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5G: Gesetzliche Vorsorgepflicht wird missachtet

Artikel 1 im Schweizerischen Umweltschutzgesetz lautet:
Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.
Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.

Art 2: Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.

Art 7: Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.

Art. 11 Grundsatz
Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.

Art.13 Immissionsgrenzwerte
Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere.

Bild oben: Tabelle aus dem vom Bundesrat bestellten Bericht «Mobilfunk und Strahlung» veröffentlicht am 28. November 2019. Von insgesamt 16 gesundheitlichen Beiträchtigungen werden nur noch 6 als «unzureichend bewiesen» erklärt.

Kommentar dazu von Hans-U. Jakob
Präsident von Gigaherz.ch

Weil der Bundesrat durch Art.13 Absatz 2 gehalten war, auch auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit Rücksicht zu nehmen und auf Grund von Art 11 Absatz 2 die Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. wurden mit der Verordnung über Nichtionisierende Strahlung (NISV( im Sinne dieser Vorsorge, sogenannte Anlage-Grenzwerte definiert.
Stets wird von der Politik und der Justiz sowie besonders intelligenten Journalisten lauthals damit geprahlt, diese Anlage-Grenzwerte seien im Sinne der Vorsorge um den Faktor 10 tiefer angesetzt worden als die Immissionsgrenzwerte. Im Klartext auf 4 bis 6 Volt pro Meter statt 40-60V/m.
Dass dieser Faktor 10 als der grösste Schwindel zu betrachten ist, welcher dem Schweizer Volk je übergezogen wurde, dafür setzen sich der Verein Gigaherz und dessen Vorstandsmitglieder seit 20 Jahren ein.
Denn bei näherer Betrachtung der NISV wird ersichtlich, dass diese hinterlistig als Vorsorge verkauften Anlage-Grenzwerte im Gegensatz zu den Immissions-Grenzwerten nur an Orten empfindlicher Nutzung gelten. Dies wäre dann laut NISV nur an Orten wo sich Menschen zwangsläufig dauernd aufhalten müssen, wie in Wohnzimmern, Schlafzimmern, Kinderzimmern, Krankenzimmern und Innenraum-Arbeitsplätzen. Während die angeblich 10mal höheren Immissions-Grenzwerte von 40-60V/m überall dort gelten wo sich Menschen länger als 6Minuten aufhalten können. Also auch 4m vor einer laufendenden Mobilfunk-Antenne auf einem Flachdach. Oder auch ein Dachdecker, Spengler oder Kaminfeger auf einem Steildach. Das ist natürlich ein Riesenunterschied, der so gut wie immer akribisch verschwiegen wird.

Denn die Rechnung ist absolut einfach. Auf verdoppelter Distanz gibt es nur noch halbe Feldstärke. Zum Beispiel: 60V/m horizontal 4m vor einer Antenne sind auf 8m nur nur noch 30V/m und auf 16m nur noch 15V/m und auf 32m nur noch 7.5V/m und auf 64m, also dort wo sich Menschen dauernd aufhalten, nur noch 3.25V/m. Und näher, als horizontal 50m sind in jedem Fall nach abwärts noch Dämpfungsfaktoren bis 5.6 aus der Senderichtung zu berücksichtigen. Und wenn der Ort empfindlicher Nutzung horizontal näher als ca. 10m an der Antenne, also vertikal direkt unterhalb der Antenne liegt kommt noch ein zusätzlicher Dämpfungsfaktor durch die Gebäudehülle hinzu.
Sie sehen also, das ist keine Vorsorge, sondern schlicht und einfach ein physikalisches Gesetz, welches selbst Bundesrichter nicht ändern können, obschon sie das seit 20Jahren immer wieder von neuem krampfhaft versuchen. Dem grössten Schlitzohr unter dieser Spezies, hat die rechtswissenschaftliche Fakultät der UNI Zürich bei seiner Pensionierung sogar noch den Ehrendoktor umgehängt. Angeblich wegen Schaffung von Rechtssicherheit in der Schweiz (!) Doktorwürden ehrenhalber? In Latein: Honoris causa. Manchmal auch honoraris Causa.
Das Ganze wird noch ausführlicher erklärt unter:
https://www.gigaherz.ch/schweizer-grenzwertschwindel-kurz-und-klar/ oder noch besser hier https://www.gigaherz.ch/wp-content/uploads/2015/04/Der-Schweizer-Grenzwertschwindel-Neuauflage.pdf

Was musste sich doch der Präsident von Gigaherz wegen der Aufdeckung dieses Schwindels alles anhören. Im Internet versuchte man ihn mit übelsten Schimpfworten mundtot machen. Vom pensionierten Dorfelektriker bis hin zum dementen Dattergreis oder Sektenbruder und Rechtsextremist musste er sich anhören. Sogar Pillen gegen Alzheimer wurden ihm wärmstens empfohlen. Bis hin zur angedrohten Gefährdungsmeldung an die KESB.

