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5G: Wunderland Baurekursgericht ZH

Das Baurekursgericht des Kantons Zürich scheint zu einer PR-Abteilung der Mobilfunkbetreiber verkommen zu sein. So liest sich wenigstens das jüngste Urteil zu einer Sammeleinsprache aus dem Zürcher Weinland.
Nachdem es das Baurekursgericht ZH zwecks Abschreckung weiterer Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer auch noch für notwendig erachtet hat, das Urteil in voller Länge ins Internet zu stellen, erachtet es Gigaherz.ch ebenfalls als notwendig, die Fakten, welche für einen Weiterzug an die nächste Instanz (Verwaltungsgericht ZH) sprechen, ebenfalls öffentlich zugänglich zu machen.
Link zum Urteil: https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/anonymisiert_brge_iv_nr._0150-2021_vom_23._september_2021.pdf

von Hans-U, Jakob, Gigaherz.ch
Schwarzenburg, 23. Oktober 2021

A) Erster Eindruck

Der Entscheid des Baurekursgerichts strotzt nur so vor Parteinahme und Willkür zu Gunsten der Bauherrschaft. Es entsteht der Eindruck das Baurekursgericht sei eine PR-Abteilung der Schweizer Mobilfunkbetreiber.
Es besteht nicht der geringste Anlass, vom Einreichen weiterer Einsprachen und Beschwerden abzusehen.

B) Degradierung des Gemeinderates zu braven Dienern der Regierung

Laut Baurekursgericht Kap.3, habe sich der Gemeinderat von XYZ weder mit funktechnischen noch mit gesundheitlichen Problemen zu befassen, sondern einzig mit der Kontrolle ob alle Formulare vollständig und zustimmend unterzeichnet sind.
Für funktechnische und gesundheitliche Belange sei allein das AWEL (Amt für Abfall-Wasser-Energie und Luft des Kantons ZH) zuständig, welches den Gemeinden beratend zur Seite stehe.

Das widerspricht diametral der Verfassung des Kantons Zürich, zum Beispiel:
Art.1 Abs.4 – Art.3 Abs.2 – Art.6 Abs.1 – Art.85 Abs.1 – Art. 97 Abs.1 – Art. 102 Abs. 1 – Art.103. Abs.1 usw.

Vorab ist zu bemerken, dass auf dem AWEL die Fachstelle Nichtionisierende Strahlung aus einem Einmannbetrieb besteht, dessen Stelleninhaber nicht frei entscheiden kann, sondern gegenüber seinen politischen Vorgesetzten weisungsgebunden ist.

Dem Gemeinderat von XYZ wären ohne Weiteres verfassungsmässige Rechte und Pflichten zugestanden, das Projekt auf funktechnische Mängel und gesundheitliche Gefahren hin zu prüfen und nötigenfalls die Baugenehmigung zu verweigern. Es kann ja nicht sein, dass die Gesundheit von einer halben Million Einwohnern des Kantons Zürich von einer möglicherweise korrumpierten Einzelperson auf dem AWEL abhängt.

C) Die Weigerung des Baurekursgerichts, die Angaben im Standortdatenblatt auf ihre Plausibilität hin zu prüfen.

In Kap.4.2 schreibt das Baurekursgericht. Zitat: Die Standortdatenblätter und damit auch die beabsichtige Leistung und die vorgesehenen Frequenzen sind Teil der Baubewilligung. Demgemäss darf die private Rekursgegnerin die Mobilfunkantenne nur in diesem Umfang betreiben, ob dies sinnvoll ist oder nicht, spielt für die Erteilung der Baubewilligung keine Rolle. Ende Zitat.

Mit diesen 2 Sätzen deckt das Baurekursgericht ein Vergehen, welches in anderen Kantonen, zum Beispiel im Kanton Bern mit Bussen bis zu Fr. 40’000.- bestraft wird.
Es heisst dann dort nur ein wenig anders. Nämlich: «Das Erschleichen einer Baubewilligung mit absichtlich falsch ausgefüllten Baugesuchsformularen.»
Siehe Baugesetz BE Art.50 Abs.2 unter dem Titel Straftatbestände.

Es ist nicht nachvollziehbar, dass im selben Staat ein Vergehen welches in einem Kanton als Straftatbestand gehandelt wird, von einem Baurekursgericht des Kantons Zürich kurzerhand legalisiert wird.

