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Lotterie Romande

Das Bundesgericht bewilligt eine Mobilfunk-Sendeanlage in einem Gebäude, das bautechnisch gar nicht mehr existiert.

Von Hans.U. Jakob
Schwarzenburg, 7.11.2014

Die Milliarde an Konzessionsgebühren, mit welcher sich die Mobilfunkbetreiber im Februar 2012 bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft die sogenannte Rechtssicherheit für die nächsten 16 Jahre, das heisst bis 2028 erkauft haben, treibt immer seltsamere Blüten.

Bundesgericht-VDWegen der Milliarde für welche den Mobilfunkbetreibern freie Fahrt bis 2028 zugesichert wurde, kommt es selbst im höchsten nationalen Gerichtshof in Lausanne (im Bild links) zu Cabaret-reifen Urteilen.

Mit Urteil 1C_122/2014 bewilligte das Schweizerische Bundesgericht in einem Akt verwaltungstechnischen Leerlaufs sondergleichen eine Mobilfunk-Sendeanlage in einem Gebäude, welches es laut der Baueingabe und den Plänen der Mobilfunkbetreiber vom November 2006 gar nicht mehr gibt. Der damals vorgesehene Einbauort für die Apparatekabine gibt es nicht mehr. Ebenso wenig sind die im Baugesuch festgelegten Antennentypen nicht mehr erhältlich und ebenso wenig werden heute noch Basisstationen gebaut, die ausschliesslich der GSM-Technologie dienen und lediglich eine Sendeleistung von nur 400Watt ERP pro Sektor aufweisen. Die Heutigen Sendeleistungen für die UMTS- und LTE- Generation weisen pro Sektor durchwegs das 10-fache auf.

Das alles interessierte das Bundesgericht nicht im Entferntesten. Sinngemäss wurde argumentiert, die Vorinstanz habe anhand der ihr vorliegenden (heute jedoch völlig veralteten red.) Baupläne eine Baubewilligung erteilt und diese sei und bleibe rechtsgültig. Auch dann, wenn sich die Vorinstanz geweigert habe, die neuen Verhältnisse anhand eines Augenscheins vor Ort abzuklären, sei dieses Verhalten nicht zu beanstanden.  Punkt.

Vorgeschichte
Auf einem alten leer stehenden Fabrikgebäude, mitten in einem Wohngebiet gelegen, wollte Orange 2006 eine GSM-Basisstation mit 3 Sektorantennen bauen. Auf Grund zahlreicher Einsprachen und weil der Standortgeber den abgeschlossenen Mietvertrag aus wichtigen Gründen (Umnutzungs- und Umbaupläne) gekündigt hatte, verweigerte der Gemeinderat die Baubewilligung.
Die nächste Instanz, der Regierungsrat des Kantons Aargau war der Meinung der Mietvertrag sei sowieso unkündbar und erteilte die Baubewilligung.

Worauf der Standortgeber das Mietgericht anrief, welches lediglich feststellte, Mieter (Orange) und Vermieter (Standortgeber) hätten sich nicht einigen können. Weder Orange noch Standortgeber zogen den Streitfall an die nächste Instanz weiter, Orange in der Annahme der Mietvertrag sei nach wie vor gültig und der Standortgeber in der Annahme der Mietvertrag sei nichtig. In dieser Überzeugung begann der Standortgeber mit Planung und Realisierung der Umnutzung des 100- jährigen Fabrikgebäudes in Loftwohnungen und Atelierräume. Das Gebäude erhielt im Verlauf der folgenden Jahre eine komplett neue Raumeinteilung mit verschiedenen Orten empfindlicher Nutzung die es vorher dort nicht gegeben hat. Zudem kann die Apparatekabine in dem dazu vorgesehenen Estrich gar nicht mehr eingebaut werden, da sich dort neu ein Fluchtweg für die Bewohner der Loftwohnungen mit einer feuerfesten Brandschutztüre befindet.

Derweilen wandten sich die Einsprecher an das aargauische Verwaltungsgericht welches sich erstens stur weigerte, die neuen Gegebenheiten anlässlich eines Augenscheins anzuschauen oder sich die Umbaupläne vom Bauamt der Gemeinde zustellen zu lassen. Ein Telefonanruf hätte genügt.
Zweitens, befand das Verwaltungsgericht, die Kündigung des Mietvertrages sei missbräuchlich gewesen, da sich der Mieter nichts habe zuschulden kommen lassen.

Wie Gigaherz.ch Beweismittel fälscht

Wegen dieser frappanten Verweigerung des rechtlichen Gehörs wandten sich die Einsprechenden in der Folge an das Bundesgericht unter Beilage der Ausführungspläne der umgebauten Gebäudetrakte. Da Bundesrichter dafür bekannt sind, dass sie mit komplizierten Bauplänen bald einmal überfordert sind, reichten die Einsprechenden die vereinfachten Pläne im Masstab 1:100 ein, welche das ausführende Architekturbüro für das Brandschutzkonzept erstellt hatte. Was die von Orange angeheuerten Rechtsanwälte zu der ungeheuerlichen Behauptung hinreissen liess, die Einsprechenden, vorab die NIS-Fachstelle von Gigaherz, hätten doch diese Pläne selber erstellt. Es handle sich um eine Beweismittelfälschung.
Man stelle sich diesen Schwachsinn einmal vor. Die NIS-Fachstelle von Gigaherz soll für 3 Gebäudekomplexe, welche sich in einer Länge von 75m über 4 Stockwerke erstrecken, gleich selbst hergestellt haben.
Bemerkung des Fachstellenleiters von Gigaherz: Wir wussten schon dass wir gut sind, aber dass wir so gut sind, um innerhalb von 10 Tagen gratis solche Pläne erstellen zu können, das mussten uns schon zuerst Badertschers Rechtsanwälte zubilligen. Ins gleiche Horn stiessen übrigens die vom Bundesgericht angefragten Amtsjuristen des Bundesamtes für Umwelt.

Item, das Bundesgericht befand, die Einsprechenden hätten halt die Pläne des umgebauten Gebäudekomplexes bereits in ihrer Ersteinsprache vor 8 Jahren einreichen müssen, als diese noch gar nicht existierten. Das Baugesuch sei nach den von Orange eingereichten, heute unbrauchbaren Plänen zu bewilligen alles andere stehe nicht zur Diskussion. Punkt.

Das ist Juristenlogik, die, wie das obige Beispiel zeigt, mit gesundem Menschenverstand nichts mehr zu tun hat.

Gigaherz wird am Ball bleiben und darüber berichten, wie diese Cabaret-Nummer zu Ende gegangen ist.

Von Hans-U. Jakob

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