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Wie werde ich als Grund- oder Hauseigentümer die ungeliebte Antenne wieder los?

Wie werde ich als Grund- oder Hauseigentümer die ungeliebte Antenne wieder los?

Um gegenüber der Bevölkerung nicht der Haftpflicht der Grundeigentümer unterstellt zu werden, kaufen die Mobilfunkbetreiber keinen einzigen Quadratmeter Land, sondern mieten sich die nötigen Boden- oder Dachflächen an. Es werden 15- oder 20-jährige Mietverträge geschlossen mit erstmaliger Kündigungsmöglichkeit durch den Grundeigentümer nach 10 oder 15 Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 5 Jahren, während die Mobilfunkbetreiber sich nach 6 Monaten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten aus dem Vertrag lösen können.
Allein diese höchst unterschiedlichen Kündigungsfristen können in verschiedenen Kantonen zur Ungültigkeitserklärung eines solchen Vertrages führen. Doch es gibt noch eine Menge anderer guten Gründe zur sofortigen Vertragsauflösung.

Hans-U. Jakob, 25.9.04

Für alle beschriebenen Punkte benötigt der Grund- oder Hauseigentümer vor allem gute Nerven und einen kühlen Kopf. Denn die Mobilfunkbetreiber drohen sofort mit Schadenersatzklagen in der Mindesthöhe von 5 Millionen, falls ihnen der Weiterbetrieb der Anlage verwehrt wird.
Abbruchverfügungen von Gerichten in unteren Instanzen werden einfach nicht beachtet und Korrespondenzen von Grund- und Hauseigentümern nicht mehr beantwortet.
Meist braucht es eine Abbruchverfügung des Bundesgerichtes und ein Polizeiaufgebot, um seinen Rechten Nachachtung zu verschaffen.

Hier einige gute Begründungen zur sofortigen Vertragsauflösung

A) Die Unzumutbarkeit des Vertrages

Diese ist dann gegeben, wenn das Ansehen des Standortgebers durch diese Vermietung im Dorf oder im Quartier grossen Schaden erlitten hat. zB. bei Wahlboykott oder Nichtwiederwahl als Behördenmitglied.

Diese ist auch dann gegeben, wenn der Standortgeber infolge Boykotts der Dorf- oder Quartierbewohner in seinem Geschäft eine Umsatzeinbusse von 15% oder mehr erleidet
(sehr einfach zu beweisen).

Die Unzumutbarkeit des Vertrages ist weiter auch dann gegeben, wenn die Wohnungsmieter infolge Mobilfunkantenne auf dem Dach, durch ein Mietgericht eine Mietzinsminderung zugesprochen erhielten. Diese Mietzinsausfälle können für Besitzer grosser Wohnblöcke in die Millionen gehen (Beispiel Genf-Saconnex)

B) Die arglistige Täuschung

Der Standortgeber kann geltend machen, dass er bei Vertragsabschluss arglistig getäuscht wurde, indem man ihm die gesundheitlichen Bedenken nicht oder falsch geschildert hat.
Dass man ihm verschwiegen hat, dass die geltenden Grenzwerte nur auf rein thermischen Effekten, nicht aber auf biologischen Auswirkungen beruhen.
Dass man ihm verschwiegen hat, dass das Bundesgericht Grenzwerte nicht nach medizinischen Standpunkten beurteilt, sondern nach technischer Machbarkeit und wirtschaftlicher Tragbarkeit.
Dass man ihn über die Haftungsbestimmungen in Art 679 und 684 ZGB nicht oder falsch informiert hat.
Eventuell, dass man ihn anstatt in der Höhe der marktüblichen Mietsumme weit unterboten hat. (Bergbauern haben Verträge für 3000 Franken für 10 Jahre abgeschlossen, obschon der Standort gute 12’000 Franken pro Jahr, also mindestens 120’000 Franken wert ist)

C) Durch Nichteinhalten der bewilligten Sendeleistungen oder Senderichtungen

Immissionen können nicht einfach nach Belieben erhöht werden, auch wenn die Anlagegrenzwerte eingehalten bleiben.
Die Anlagebetreiber können auf die seinerzeit bewilligten Sendeleistungen und Senderichtungen (horizontal wie vertikal) behaftet werden. Jede diesbezügliche Änderung bedingt eine neue Baugenehmigung.
Die Bauverwaltungen der Gemeinden sind verpflichtet, alle Datenblätter zu archivieren und bei Verdacht Kopien davon an die Betroffenen herauszugeben.
Mit diesen Datenblättern kann jederzeit für jeden Ort die seinerzeit bewilligte Immission berechnet werden. Nachher wird gemessen. Übersteigt der gemessene den gerechneten Wert erheblich, so wurde die Sendeleistung illegal erhöht oder abweichende Senderichtungen eingestellt. Dabei ist strikte zu beachten, dass die Mobilfunkbetreiber von den Messungen nicht Wind bekommen, denn Sendeleistungen und Senderichtungen können ferngesteuert von der Operationsbasis aus verändert werden.
Es wird deshalb dringend geraten, eine nichtakkreditierte Firma mit solchen Messungen zu beauftragen. Denn sogenannt akkreditierte Messfirmen dürfen laut Messvorschrift nur in Zusammenarbeit mit den Mobilfunkbetreibern messen………..

Stellt der Mobilfunkbetreiber auf Verlangen den Urzustand nicht her, kann ihm fristlos gekündigt werden.

D) Durch Untergang der Mobilfunkfirma

Wird die Mobilfunkgesellschaft infolge Geldmangel von einem andern Konzern übernommen, wird der Mietvertrag ungültig, falls dieser nicht im Grundbuch mit der Bestimmung eingetragen ist, dass sich dieser automatisch auf eine Nachfolgefirma überträgt.

E) Mietverträge für Antennenmasten und Apparatekasten, die direkt mit dem Erdboden verbunden sind (also nicht auf einem Dach stehen) sind von vornherein ungültig. Für solche Bauten müssen Baurechtsverträge und nicht Mietverträge abgeschlossen werden. (Bezirksgericht Dorneck SO)

F) Stockwerkeigentümer konsultieren das Stockwerkeigentümerreglement.
Wenn darin Änderungen der Fassaden oder des Daches von allen Stockwerkeigentümern einstimmig genehmigt werden müssen und wurde diese einstimmige Genehmigung von der Hausverwaltung nicht beachtet, ist der Mietvertrag ungültig und es kann der sofortige Abbruch der Anlage verlangt werden.

G) Ähnliches gilt für Kirchgemeinden und Burgergemeinden. Hier immer die Reglemente studieren. Ist darin für Vertragsabschlüsse die Zustimmung einer Vollversammlung nötig, sind Verträge, welche lediglich von einzelnen Vorstandsmitgliedern abgeschlossen wurden, ungültig.

Dies nur eine kleine Auswahl von guten Gründen. Die NIS-Fachstelle von gigaherz.ch hilft auf Anfrage gerne individuell weiter.

Von Hans-U. Jakob

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