Denn es stellt sich in diesem Verfahren nicht die Frage ob sinnvoll oder nicht sinnvoll, sondern ob die 5GM-Mobilfunkantennen mit den deklarierten Sendeleistungen überhaupt funktionieren würde oder nicht. Und ob die viel zu tief deklarierten Sendeleistungen nur deshalb so tief deklariert worden sind, um an den nächst liegenden Orten empfindlicher Nutzung den Anlage-Grenzwert einhalten zu können.

Es liegt auf der Hand, dass Sunrise, SALT und Swisscom nicht 100mal mehr Daten mit hundert mal höherer Geschwindigkeit mit 3-10mal weniger Sendeleistung verschicken können als bei 3G und 4G.

Dass diese Deklarationen im Standortdatenblatt Zusatzblatt 2 falsch sind, geht auch aus dem ersten Projekt hervor, welches Sunrise an dieser Stelle eingereicht hatte und dann wieder zurückzog. Im Standortdatenblatt vom 20.11.2019 deklarierte Sunrise nämlich für die 5G-Antennen im 3600MHz-Bereich bis 8000Watt ERP pro Senderichtung. Im neuen Projekt soll dies jetzt plötzlich in derselben Senderichtung mit demselben Antennentyp mit nur noch gerade 1100Watt ERP und bei Swisscom sogar nur mit 600Watt ERP möglich sein.  Dass da etwas mehr als nur faul ist, muss sogar einem Nicht-Fachmann sofort auffallen.
Beweismittel Zusatzblätter 2 in den Standortdatenblättern

Als weiteres Beweismittel dient der Bericht «Mobilfunk und Strahlung» vom 18.Nov. 2019, der vom Bundesrat eingesetzten Arbeitsgruppe.  Auf Seiten 11 und 82 wird von den Mobilfunkbetreibern ultimativ eine Erhöhung des Anlage-Grenzwertes von heute 5 auf neu 20V/m verlangt, was nicht etwa nur 4 mal , sondern 42, also bis zu 16mal höhere Sendeleistungen als heute erlaubt hätte.
Es wären dann statt der heute typischen 3000Watt ERP, Sendeleistungen bis 48’000Watt ERP pro Senderichtung möglich geworden.
Da das Bundesparlament 2 Motionen in Richtung einer Grenzwerterhöhung  abgelehnt hat, versuchen es die Baugesuchsteller offensichtlich nun mit Falschdeklarationen in den Standortdatenblättern. Dem muss ein Ende gesetzt werden. Denn ein Sicherheitssystem, welches diesen Namen verdient, existiert nach wie vor nicht. Was nachstehend in Kap. F noch eingehend dargelegt wird. Die Wahrscheinlichkeit beim Mogeln erwischt zu werden liegt bei 1:10’000.- Und Sanktionen sind eh keine vorgesehen.

Dass mit 600WEatt ERP in XYZ, mit den relativ hohen erforderlichen Reichweiten, kein 5G-Netz betrieben werden kann, geht auch aus der folgenden einfachen Rechnung hervor.
Die 600Watt ERP der Swisscom 5G-Antennen müssten nämlich noch durch den Antennengewinn von 21db oder Faktor 125 dividiert werden, was noch gerade 4.8Watt am Antenneneingang entsprechen würde. Mit 4.8Watt in XYZ über 500 Endgeräte mit Reichweiten von über 1km, gleichzeitig versorgen zu wollen, darf ruhig ins Reich der Fantasie verschoben werden.

