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5G: Die Komplizen

Wieso können sich die Mobilfunkbetreiber in ihren 5G- Projekten einen derartigen Unfug leisten? Das geht nur, indem sie die kantonalen Umweltämter und dort die Inhaber der NIS-Fachstellen zu ihren Komplizen machen. Denn das sind die Einzigen im ganzen Umzug durch die Behörden- und Gerichtsinstanzen, die von der Mobilfunktechnik eine Ahnung haben.

Von Hans-U. Jakob (Präsident von Gigaherz.ch)
Schwarzenburg, 6.6.2020

Im Bericht der vom Bundesrat eingesetzten Arbeitsgruppe «Mobilfunk und Strahlung» haben die Schweizer Mobilfunkbetreiber ultimativ und unmissverständlich verlauten lassen, dass 5G-fast, also das echte 5G mit adaptiven Antennen, in der Schweiz flächendeckend nur eingeführt werden könne, wenn die Anlagegrenzwerte mindestens um das 4-Fache erhöht würden. Das heisst von heute 5V/m (Volt pro Meter) auf mindestens 20V/m. Bei Beibehaltung des Status Quo, müssten 26’000 zusätzliche Sendeanlagen gebaut werden und bis zur flächendeckenden Einführung von 5G würde es 25 Jahre dauern.

Eine Erhöhung um das 4-Fache würde den Betreibern dann 16mal stärkere Sendeanlagen erlauben, weil der E-Feld-Wert in V/m nur der Seitenlänge des Quadrates der Leistungsflussdichte in Watt pro m2 entspricht. Im Klartext: Die heutigen Mobilfunksender für 2-, 3- und 4G könnten dann von heute ca 3000Watt ERP pro Sektor auf Sendeleistungen von 48’000Watt ERP pro Sektor aufgemotzt werden. In diesen zusätzlichen 45’000 Watt ERP hätten dann die 5G-fast Antennen mit ihren maximal möglichen 25’000-32’000Watt ERP bequem Platz.

Der Bundesrat hat jedoch in seiner Sitzung vom 22.April 2020 eine Erhöhhung der Strahlungsgrenzwerte erneut abgelehnt. Die Mobilfunkbetreiber, die felsenfest damit gerechnet haben, der Bundesrat würde ihren Forderungen bis spätestens zum 1.Mai 2020 stattgeben, sitzen nun auf hunderten von Projekten und bereits ausgeführten Anlagen in welchen sie die Sendeleistungen für das 5G-Netz viel zu tief deklariert haben. Das heisst mit Werten von 50 bis 350Watt pro Sektorantenne, statt mit den laut dem Antennenhersteller ERICSSON minimal erforderlichen 5500 und maximal möglichen 25’000Watt ERP.
Die Sendeleistungen für 5G-fast Antennen wurden exakt so viel zu tief deklariert, wie erforderlich, um die an den nächstliegenden Orten empfindlicher Nutzung die noch vorhandene Lücke bis zum bestehenden Grenzwert von 5V/m satt aufzufüllen. Meistens so bis an 4.98 bis 4.99V/m heran.
Dies im festen Glauben daran, nach dem 1.Mai 2020 könnte man dann auf die 20V/m, das heisst auf die maximal möglichen 48’000Watt ERPO pro Sektor aufdrehen.

Das Spiel geht weiter
Man lässt sich also landauf landab höchst lausige, völlig unglaubwürdige Sendeleistungen für adaptive 5G-fast Antennen bewilligen, obschon die Betreiber wie die Kantonalen Vollzugsbeamten haargenau wissen, dass die 50 bis 350Watt ERP unmöglich dafür ausreichn, ein 5G-Netz zu beteiben. Ja, dass mit diesen falsch deklarierten Leistungen punkto Reichweite nicht einmal die Dachrinne des Hausdachs erreicht werden kann auf welchem die Antenne steht. Denn laut dem Antennenhersteller ERICSSON weisen seine adaptiven 5G-fast Antennen einen Antennengewinn „GAIN“ von 21dB oder Faktor 125 auf. Das wären bei einem im Standortdatenblatt deklarierten Wert von 50Watt ERP noch gerade 0.4Watt am Antenneneingang. Oder bei deklarierten350Watt ERP noch gerade 2.8Watt. Man stelle sich vor, die wollen uns doch tatsächlich weismachen, sie könnten mit Glühlämpchen zwischen 0.4 und 2.8Watt ganze Dörfer und ganze Stadtteile voll beleuchten.(!)


