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Alterszentrum Widen: Monsterantenne auf dem Dach als Durchlaufbeschleuniger

So etwas gibt es nirgends in ganz Europa. Ausser in der Schweiz mit ihren angeblich 10mal strengeren Grenzwerten als im umliegenden Ausland.(!)
Eine Monsterantenne für den Mobilfunk mit einer abgestrahlten Sendeleistung von insgesamt 18.6 Kilowatt auf einem Altersheim. (!) «Normale» Dachantennen verfügen in der Regel über weniger als 3 Kilowatt ERP.

von Hans-U. Jakob (Präsident von Gigaherz.ch)
Schwartenburg, 17.2.2018

Weil in Wohnzonen Mobilfunkantennen bekanntlich niemand haben will, kam in Widen im Kanton Aargau eine extra dafür eingesetzte Arbeitsgruppe auf die glorreiche Idee, diese auf das Dach des Alterszentrums Burkertsmatt zu stellen. Wohlverstanden explizit aus gesundheitlichen Gründen hinaus aus der Wohnzone und hinauf auf das Altersheim.(!)
Die Alten dort oben haben eh nicht mehr lange zu leben. Also was solls? Der Vorstand des Gemeindeverbandes Alterszentrum zeigte sich begeistert vom Projekt.


Bild oben: Das Alterszentrum Widen, Kanton Aargau. Bild Aargauer Zeitung

Zweierlei Profit stand in Aussicht. Erstens wird die Lebenserwartung der Alten bei einer prognostizierten Strahlenbelastung von 3.66V/m (Volt pro Meter) in deren Wohn- und Schlafräumen um etliches verkürzt. Das ergibt schon einmal höhere Taggelder in höheren Pflegestufen mit schnellerem Patientenwechsel. Dazu muss der Kanton erst noch weniger Pflegeplätze zur Verfügung stellen, respektive bauen. Und Zweitens gibt es erst noch viel Geld aus der Vermietung von 6 Quadratmeter Dachfläche. Gemeinsam für alle 3 Mobilfunkanbieter ergibt das eine Grössenordnung von Fr. 24’000 pro Jahr. Eine wahre Goldgrube, die sich da auftat.

Die Angaben über die Sendeleistung und Strahlenbelastung in den Wohn- und Schlafräumen stammen aus den Projektunterlagen resp. dem Standortdatenblatt.

Beim Abgleich mit den schönen Schweizer Anlage-Grenzwerten von 5V/m, die gleichzeitig auch noch als Vorsorgewert (!) gehandelt werden, scheinen die 3.66V/m in den Patientenzimmern fast noch annehmbar. Vergleicht man diese 3.66V/m jedoch mit der EUROPAEM-EMF-Leitlinie, die von 14 führenden Wissenschaftlern 2016 veröffentlicht wurde, und über 300 neue Studien berücksichtigt, überkommt einem das nackte Grauen. Werden doch hier Höchstwerte von 0.2V/m tagsüber und 0.06V/m für nachts empfohlen und für empfindliche Personengruppen noch gerade 0.02V/m. Die EUROPAEM-EMF-Leitlinie kann hier heruntergeladen werden.
https://www.gigaherz.ch/wp-content/uploads/2017/07/EUROPAEM_EMF-Leitlinie_2016.pdf
Die Grenzwertempfehlungen stehen in der Tabelle auf Seite 31 und müssen noch auf das Schweizer Mass in V/m umgerechnet werden.

Und beim Abgleich mit dem WHO-Gebäude?  
Weil sich die Verantwortlichen für die schönen Schweizer Grenzwerte so gerne auf die Weltgesundheitsorganisation WHO berufen, seien zum Vergleich mit den 3.66V/m in den Patientenzimmern im Alterszentrum Widen noch die Strahlungswerte im WHO-Gebäude in Genf herangezogen. Der Schwedische Wissenschaftler und Krebsforscher Prof. Lennart Hardell hat dort kürzlich verdeckte Messungen durchgeführt und im höchstbelasteten Raum nur gerade 0.4V/m vorgefunden. Fast alle Messpunkte lagen unter 0.1V/m (30µW/m2) Siehe https://www.gigaherz.ch/strahlungsmessungen-im-who-gebaeude-in-genf/

Nicht bei Vladimir Putin, sondern in Helvetien.
Ein beherzter Anwohner zog den Fall bestens ausgestattet mit neuen Beweismitteln bis vor das Bundesgericht und unterlag. Nicht etwa weil die Beweismittel untauglich gewesen wären, sondern, weil das Bundesgericht sich derart in die Enge getrieben sah, dass es den Notausgang nehmen und erklären musste, es nehme von Seiten solcher Beschwerdeführer keine Beweise mehr entgegen.(!)
Wörtlich aus Urteil 1C_323/2017 E3.2: 3.2: Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt den Parteien in einem Gerichtsverfahren das Recht ein, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127). Ein Gericht darf jedoch auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten, wenn es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, seine Überzeugung könne durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werden (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64 mit Hinweisen).

Solches zu hören aus Lande Putins oder Erdogans würde sofort zu scharfen Protesten im Schweizer Blätterwald führen. Nicht aber wenn solch faule Sprüche aus Lausanne kommen. Nun, was nicht ist, kann ja noch werden. Das Urteil ist ja erst 30Tage alt….

Die Verantwortlichen für dieses Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind:
-Der Gemeinderat von Widen AG
-Der Vorstand des Gemeindeverbandes Alterszentrum
-Der Regierungsrat des Kantons Aargau
-Die Aargauer Verwaltungsrichter Winkler, Gysi und Lang
-Die Bundesrichter Merkli und Karlen

Die vollständigen Verfahrensakten können auf Voranmeldung hin bei der NIS-Fachstelle von Gigaherz.ch eingesehen werden prevotec@bluewin.ch

Von Hans-U. Jakob

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