D) Keine Inanspruchnahme von Reduktionsfaktoren und 6-Minuten Mittelwerten

Das Baurekursgericht ist in Kap. 5.2 in Übereinstimmung mit Rekursinstanzen anderer Kantone und dem BAFU zur Überzeugung gelangt, dass im strittigen Projekt, da vor dem 23.Februar 2021 eingereicht, das heisst vor Erscheinen des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung des BAFU für adaptive Antennen, zur Berechnung der Strahlenbelastung an OMEN weder Reduktionsfaktoren noch 6-Minuten Mittelwerte herangezogen werden dürfen.
Damit können wir uns einverstanden erklären. Denn das bedeutet, dass die adaptiven 5G-Antennen von Sunrise und Swisscom ohne Reduktionsfaktor und ohne 6Minuten Mittelwertberechnung gerechnet, jetzt ja nicht etwa 10 mal stärker strahlen dürfen als im Zusatzblatt 2 deklariert. Denn mit Anwendung des Reduktionsfaktors und des 6Minuten-Mittelwertes hätten sie das kurzzeitig tun dürfen. Sunrise wären dann für ihre adaptiven Sendeleistungen anstatt 1500 bis 15’000Watt ERP und Swisscom anstatt 600 bis 6000Watt ERP zur Verfügung gestanden. Damit wären die beiden Anbieter langsam in die Nähe eines möglichen Betriebes gerückt. Besonders Sunrise. Jetzt aber laut Baurekursgericht nicht mehr.  Offensichtlich ist den Baurekursrichtern entgangen, welchen Bärendienst sie den Baugesuchstellern damit leisten.

E) Die gefälschten Antennendiagramme

Zitat Baurekursgericht Kap 5.3:
Aus den Angaben +2 bis -9° (Sunrise) bezw. 0° Swisscom im Zusatzblatt 2 des vorliegenden Standortdatenblattes lässt sich mithin nicht ableiten, dass die NIS-Prognose nicht auf umhüllenden Antennendiagrammen besteht. Ende Zitat

Mit etwas weniger Voreingenommenheit und dafür mit etwas mehr Sachverstand hätte das Baurekursgericht ZH erkennen können, dass im Zusatzblatt 2 für die 5G-Antennen aus den Angaben +2 bis -9° (Sunrise) und Null Grad (Swisscom) sehr wohl entnommen werden kann, dass für die NIS-Prognose kein umhüllendes Antennendiagramm zur Verfügung steht.

Wenn in Kap.5.3 das Baurekursgericht über die Funktion eines Antennendiagramms alles schön exakt den Baugesuchstellern abschreibt, hätten die Baurekursrichter zumindest überprüfen müssen, ob das auch stimmt, was man ihnen da serviert hat.
Denn auch wenn da im Urteil zutreffend steht «Im Standortdatenblatt der strittigen Antennenanlage werden die Antennendiagramme im Polardiagramm jeweils normiert über die X-Achse 0° gelegt und für die Berechnungen über die beantragten Tiltbereiche gedreht, wie die private Rekursgegnerin schlüssig dartut», reichen die dem Baugesuch beiliegenden Antennendiagramme bei weitem nicht aus um exakte Strahlungsberechnungen anzustellen. Selbst wenn man diese bis zum beantragten Tiltbereich hinunterdreht, reichen diese immer noch nicht aus um den Absenkbereich der Signalisierungs- und Datenbeams einer adaptiven Antenne abzudecken, welcher dämpfungsfrei bis auf -45° aus der Horizontalen hinunterreicht.
Zudem steht bei den Swisscom-Antennen in den dem Baugesuch beiliegenden Antennendiagrammen in allen 3 Frequenzbereichen «Antenna Type unknown». Was auf Deutsch wohl unbekannter Antennentyp heist und zum vorneherein bedeutet, dass es sich um ein Phantasiediagramm handelt.
Daraus geht hervor, dass das Baurekursgericht die zur Beurteilung anstehenden Antennendiagramme nicht einmal angeschaut, geschweige denn verstanden hat.

F) Nach wie vor untaugliches Sicherheitssystem

Auch wenn das Baurekursgericht in Kap. 7.1 mit allerlei veralteten Bundesgerichtsurteilen versucht, das sogenannte Qualitätssicherungssystem schönzureden, sind die Anforderungen an ein zeitgemässes Sicherheitssystem, welches das Übersteuern der im Standortdatenblatt beantragten Sende-Parameter und Antennendiagramme verhindern soll, längstens nicht erfüllt.

So versteift sich das Baurekursgericht in Kap. 7.1 und 7.2 mehrmals darauf, dass nebst konventionellen Antennen auch adaptive Antennen in der Datenbank des BAKOM (Bundesamt für Kommunikation) korrekt «abgebildet» werden.
Das Baurekursgericht verkennt dabei geflissentlich, dass die Datenbank des BAKOM keine automatisierte Datenbank ist und nicht im Entferntesten diejenigen Parameter enthält welche zur Zeit der Abfrage im Land draussen gerade angewendet werden, sondern nur das enthält, was dem BAKOM zur Zeit der Inbetriebnahme von den Betreibern dem BAKOM mitgeteilt wurde. Was in Etwa dem Standortdatenblatt zur Zeit der Baubewilligung entspricht, sowie zuzüglich freiwillig gemeldeter Mutationen (Updates).

