News

Aktualisierter Mustereinsprachetext vom Nov. 2006

Aktualisierter Mustereinsprachetext vom Nov. 2006

Bitte verfassen Sie Ihre Einsprache persönlich und individuell, ansonsten die Einsprachen/Beschwerden pauschal behandelt werden, ändern Sie also gegebenenfalls zwingend Formulierungen und Reihenfolge der Einsprachepunkte. Dieses Dokument sollte Ihnen lediglich als Hilfe dienen.

Einen etwas einfacheren Mustereinsprachetext gegen Mobilfunkantennen finden Sie auch unter:
Mustereinsprachetext gegen Mobilfunkantennen, vom Oktober 04 (unter Recht oder Unrecht)

Ort, Datum:

Absender:
bei Sammeleinsprachen: verantwortlichen Schriftführer bezeichnen, Unterschriftenbogen anschliessend beilegen.

Der Unterschriftenbogen soll wie folgt gestaltet sein:

Name, Vorname, Adresse (in Blockschrift) Unterschriften (in Original-Handschrift)

Adresse:
der Einsprache- oder Beschwerdestelle:

Sehr geehrte Damen und Herren

Hiermit erhebe/n ich/wir

Einsprache / Beschwerde gegen
die Erstellung der Mobilfunkanlage in der Ortschaft genauer Standort, Parzellen- oder Hausnummer, Mobilfunkgesellschaft usw.

Anträge:
1. Die Baubewilligung sei nicht zu erteilen bzw. es sei der Bauabschlag zu erteilen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.

Begründung:
Die geplante Mobilfunkanlage ist nicht bewilligungsfähig. Dies begründet sich wie folgt:

I. Die Standortdatenblätter enthalten falsche Angaben
Trotz der um 100 mal zu largen, (von der Industrie selbst festgelegten) Schweizer Grenzwerte geraten jetzt die Mobilfunkbetreiber bei leistungsstarken Antennen öfters über den Rand des Erlaubten hinaus.
Sie glauben, das im Griff zu haben, indem sie auf den Standortdatenblättern, welche sie bei jeder Baueingabe ausfüllen müssen, nicht die maximal mögliche Sendeleistung angeben, sondern einen Wert deklarieren, welcher den Betrieb noch knapp erlaubt. Der Clou daran ist, dass dies vom BAFU (Bundesamt für Umwelt) in den Vollzugsempfehlungen zur NISV erst noch erlaubt wird. Hier wird zur Festlegung der Strahlungswerte an einem Ort empfindlicher Nutzung explizit von einer deklarierten Sendeleistung und nicht von der maximal möglichen Sendeleistung ausgegangen. Diese Mogelei wird jetzt sogar dem sonst so mobilfunkfreundlichen Bundesgericht zu viel. Mit Urteil 1A.160/2004 vom 10.3.2005 wird diese Regelung ausser Kraft gesetzt.

Zitat Bundesgericht:
Die Sendeleistung der Mobilfunkstationen kann vom Netzbetreiber mittels Fernsteuerung reguliert werden, allerdings nur bis zur Maximalleistung der verwendeten Senderendstufen (vgl. BGE 128 II 378 E. 4.2 S. 380). Ist die im Standortdatenblatt deklarierte ERP niedriger als die maximale Strahlungsleistung der Anlage, so besteht keine Gewähr dafür, dass die Grenzwerte im Betrieb tatsächlich eingehalten werden, da die Strahlungsleistung jederzeit mittels Fernsteuerung erhöht werden könnte. Die Anwohner von Mobilfunkanlagen haben jedoch ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Einhaltung der NIS-Grenzwerte durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird. Zitat Ende.

Ab sofort dürfen die Mobilfunkbetreiber unter Sendeleistung in Watt ERP keine Phantasiezahlen mehr einsetzen, die den Betrieb einer unzulässig angebrachten Antenne noch gerade ermöglicht hätte, sondern die Maximalleistung der verwendeten Senderendstufen multipliziert mit dem Antennengewinn abzüglich der Kabelverluste. Diese Maximalleistung ist in den meisten Fällen um mehr als Faktor 10 höher als die bisher jeweils in den Standortdatenblättern deklarierte Leistung.

