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Das QS-System – ein Phantasieprodukt der Umweltämter

Selbst nach 3 Jahren Nachbohren durch Gigaherz konnten immer noch keine Beweise für dessen Existenz erbracht werden. Ein Phantom das in duzenden wenn nicht gar hunderten von Mobilfunk-Gerichtsurteilen herumgeistert.

von Hans-U. Jakob, 6.1.2011




QS_System.jpg<<<Bild links: Das amtliche Qualitätssicherungssystem für Mobilfunksendeanlagen besteht nicht aus Nichts, sondern aus gar Nichts.

Einführung

In der Schweiz müssen sämtliche Mobilfunk-Basisstationen (Mobilfunkantennen) ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchlaufen. Berechtigt, um Einsprachen und Beschwerden dagegen zu führen, ist jedermann der an seinem Wohnort oder Arbeitsplatz eine berechnete Strahlungsstärke von 0.6V/m (Volt pro Meter) zu erdulden hat. Bei GSM 900 sind es 0.4V/m und bei gemischten Anlagen 0.5V/m.

Die Einsprachewerte sind Worst-case-Werte, das heisst alle Antenntennen die sich innerhalb eines 90°-Sektors befinden, werden auf den Einsprechenden gerichtet. Dieser Radius beträgt in der Regel 500 bis 1500m.

Der Einspracheradius richtet sich demnach nach der Sendeleistung (Stärke) der vorgesehenen Antennen. Diese Einspracheberechtigung darf nicht mit der Einhaltung der amtlichen Grenzwerte verwechselt werden. Die amtlichen Grenzwerte liegen wesentlich höher. Das heisst bei 6V/m (4V/m für GSM 900 und 5V/m für gemischte Anlagen.  Wer in der Nähe einer projektierten Antennenanlage wohnt oder arbeitet, ist also auch bei eingehaltenen Grenzwerten noch lange einspracheberechtigt.

Jeder Baupublikation müssen deshalb von den Mobilfunkbetreibern sogenannte Standortdatenblätter beigelegt werden, aus welchen die zur Strahlungsberechnung erforderlichen Parameter hervorgehen.

Die in den Standortdatenblättern angegebenen Antennentypen können laut Datenblätter der Antennenhersteller in jedem Fall weit mehr leisten als die von den Mobilfunkbetreibern deklarierten Sendeleistungen.

In der Regel um Faktor 10 bis 30 mal mehr. Somit können die Sendeleistungen jederzeit, ferngesteuert um diese Faktoren erhöht werden, ohne dass sich jemand vom Servicepersonal auf die Anlage begeben muss.  10 mal mehr Sendeleistung bedeutet in V/m gemessen, eine 3,2 mal höhere Strahlung an Orten empfindlicher Nutzung (OMEN) und 30 mal mehr Sendeleistung bedeutet 5.5mal mehr Strahlung. Damit können sich massive Grenzwertüberschreitungen in einem ganzen Quartier ergeben.

Die abgestrahlte Leistung rechnet sich aus max. power per input multipliziert mit dem Antennengewinn GAIN.

Ebenfalls ferngesteuert verändert werden können die vertikalen Abstrahlwinkel (auf und ab). In den Standortdatenblättern wird oftmals ein kleinerer Winkel deklariert, als der  maximal mögliche, nur um an exponierten Orten die Grenzwerte noch knapp halten zu können.

Fehlendes Qualitätssicherungssystem:

Das in allen Amtsberichten der kantonalen Umweltämter als Grundbedingung für eine Baubilligung aufgeführte, sogenannte QS-System welches bei gewolltem oder ungewolltem Übersteuern der oben beschriebenen Parameter in den Betriebszentralen der Mobilfunkbetreiber angeblich Alarm auslösen soll, ist offensichtlich ein reines Phantasieprodukt einiger Staatsdiener.

Sämtliche Gerichtshöfe der Schweiz verweigern sämtlichen Einsprechern im ganzen Land seit der angeblichen Einführung vor 3 Jahren, konsequent jeglichen Augenschein auf den Betriebszentralen, um diese angeblich softwareseitig eingebauten QS-Systeme inspizieren zu können.

Wären diese Systeme tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig, dürften diese auch vorgeführt werden.

Die sogenannten Zertifikate, welche die Mobilfunkbetreiber vorlegen sind unglaubwürdig, weil diese von Privatfirmen erstellt worden sind und wie alles andere was irgendwie mit Mobilfunk zusammenhängt, käuflich sind.

Keine einzige der Vollzugsbehörden der Kantone (Umweltämter) war ferner bisher in der Lage, über die vom Bundesgericht zusätzlich geforderten, jährlich mehrmals durchzuführenden Stichproben in den Steuerzentralen der Mobilfunkbetreiber, irgendwelche Kontroll- oder Arbeitsrapporte vorzulegen. Die QS-Systeme beruhen demnach lediglich auf Hörensagen oder bestenfalls auf unbewiesenen Parteibehauptungen. Auch in den  jüngsten Urteilen der Verwaltungsgerichte der Kantone (Nov-Dez 2010)wird grosszügig über das Beibringen von Kontroll- und Arbeitsrapporten verzichtet, oder noch schlimmer, solche werden nicht einmal mehr erwähnt.

Wäre so etwas wie ein funktionierendes QS-System tatsächlich vorhanden, müssten nicht sämtliche Gerichtsinstanzen der Schweiz sämtliche Anträge von Beschwerdeführenden auf Augenschein und Einsicht in die Kontrollrapporte, ohne Angabe von Gründen entweder ablehnen oder ignorieren.

In Aarwangen BE hat kürzlich ein neu gewählter Regierungsstatthalter, entgegen der bisherigen Praxis, zur Vorbedingung für die Erteilung einer Baubewilligung gemacht, dass das QS-System nach Inbetriebnahme der Anlage den Einsprechenden vorzuführen sei. Mit dem Resultat, dass sich jetzt wo die Baubewilligung vorliegt, sowohl der Mobilfunkbetreiber, wie das kantonale Umweltamt BECO strikte weigern, dieser Auflage nachzukommen.

Das verwundert kaum. Denn es dürfte unheimlich schwierig sein, ein Alarmsystem vorzuführen, das gar nicht existiert.

Die Beschreibung zum Phantasieprodukt oder Phantom „QS-System“ welches offensichtlich nur in den Köpfen einiger Staatsdiener, nicht aber draussen in den Anlagen existiert, kann hier eingesehen werden.

http://www.bafu.admin.ch/elektrosmog/01100/01108/03361/index.html?lang=de Stichprobenkontrollen 2007 anklicken.

Von Hans-U. Jakob

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