Bild oben: Jetzt soll es also laut den NIS-Fachstellen der Kantone und deren vorgesetzten Regierungsräten sowie höheren Gerichtsinstanzen möglich sein, ganze Dörfer und Stadtteile vergleichsweise mit je 3 Miniatur- Glühlämpchen von nur 0.4-2.8 Watt (wie in obiger Abbildung) taghell zu erleuchten resp. mit 5G-fast zu versorgen.(!!) Geradezu symbolisch das Bild vom R(h)einfall auf der Zündholzschachtel.

Wieso können sich die Mobilfunkbetreiber in ihren Projekten einen solchen Unfug leisten?
Das geht nur, indem sie die kantonalen Umweltämter und dort die Inhaber der NIS-Fachstellen zu ihren Komplizen machen. Denn das sind die Einzigen im ganzen Umzug durch die Behörden- und Gerichtsinstanzen, die von der Mobilfunktechnik eine Ahnung haben. Die Baubewilligungsbehörden in den Gemeinden und Städten, welche mit den Amtsberichten dieser Fachstellen bevormundet werden, haben nämlich keine. Diese schreiben in ihren Begründungen zur Ablehnung von Baueinsprachen in den allermeisten Fällen einfach alles in den Einsprache-Antworten der Swisscom, Sunrise oder Salt ab. Meistens geben sie sich nicht einmal Mühe, Satzstellungen oder Wortwahlen zu ändern, sondern verlangen den Text gleich elektronisch beim entsprechenden Mobilfunkbetreiber und kopieren diesen dann 1:1 in die Baubewilligungs-Unterlagen hinein. Natürlich ohne zu wissen, was das alles überhaupt bedeutet.

Geht das Verfahren dann in die nächste Runde, zu den Regierungsstatthaltern oder gleich zu den Regierungsräten der Kantone, verdüstert sich die Situation nochmals erheblich. Während in einem 7- oder 9-köpfigen Gemeinderat manchmal zufällig ein Mitglied anzutreffen ist, welches möglicherweise eine leise Ahnung von Mobilfunktechnik hat, sitzen dann in den Regierungsräten funktechnisch gesehen, nur noch Vollidioten, welche sich jeden technischen Unsinn verklickern lassen . Die unterschreiben vorbehaltlos jeden höheren technischen Blödsinn. Auf der Mogelpackung muss nur Mobilfunk drauf stehen und von einem kantonalen Umweltamt, resp. von einer kantonalen NIS-Fachstelle stammen.
Das ginge ja noch, wenn die Behörden- und Gerichtsinstanzen das von Einsprechenden und Beschwerdeführenden vorgelegte Beweismaterial studieren und würdigen würden. Aber die weigern sich in den meisten Fällen, dieses nur zu lesen und wenn schon, haben sie von Funktechnik, Biologie und Medizin, wie gesagt, eh keine Ahnung.

So schrieb kürzlich der Regierungsstatthalter von Thun in einem Baurechtsverfahren, Zitat: «Das rechtliche Gehör wird nicht verletzt, wenn beantragte Weitläufigkeiten nicht angeordnet werden oder nicht jede Behauptung von Einsprechern abgehandelt wird. Aus dem angefochtenen Entscheid ist hinreichend zu erkennen, weshalb die Bewilligung erteilt und die Einsprachen abgewiesen wurden. Nebenbei: Es ist nicht ersichtlich, weshalb die nach Meinung der Beschwerdeführenden technisch unbedarfte Bewilligungsbehörde den Amtsbericht der Fachstelle Immissionsschutz hätte übersteuern sollen.» Ende Zitat
Dieses Juristendeutsch heisst in Klartext übersetzt nichts anders als, ihr blöden Beschwerdeführer könnt mir Beweismateral vorlegen und Beweisanträge stellen, so viele ihr wollt, so lange die Fachstelle Immissionsschutz des Kantons das Gegenteil von euch behauptet, könnt ihr mir alle einmal den Buckel runter rutschen.