Fazit:
Die Einsprecher verlangen deshalb, dass alle Orte empfindlicher Nutzung mit der maximal möglichen und nicht mit der von den Betreibern selbst deklarierten Sendeleistung neu berechnet werden müssen.
Das vorliegende Standortdatenblatt ist demnach höchst unglaubwürdig.
Nach neuester Bundesgerichtspraxis berechnet, könnten sich durchwegs, auf dem gesamten Einsprachegebiet, in V/m gerechnet, 3 bis 10 mal höhere Immissionen ergeben.

Eventualantrag 1:
Die Standortdatenblätter sind anhand der Maximalleistungen der Senderendstufen neu zu berechnen und das Baugesuch ist neu auszuschreiben.
Eine blosse Heilung des Baugesuches kommt nicht in Frage, da bei einer wahrheitsgemässen Deklaration der Sendeleistungen der Einspracheradius um ein Mehrfaches grösser wird. Tausende von Anwohnern werden zusätzlich betroffen und einspracheberechtigt. Diese neu Betroffenen haben unbedingt Anspruch auf das rechtliche Gehör.
Der neuen Ausschreibung sind die technischen Daten der Senderendstufen, der Antennengewinne und der Kabelverluste, inklusive überprüfbare Quellen und Berechnungen beizulegen.

Hauptantrag 1:
Es ist damit zu rechnen, dass bei wahrheitsgemässer Deklaration der Sendeleistungen die Anlage-Grenzwerte massiv überschritten werden.
Bei Weigerung der Baugesuchsteller, das Baugesuch mit glaubwürdigen Deklarationen neu auszuschreiben, ist der Bauabschlag zu erteilen.

Auch die Neigungswinkel der Antennen müssen richtig deklariert werden. Bisher war es den Betreibern freigestellt, beim elektrischen Neigungswinkel ebenfalls eine passende Phantasiezahl zu deklarieren, welche den Betrieb einer gefährlich angebrachten Antenne noch gerade erlaubt hätte.
Auch dieser Mogelei macht jetzt das Bundesgericht den Garaus.
Es geht ab sofort nicht mehr, gerade passende elektrische Neigungswinkel anzugeben. In verschiedenen Instruktionen an kantonale Instanzen legt das Bundesgericht fest, dass hier neu mit dem vollen möglichen Winkel gerechnet werden muss, welcher der Antennenhersteller in seinen Datenblättern angibt und nicht mit dem vom Betreiber in der Bauausschreibung deklarierten Phantasiewert.
Auch hier wird die mobilfunkfreundliche Vollzugsempfehlung des BUWAL brutal über den Haufen geworfen.
Denn die fernsteuerbaren elektrischen Neigungswinkel betragen je nach Antennentyp bis 12° und mehr und das wirkt sich an einem OMEN (Ort mit empfindlicher Nutzung) mit einer höheren Strahlungsleistung bis Faktor 5.5 aus.
Jeder Bauausschreibung sind deshalb nebst den Antennendiagrammen auch die technischen Datenblätter beizulegen, welche über den maximal möglichen fernsteuerbaren Einstellwinkel Auskunft geben.

Der strittige Mobilfunksender hält den Anlage-Grenzwert nicht mehr ein.
Selbst wenn man die vom Baugesuchsteller deklarierte Sendeleistung als maximal mögliche Leistung anerkennen würde, ergäbe sich an diversen OMEN respektable Grenzwertüber-schreitungen. Dies weil im Standortdatenblatt die maximal möglichen Electrical-Tilts in den meisten Fällen falsch deklariert sind.

Hauptantrag 2
Der Anlage-Grenzwert ist überschritten. Die Anlage ist nicht bewilligungsfähig. Es muss der Bauabschlag erteilt werden.
Im Falle einer Erteilung der Baubewilligung behalten wir uns vor, sämtliche Gebäudehöhen, Distanzen und Abstrahlwinkel vorort selber nachzumessen.

Obigen Vorwürfen versuchen die Mobilfunkbetreiber gemeinsam mit Unterstützung (!) der Bundesämter BAFU und BAKOM ein sogenanntes Qualitätssicherungssystem (QS) entgegenzustellen.

Zur Erinnerung: Das Bundesgericht verlangte eigentlich objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen, also klare Hardwareanpassungen an den Antennen und Senderendstufen. Weiter sagte das Bundesgericht: Wird von diesem Grundsatz abgewichen, und der Betrieb der Anlage mit einer niedrigeren als der maximalen ERP der Anlage bewilligt, muss im Baubewilligungsentscheid begründet und dargelegt werden, wie die Einhaltung der bewilligten ERP gewährleistet werden kann.