Und jetzt kommt Unterstützung von völlig unerwarteter Seite. Nämlich ausgerechnet vom Baurekursgericht des Kantons Zürich, welches in über 100 Urteilen noch nie eine Beschwerde gegen den Bau von Mobilfunkmasten gutgeheissen hat und in Kreisen der Mobilfunk-Skeptiker als durch und durch korrupt betrachtet wird.

Steht doch da in den Urteilen Nr. 0109/2020 und 0110/2020 in Kapitel 9.3
Zitat: Im Falle, dass einzig Immissionsgrenzwerte einzuhalten sind, (von 40-60V/m, Red) kann es zwar durchaus vorkommen, dass bei einem Standort auf Grund dessen Distanz und Lage zur Antenne und der sich daraus ergebenden Richtungsabschwächung ein mit den Schweizerischen Anlagegrenzwerten vergleichbarer Wert (von 4-6V/m, Red) resultiert. Allerdings kann dieses – im Gegensatz zu einer Regelung mit zusätzlichen Anlage-Grenzwerten wie in der Schweiz – nicht garantiert werden. Ende Zitat.

Das muss man sich mal auf der Zunge vergehen lassen. Da kommt erstmals nach 20Jahren ein Schweizer Gerichtshof zum Schluss, der Gigaherz-Jakob hat also doch recht, bloss garantieren kann man das (noch) nicht.
Doch, doch garantieren lässt sich das sehr gut. Erstens durch Berechnung, so man dazu fähig ist und zweitens durch Nachmessen mittels guter Messgeräte, so man solche hat.

Dieses sensationelle Geständnis, dass der im Umweltschutzgesetz verankerte Vorsorgeauftrag völlig missachtet wird, liess jedoch die Baurekursrichter völlig kalt.
Sie schmetterten die Beschwerde mit duzenden andern wackeligen Argumenten ab.
Welche Überwindung dieses Geständnis das Baurekursgericht gekostet haben muss, lässt sich vielleicht am Preis dieser Urteile ablesen. Die müssen dort bei der Festlegung der Gerichtskosten ziemlich frustriert gewesen sein, denn sie verlangten von den Beschwerdeführenden gleich das Doppelte des sonst üblichen Honorars von Fr. 4000.-
Und ein ganz besonders intelligenter TA-Jornalist setzte oben auf seinen hämischen Artikel vom 23.Juli den Titel: Erstmals 5G-Baubeschwerde durch ein Gericht beurteilt (und abgewiesen Red) Über das sensationelle Eingeständnis, dass die Schweizer Anlage-Grenzwerte mit Vorsorge rein gar nichts zu tun haben, schwieg er sich vollständig aus. Vielleicht weniger aus Böswilligkeit, aber ganz sicher wegen Unwissenheit in Strahlenphysik.

FAZIT:
Jetzt kommt Art 11 Abs3 des Umweltschutzgesetzes zum Zug, der da heisst: Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
Und das ist mit 5G zu erwarten. Ergo müssen die nichtsnutzigen Anlage-Grenzwerte von 4-6V/m nochmals um den Faktor 10, das heisst, auf 0.4 bis 0.6V/m gesenkt werden.

Vergleiche: https://www.gigaherz.ch/5g-der-vergleich-zu-chlorothalonil/

Der jüngste Motion der Grün-Liberalen im Nationalrat, zwecks Aufhebung der Vorsorge-Grenzwerte ist aufs schärfste zu verurteilen. Dieser ist nicht nur fahrlässig sondern geradezu kriminell.
Die Grün-Liberalen, sollten das Wort «grün» sofort aus ihrem Parteinamen streichen.

Von Hans-U. Jakob

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