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Standortgebundenheit ade!

Standortgebundenheit ade !

Mit dem Argument, die Antenne sei absolut auf diesen Standort angewiesen und könne aus technischen Gründen keinenfalls verschoben werden, konnten sich die Mobilfunkbetreiber bis dahin praktisch an jedem x-beliebigen Ort auf dem Beschwerdeweg eine Baubewilligung erzwingen. Sei es mitten im Wald, in Landschaftsschutzzonen, unmittelbar neben einem Schulhaus, neben einem Spital oder direkt inmitten eines Wohnquartiers. Damit ist nun Schluss!

Hans-U.Jakob, 11.9.03

Mit Urteil V48/49 vom 11.Juni 03 hat erstmals ein Schweizer Verwaltungsgericht, nämlich dasjenige des Kantons Thurgau, entschieden, dass Orange den Nachweis der Standortgebundenheit bei genauerer Ueberprüfung der Fakten, weder im Standort Wald noch in einer Kiesgrube, in der Nähe eines Schulhauses, habe erbringen können. Beide Standorte wären ausserhalb der Bauzone gelegen und hätten eine Sonderbewilligung erfordert.

Solche Sonderbewillligungen wurden bislang von den zuständigen Behörden überall blindlings erteilt, sobald das Wort „Standortgebundenheit“ fiel.
Das Urteil des Verwaltungsgerichtes Thurgau lässt aufhorchen und hoffen. Besonders auch noch deshalb, weil das Verwaltungsgericht fand, allein mit der Einhaltung der Anlage-Grenzwerte sei der Vorsorge noch nicht Genüge getan.

Welche Schindluderei mit der angeblichen Standortgebundenheit bisher getrieben wurde, zeigt auch sehr schön ein Swisscom-Antennenprojekt in der Gemeinde Zimmerwald BE.
Ein Oberst im Generalstab wollte die Antenne auf keinen Fall im Areal stehen haben, wo sein Dienstgebäude (Abhöranlagen des Geheimdienstes) steht. Nachdem Swisscom die Antenne um 1000m (!) nach Süden verschoben hatte, war er immer noch nicht zufrieden, weil seine Gebäude in einer der 3 Hauptstrahlrichtungen lagen. Also „rutschte“ Swisscom zusätzlich noch um 750m nach Westen. Wenn eine Behörde bei solchen Dimensionen der Verschiebungsmöglichkeiten noch von einer Standortgebundenheit spricht, muss sie sich in Zukunft wohl oder übel der Begünstigung und des Amtsmissbrauchs bezichtigt lassen.

Ob der Geheimdienst Angst um die Gesundheit oder Angst um die Funk-Abhörqualität hatte, kann dahingestellt bleiben. Einzig relevant ist, in welchen Dimensionen eine angeblich standortgebundene Mobilfunkantenne geschoben werden kann. Das dürfte landesweite Folgen und eine neue Prozesslawine zur Folge haben.
Das Gigaherz-Team wird die Beweisdokumente im Fall Zimmerwald allen Interessierten gerne zur Verfügung stellen. Ebenso das Urteil des Verwaltungsgerichtes Thurgau.

Die Antenne soll nun an den nordwestlichen Dorfrand von Zimmerwald zu liegen kommen und darf dort anstatt die Geheimdienst-Beamten, die landwirtschaftliche Dorfbevölkerung mit 3.5V/m bestrahlen. 60% der Stimmbürger/Innen, welche in dem vom Bundesgericht festgelegten Einsprache-Radius von 1066m zur Antenne wohnen oder arbeiten, haben Einsprache resp. Beschwerde gegen das Projekt erhoben. In den Gebäuden des Geheimdienstes ergibt sich, nach den neuen Standortdatenblättern berechnet, noch eine E-Feldstärke von 0.014V/m. Das ist 250mal weniger, als der Dorfbevölkerung zugemutet wird.

Die Fachstelle nichtionisierende Strahlung der Schweiz. Interessengemeinschaft Elektrosmog-Betroffener unterstützt die Bevölkerung von Zimmerwald mit Faktenblättern, Gutachten, Berechnungen und Messungen.

Von Hans-U. Jakob

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