ERP = Equivalent radiatet Power oder äquivalent abgestrahlte Leistung

Statt dessen kommen nun mit Rundschreiben vom 16. Januar 06 einmal mehr falsche Töne aus BAFU (BAFU = Bundesamt für Umwelt, früher BUWAL.)

Zitat: Das BAFU will dazu beitragen, die Kontrollierbarkeit der NIS-Emissionen von Basisstationen zu verbessern. Auf Vorschlag einer Expertengruppe aus Vertretern der kantonalen und kommunalen NIS-Fachstellen, des BAKOM und BAFU empfiehlt das BAFU, die zweite vom Bundesgericht genannte Option zu verfolgen und diese in Form eines Qualitätssicherungssystems (QS-System) der Netzbetreiber umzusetzen. Wir empfehlen den Vollzugsbehörden, dabei nicht nur fernsteuerbare Parameter, sondern sämtliche Bauteile und Einstellungen, welche die NIS-Emissionen beeinflussen, einzubeziehen. Der Netzbetreiber kann damit die Einhaltung der bewilligten Sendeleistung und -richtung gegenüber der Behörde lückenlos belegen. Die Behörde ihrerseits verfügt über die notwendigen Informationen, um dies zu kontrollieren.

Und wie dieses QS-System angeblich zu funktionieren hat, wird vom BAFU wie folgt beschrieben:

Zitat: Das QS-System muss über eine automatisierte Überprüfungsroutine verfügen, welche einmal pro Arbeitstag die effektiv eingestellten ERP und Senderichtungen sämtlicher Antennen des betreffenden Netzes mit den bewilligten Werten bzw. Winkelbereichen vergleicht.
Festgestellte Überschreitungen eines bewilligten Wertes werden innerhalb von 24 Stunden behoben, sofern dies durch Fernsteuerung möglich ist, andernfalls innerhalb einer Arbeitswoche.
Stellt das QS-System solche Überschreitungen fest, wird automatisch ein Fehlerprotokoll erzeugt. Die Fehlerprotokolle werden der Vollzugsbehörde alle zwei Monate unaufgefordert zugestellt und mindestens 12 Monate aufbewahrt.

Bemerkung: Die Mobilfunkgesellschaften überwachen sich gleich selber. Allfällige Ueberschreitungen müssen sie mittels Fehlerprotokoll alle 2 Monate den Vollzugsbehörden unaufgefordert zustellen. Wenn man bedenkt, wie einfach es für einen Fachkundigen ist, eine Exel-Tabelle zu fälschen oder einen eingestellten Sollwert, welcher zu einer Fehlermeldung führt, einfach mittels Bildschirm und Tastatur hinaufzuschrauben oder zu unterbinden, stehen dem Fachmann buchstäblich alle Haare zu Berge.
Autofahrer könnten sich nun auf das selbe Recht berufen und die Abschaffung der Radarkontrollen verlangen. Als Ersatz bieten sie an, alle 2 Monate einen Rapport an die Strassenpolizei zu senden, in welchem sie deklarieren, wann und wo sie zu schnell gefahren seien. (!)

Als Kontrolle hat das BAFU Folgendes im Visier:

Zitat: Das Qualitätssicherungssystem muss von einer unabhängigen, externen Prüfstelle periodisch auditiert werden. Eine Akkreditierung dieser Prüfstelle für die Durchführung von Audits ist erwünscht. Die Auditberichte sind den Vollzugsbehörden und dem BAKOM vorzulegen. Die Netzbetreiber gewähren den Vollzugsbehörden uneingeschränkte Einsicht in die QS-Datenbank. Ende Zitat

Katastrophal ist, dass Mobilfunkantennen ab sofort wieder bewilligt werden sollen, sobald von der Mobilfunkgesellschaft eine Unterschrift vorliegt, man werde das noch gar nicht vorhandene System bis Ende 2006 einführen.

So geht das natürlich überhaupt nicht.
Das BAFU (früher BUWAL) hat keinerlei Weisungsbefugnisse, sondern nur Beraterfunktion.
Es ist also kein Kanton, keine Gemeinde, kein Beschwerdeführer und erst recht keine Schutzorganisation (wie Gigaherz) verpflichtet, diesen vom BAFU mit Hilfe der Mobilfunkbetreiber kreierten Unsinn ernst zu nehmen.