Und der Rechtsdienst der Bau und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) schreibt in einem andern Urteil, Zitat:»
Nach Auffassung der BVD sind die Ausführungen der Anteilung Immissionsschutz schlüssig. Dass hier den 5G-Antennen mit den Laufnummern 5 und 6 niedrigere Sendeleistungen als der theoretisch maximal möglichen ERP gemäss der Grafik der Firma ERICSSON, für die NIS-Berechnung zu Grunde gelegt wurde, ist unbehelflich. Laut dem massgebenden Standortdatenblatt auf dem die angefochtene Baubewilligung beruht, beträgt die Sendeleistung im Frequenzband 3400MHz für die beiden Antennen 350 bezw. 200Watt ERP. Dabei handelt es sich gemäss Stellungnahme der Abteilung Immissionsschutz um die gesamte Summenleistung aller 64 Einzelantennen, aus denen die eingesetzte Antenne «AIR 6488» besteht.» Ende Zitat.
Die hier vorgespielte Unwissenheit des Rechtsdienstes der BVD ist sagenhaft.  Dass nicht unbedingt mit der vollen maximal möglichen Sendeleistung, die gemäss der zitierten Grafik von ERICSSON 25’000Watt ERP beträgt, gesendet werden muss, mag ja noch einleuchten. Aber mit weniger als 0.8% des Möglichen, das glaubt ja kaum der Dümmste im Staate Bern.
Auch hier wieder: Ihr blöden Beschwerdeführende könnt uns doch Beweismaterial auf den Tisch legen so viel ihr wollt. So lange die Fachstelle Immissionsschutz behauptet, es werde nur mit 0.8% des Möglichen gesendet, ist das so und ihr könnt uns  mal den Buckel runter rutschen.

Funktechnische Vollidioten gibt es nicht nur bei den Berner Behörden. Dem jüngsten Urteil des Baurekursgerichts des Kantons Zürich ist folgender Spruch zu entnehmen. Zitat: «Die Rekurrierenden verstehen den Begriff der maximalen Sendeleistung gemäss Anhang 1 Ziffer 63 NISV falsch. Dabei handelt es sich entgegen deren Auffassung nicht um die vom Hersteller für den konkreten Antennentyp angegebene technische Maximalleistung, Vielmehr wird die im Standortdatenblatt deklarierte Leistung durch die geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte begrenzt. Die Mobilfunkbetreiber sind verpflichtet, die Leistung soweit zu reduzieren, dass die Grenzwerte an sämtlichen relevanten Orten (OMEN und OKA) eingehalten werden können.» Ende Zitat
Halleluja: Die Antenne könnte gemäss deren Hersteller 25’000Watt ERP abstrahlen. Weil die liebe Swisscom ins Standortdatenblatt hineinschreibt, sie werde ganz bestimmt nur bis 1000Watt ERP aufdrehen, also nur bis zu 4% des Möglichen, auch wenn das niemand kontrollieren könne, dann sei das auch als rechtsverbindlich anzusehen. Wer könnte denn so saublöd sein, um bloss mit 10km/h zu fahren, sich einen Maseratti anzuschaffen? Etwa ein Zürcher Baurekursrichter?

Die oben angeführten Beispiele sind nicht etwa Einzelfälle. Zur Zeit geht es im ganzen Schweizerland mit allen 3 Mobilfunkbetreibern im gleichen Stil zu und her. Wenn es nicht zum Weinen wäre, dürfte darüber auch einmal laut gelacht werden. Bitte nicht zu laut. Denn im Moment wird in den Eidg. Räten über ein neues Sicherheitsgesetz beraten. Demnach soll als terrorverdächtig bereits präventiv inhaftiert werden können, wer die rechtsstaatliche Ordnung dadurch in Frage stellt, dass die Bevölkerung durch Wort und Schrift in Furcht und Schrecken versetzt wird. Es ist also damit zu rechnen dass der Schreiberling von Gigaherz schon bald einmal abgeholt wird. Es gibt nichts, was es nicht schon mal gegeben hat. Wie war das doch vor 80 Jahren im grossen Kanton draussen?

Was sagt unsere Bundesverfassung zu diesem Verhalten?
Auszug aus einem Bundesgerichtsurteil:Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen, sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen. (ausgenommen bei Mobilfunk, Red)

Und das Schweizerische Strafgesetzbuch?
Art.312 Amtsmissbrauch:
Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. (ausgenommen bei Mobilfunk, Red)

Pflichtlektüre, passend zu diesem Beitrag:
https://www.gigaherz.ch/5g-alarmierende-resultate-erster-testmessungen/
Und
https://www.gigaherz.ch/schweizer-mobilfunknetze-voellig-ausser-kontrolle/

Die Adresse der Komplizen finden Sie hier:
https://www.gigaherz.ch/wp-content/uploads/2020/06/NIS-Fachstellen-der-Kantone.pdf

Von Hans-U. Jakob

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