurden von der Bauverwaltung der Stadt nur ausgelacht und die Mitglieder der Schutzorganisation Gigaherz wurden als Sektenbrüder beschimpft.

Obwohl die NIS-Fachstelle von Gigaherz festgestellt hatte, dass in den Wohnungen direkt unter der Antenne die Grenzwerte nicht eingehalten werden können und dass das Baureglement der Stadt Thun in Bezug auf schützenswerte Ortsbilder missachtet wurde, erteilten die Baubehörden der Stadt Thun am 16. Juli 2007 eine Baubewilligung.  Dabei wurde auf die Rügen der Einsprecher überhaupt nicht eingetreten, sondern als Begründung einfach der Wortlaut eines üblen Propagandaprospektes von Sunrise abgeschrieben.

Etwa so in der Tonart: 10mal bessere Grenzwerte als im Ausland und keine Studien, welche Gesundheitsschäden nachweisen könnten, usw.

Gigaherz empfahl den Anwohnern das Baureglement der Stadt betreffend schützenswerter Quartierbilder nochmals genau unter die Lupe zu nehmen und wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs bei der Baudirektion des Kantons Bern (BVE) Beschwerde zu führen.

Die BVE schenkte, wie nicht anders erwartet, ihrer eigenen Fachstelle Namens BECO, welche im Briefkopf auch noch gleich den Namen „Berner Wirtschaft“ führt, vollen Glauben, dass die Holzkonstruktion über den Wohnungen nachträglich abgeschirmt werden könne und müsse, auch wenn das im Bauprojekt noch gar nicht vorgesehen gewesen sei.

Daraufhin blieb den Anwohnern nur noch das missachtete Baureglement um ihre Anliegen durchzusetzen. Es stellte sich heraus, dass bereits das Standortgebäude der geplanten Antenne um ein volles Stockwerk zu hoch gebaut wurde, was sicher den guten Beziehungen der Bauherrschaft zu den Baubehörden zu verdanken ist. Dann konnte weiter aus dem Reglement herausgelesen werden, dass sich das Quartier in einem sogenannten Strukturerhaltungsgebiet mit erhöhter Schutzwürdigkeit befindet.

Damit konnten die Anwohner erwirken, dass die BVE einen Augenschein vor Ort durchführen musste. Dabei wurden die Besichtigungsorte von der Bauverwaltung der Stadt und der BVE so sorgfältig ausgesucht, dass jeweils die Antenne nie gleichzeitig zusammen mit den schützenswerten Häusern eingesehen werden konnte.

Die Anwohner liessen sich jedoch nicht für Dumm verkaufen und zogen die auf diesen Augenschein hin erteilte Baugenehmigung der BVE vor das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Dazu erstellten Sie eine wahre Flut von Fotomontagen von andern Aufnahmeorten mit komplett andern, überzeugenden Blickwinkeln.

Dem konnte sich das Verwaltungsgericht nicht verschliessen und ordnete einen neuen Augenschein vor Ort an, welcher dann zu ganz andern Ergebnissen führte.

Zitat aus dem Urteil: „Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die BVE den Sachverhalt in entscheidenden Punkten nicht oder nicht vollständig abgeklärt, sowie verschiedene Aspekte des Ortsbildschutzes nicht gewürdigt hat.“ Ende Zitat

Das wäre dann, in die Sprache der Bevölkerung übersetzt, die BVE hat hier gelogen und betrogen.



Zum guten Ausgang hat sicher auch noch ein zuvor von der BVE völlig ignoriertes Kurzgutachten der OLK (Bernische Orts- und Landschaftsbildkommission) beigetragen. Diese hat herausgefunden, dass eine ruhige Dachlandschaft das gesamte geschützte Quartierbild präge, in welcher eine Mobilfunkantenne, aufgepflanzt auf dem störenden, ohnehin schon 3m zu hohen Gebäude nichts zu suchen habe.  



Der Schlussatz des Urteils:

Das Eventualbegehren gemäss Ziffer 2 (Ortsbildschutz Red.) erweist sich damit als begründet. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, der angefochtene Entscheid (inkl. Kostenschluss) aufzuheben und das Baugesuch vom 15. August 2005 ist abzuweisen.

Die Kosten wurden zu 75% der Fa Sunrise aufgebrummt, welche durch die Rechtsanwältin Claudia Steiger (sehr schlecht) beraten und vertreten war.

Urteil 100.2008.23330U Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Von Hans-U. Jakob

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