Baubewilligungsbehörden sind vielmehr dazu angehalten, ihren verfassungsmässigen Auftrag, die Bevölkerung vor gesundheitsschädigenden Einflüssen zu schützen, in die Tat umzusetzen und weitere Baubewilligungen für Mobilfunkantennen abzulehnen. Die vom BAFU verbreiteten Richtlinien zeigen erneut, wes Geistes Kinder dort das Sagen haben.

Das von den Bundesämtern und den Kantonalen Umweltschutzämtern „erfundene“ Qualitätssicherungssystem ist höchst ungenügend.
Gigaherz hat das Bundesgericht mehrmals dazu aufgefordert, die Kontrolle der fernsteuerbaren Winkeleinstellungen und Sendeleistungen einer behördlichen Kontrolle zu unterstellen. Gleichzeitig haben wir auch auf die immensen Kosten einer solchen behördlichen Ueberwachung hingewiesen. Gesamtschweizerisch ca. 130 Arbeitsplätze mit einer Lohnsumme von ca. 1.3Millionen pro Jahr.
Das Bundesgericht hat darauf mehrere Rückfragen beim BAFU gestartet. Der neuesten Stellungnahme des BAFU vom 29.9.06 an das Bundesgericht (Fall 1A.129/2006) ist in Absatz 2 auf Seite 3 Folgendes zu entnehmen:

Hier schlägt das BAFU vor, von einer externen Firma, nicht etwa von einer Behörde, überprüfen zu lassen, ob das Qualitätssicherungssystem ordentlich funktioniere. Wenn einmal nachgewiesen sei, dass das Systen an sich funktioniere, erübrige sich die Kontrolle einzelner Datenelemente, das heisst einzelner Antennenkörper.
Für den Fachmann eine haarsträubende Situation. Wer überprüft dann wohl, ob die vom Mobilfunkbetreiber eingestellten Alarmpunkte richtig eingegeben worden sind?

Besonders wichtig:
Das BAFU schreibt weiter (im gleichen Abschnitt): Die Vollzugsbehörde könne sich so auf Stichproben beschränken.
Hier müssten die Gemeindebhörden von …………….unseres Erachtens jetzt eingreifen und bei Ihrem kantonalen Umweltschutzamt nachfragen, wie man dort diese Stichproben vorzunehmem gedenkt. Sind die notwendigen Computerprogramme und Netzwerkanschlüsse überhaupt vorhanden und ist jemand für diese Arbeit ausgebildet worden?
Hat das Amt überhaupt Zugriff auf die Computer der Steuerzentralen aller Mobilfunkbetreiber?
Sind die Daten aller im Kanton installierten Mobilfunkantennen beim Kantonalen Umweltschutzamt an zentraler Stelle gesammelt worden und ist da jemand in der Lage die einst bewilligten Werte mit den zur Zeit der Stichprobe gefahrenen Daten zu vergleichen? Und wie oft sollen wie viele solcher Stichproben genommen werden?
Wichtig bei diesen Stichproben ist, dass diese nicht etwa auf Grenzwertüberschreitungen, sondern auf die einst bewilligten Leistungen und Winkel hin überprüft werden. Da ergeben sich grosse Unterschiede.

Hauptantrag 3
Ende 2006 soll das QS-System in Betrieb gehen.

Das kantonale Umweltschutzamt hat nun zu beweisen, dass es personell wie apparatemässig in der Lage ist, solche Stichproben in genügender Häufigkeit durchzuführen. Andernfalls ist die Baubewilligung zu verweigern

Weitere Bemerkungen:
Von einem der 3 Mobilfunkbetreiber besitzen wir ferner eine Kopie eines internen Zwischenberichtes, worin für die definitive Inbetriebnahme des QS-Systems bereits von einer Verspätung von 6 Monaten gesprochen wird.

Der horizontale Einstellwinkel der Antennen wird vom QS-System nicht erfasst. Und ob der richtige Senderausgang am richtigen Antenneneingang angeschlossen ist, wird vom QS-System ebenfalls nicht erfasst. Es kann jederzeit eine schwache Senderichtung gegen eine starke vertauscht werden. Von diesen Mogelmöglichkeiten wird zur Zeit bereits rege Gebrauch gemacht.