«Keine automatisierte Datenbank» bedeutet auch, dass vom BAKOM aus weder eine automatisierte noch eine manuelle Verbindung in die Steuerzentralen der Mobilfunkbetreiber besteht, wo die aktuellen Sendeparameter einsehbar wären. Das BAKOM ist vielmehr auf freiwillige manuelle Meldungen der Mobilfunkbetreiber angewiesen, um seine Datenbank zu aktualisieren.
Die aktuell im Land draussen angewendeten Sendeparameter sind einzig und allein in den Steuerzentralen der Mobilfunkbetreiber einsehbar, auf welche weder Kantonale noch Eidgenössische Vollzugsbehörden Zugriff haben.
Beweismittel: Gerichtliche Befragung der BAKOM-Mitarbeiter.

Die Mobilfunkbetreiber sind lediglich verpflichtet, den kantonalen Vollzugsstellen alle 2 Monate ein Formular zu senden, aus welchem hervorgeht, wann und wo und wie lange sie die bewilligten Sendeparameter nicht eingehalten haben. Sanktionen sind keine vorgesehen.

Das Ganze hat mit einer effizienten Sicherheitseinrichtung nichts mehr zu tun, sondern stellt eine gut eingespielte Alibiübung gegenüber der betroffenen Bevölkerung dar.  Bundesrichter sind zudem auch keine Sicherheits-Spezialisten und müssen das glauben, was ihnen von den Mobilfunkbetreibern und den Bundesbeamten vorgegaukelt wird.

G) Gesundheitliche Effekte

Was wir nicht für möglich gehalten hätten: Das Baurekursgericht ZH fälscht in seiner Voreingenommenheit und Parteinahme für die Baugesuchsteller sogar Zitate aus einer umfassenden wissenschaftlichen Arbeit.
Siehe Baurekursgericht Kapitel 9.3

Die Arbeitsgruppe BERENIS, welche den Bundesrat in Sachen nichtionisierender Strahlung berät, sah sich im Januar 2021 zu der Herausgabe eines alarmierenden Sonder-Newsletters mit folgender Schlussfolgerung veranlasst.
Zitat: Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Mehrzahl der Tierstudien und mehr als die Hälfte der Zellstudien Hinweise auf vermehrten oxidativen Stress durch HF-EMF und NF-MF gibt. Dies beruht auf Beobachtungen bei einer Vielzahl von Zelltypen, Expositionszeiten und Dosierungen (SAR oder Feldstärken), auch im Bereich der Anlagegrenzwerte. Ende Zitat.
Das Baurekursgericht ZH hat sich erlaubt, den Satz «Dies beruht auf Beobachtungen bei einer Vielzahl von Zelltypen, Expositionszeiten und Dosierungen (SAR oder Feldstärken), auch im Bereich der Anlagegrenzwerte.»
einfach herauszunehmen.
Wir haben solche Fälschungen befürchtet und deshalb den Original-Newsletter auf unserem eigenen Server inklusive Datensicherung für alle Zeiten gespeichert.
Der Original-BERENIS-Sondernewsletter vom Januar 2021 kann hier heruntergeladen werden: https://www.gigaherz.ch/wp-content/uploads/2021/07/BERENIS-Sondernewsletter-Januar-2021.pdf

Nach dem BERENIS-Sondernewsletter zu schliessen, sind sämtliche bisher erlassenen Bundesgerichtsurteile in Sachen Gesundheitsschädigung durch Mobilfunkstrahlung höchst revisionsbedürftig. Was gar nicht mehr geduldet wird, ist die Mär von sogenannten ideellen, das heisst rein psychologischen Auswirkungen von Mobilfunksendern. Diese gehören fortan ins Kapitel Mobbing und Rufschädigung.
Unsere Schlussfolgerung: Die Anlage-Grenzwerte, die gemäss Schweizerischem Umweltschutzgesetz Vorsorge-Werte sein sollten, sind jetzt zu Gefährdungswerten geworden. Baubewilligungen für Mobilfunk-Sendeanlagen dürfen nicht mehr erteilt werden.