Fazit: Das QS-System schützt die Bevölkerung vor Missbräuchen der Betreiber nicht!

II. UMTS-Strahlung ist offiziell immer noch nicht messbar

Die von METAS (Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung) am 10.Nov.05 herausgegebene Broschüre „Vergleichsmessungen mit UMTS Codeleistungs-Messgeräten“ ändert nichts an der Tatsache, dass UMTS-Strahlung nach wie vor nicht gemessen werden kann.

Die in dieser Broschüre deklarierte Genauigkeit der sogenannt akkreditierten Messfachleute wichen darin um Faktor 4.3 (430%) voneinander ab.
So etwas kann bei amtliche Abnahmemessungen kaum ernst genommen werden. Zur Zeit (ab Juli 2006) sind weitere Versuche bei METAS im Gang. Resultate sind bisher keine bekannt.
Seit 3 Jahren wird nun ohne sichtbaren Erfolg versucht, UMTS-Strahlung zu messen. Es wird Zeit, dieser Bastelei ein Ende zu setzen!

Der neuesten Stellungnahme des BAFU vom 29.9.06 an das Bundesgericht (Fall 1A.129/2006) ist unter Punkt 5 im letzten Abschnitt zu entnehmen,
dass sich Gigaherz bei der Berechnung der Fehlanzeigen geirrt habe. Die Differenz vom niedrigsten zum höchsten gemessenen Wert mit 8 verschiedenen Messgerätetypen unter exakt gleichbleibenden Feldstärken betrage jetzt nicht mehr das 4.3- sondern „nur“ noch das 3.7-Fache. Das ist doch immerhin sehr beruhigend!?
Somit kann also eine Anzeige am Messgerät von 3V/m in der Luft draussen ebensogut 11.1V/m bedeuteten. (Grenzwert 6V/m)

Ein schwacher Trost bleibt uns. Das BAFU verspricht auf Ende Jahr (06) einen erneuten Bericht zu neuen Messversuchen. Dies nachdem diese „Bastelei“ jetzt bereits 2.5 Jahre andauert!
In Urteil 1A.57/2006 schreibt das Bundesgericht auf Seite 18 dass die Streuung der Messwerte anfänglich tatsächlich hoch waren, sich jetzt aber nach einer Neukalibrierung der Messgeräte durch METAS beträchtlich verringert habe.

Es fällt auf, dass sich das Bundesgericht strickte weigert, irgendwelche Zahlen dazu zu nennen. Wir dürfen also annehmen, dass die Streuung jetzt nicht mehr hoch, sonden nur noch beträchtlich ist.

In beiden Fällen, QS-System wie UMTS-Messbarkeit, schreibt das Bundesgericht, dass es keinen Grund dafür gebe, den Ausführungen der Bundesämter keinen Glauben zu schenken.
Wir dagegen sind der Ansicht, dass Glaube allein hier nicht genügt, da ist gründliches Wissen und Können gefragt. Zumal die Bundesämter als Miterfinder des QS-Systems als Partei und nicht als neutrale Experten zu betrachten sind.

Ferner macht uns ein Staatsrechtler nochmals darauf aufmerksam, dass BAFU und METAS keinerlei Weisungsbefugnisse besitzen, sondern nur beratende Funktionen ausüben.
Beide Angelegenheiten, QS-System wie Messempfehlung zu UMTS müssten vom Bundesrat in einer Verordnung geregelt werden und nur auf Verordnungen dürfe sich das Bundesgericht abstützen. Gigaherz wird diesen Aspekt auch noch weiterverfolgen. Die Praxis des Bundesgerichtes ist rechtlich nicht haltbar. Hier ist das letze Wort noch lange nicht gesprochen.

Hauptantrag 4
Das kantonale Umweltschutzamt ……………. hat deshalb bekanntzugeben wie man dort Messungen zu überprüfen gedenke und mit welcher Genauigkeit gerechnet werden darf und zwar mit Prozentangaben. Auf Angaben wie: Streuung hoch – beträchtlich – erheblich – unerheblich usw. darf nicht eingegangen werden.
Bei zu hoher Messtoleranz ist die Baubewilligung zu verweigern.

Unterschrift(en):

_______________

Von Hans-U. Jakob

Kommentare sind ausgeschaltet