Die Bemerkung, es sei nicht Sache der Gerichte, den weiteren Abklärungen der Folgen des BERENIS-Sondernewsletter vorzugreifen, kann historisch belegt, nicht ernst genommen werden. Es waren von Beginn des Mobilfunkzeitalters hinweg, das heisst, nach dem Erscheinen der NIS-Verordnung im Februar 2000 ausschliesslich nur Gerichtsurteile, welche die Bundesämter zum Handeln, resp. zu deren Anpassung veranlassten.

H) Zum Schutz der Feldlerchen.

Nach so viel Voreingenommenheit und Parteinahme zu Gunsten der Mobilfunkbetreiber, müssen die Verlautbarungen des Baurekursgerichts zum Schutz der Feldlerchen gar nicht mehr weiter kommentiert werden. Die «Erkenntnis des Baurekursgerichts, wenn die Immissions-Grenzwerte den Menschen zu schützen vermögen, gelte das auch für Tiere, ist wohl eher als schlechter Scherz aufzufassen.
Wenn Wissenschaftler das Schädigungspotential von Mobilfunkstrahlung auf Lebewesen beurteilen müssen, greifen sie oft zur Masseinheit Watt pro kg Körpergewicht. Eine Sendeleistung von beispielsweise 5000Watt ERP wirkt sich auf einen Elefanten von 5000kg rund 100’000 mal weniger schädlich aus, als auf eine Feldlerche von 0.05kg. weitere Kommentare dazu finden wir überflüssig.

J) Zum Schutz der Landschaft

Nach so viel Voreingenommenheit und Parteinahme  zu Gunsten der Mobilfunkbetreiber, beantragen wir einen erneuten Augenschein durch das Verwaltungsgericht. Es besteht kein Anlass, vom Text in unserer Beschwerde vom März 21 nur im Geringsten abzuweichen.

K) Zum Schutz von Helikopterbesatzungen der Rettungsdienste und des Grenzwachkorps.

Besser als in Kapitel 12.2 hätte das Baurekursgericht seine Menschenverachtung nicht demonstrieren können. Hier wird behauptet, die Markierung resp. Beleuchtung eines Luftfahrthindernisses zu verlangen, sei nicht Sache der Baubewilligungsbehörde, sondern des Anlage-Eigentümers.
Zu kontrollieren ob dieser seine Aufgabe erfüllt hat, wäre sehr wohl Aufgabe der Baubewilligungsbehörde gewesen.
Der Standort des strittigen Antennenturms mit einer Höhe von 55m befindet sich quasi auf einer Landzunge des Baugebietes, welche weit in das Nicht-Baugebiet hinausragt und deshalb ein sehr gefährliches, äusserst trügerisches Hindernis für Helikopterpiloten darstellt, die sich bei Nacht- oder Schlechtwettereinsätzen im unbebauten Gebiet wähnen und selbst mit Nachtsichtgeräten den relativ schlanken Antennenturm erst zu spät erkennen.
Da nützt die gesetzliche Bestimmung, Luftfahrthindernisse seien innerhalb des Baugebietes erst ab einer Höhe von 60m zu markieren, rein gar nichts. Hier liegt ein Sonderfall vor, welcher unbedingt durch die Spezialisten des BAZL (Bundesamt für Zivilluftfahrt) und durch erfahrene Rettungspiloten zu beurteilen ist und nicht durch voreingenommene Baurekursrichter.

L) Zu den Kosten)

Die Fr. 6500.- Gerichtsgebühr, welche das Baurekursgericht von der Rekurrentschaft verlangt, sind masslos überrissen.
Begründung: Die vom Baurekursgericht verwendeten Texte bestehen grösstenteils aus Textblöcken bereits früher ergangener Urteile sowie aus Texten, welche die Mobilfunkbetreiber gratis zur Verfügung stellen.
In anderen Kantonen liegen Gerichtsgebühren bei zweitinstanzlichen Entscheiden zu Mobilfunkanlagen in der Grössenordnung zwischen 2000 und 4000 Franken. Die Fr. 6500 des Baurekursgerichts sehen deshalb eher nach einer unzulässigen Bestrafung der Rekurrentschaft aus, als nach effektiven Kosten aus.

Von Hans-U. Jakob

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