News

5G: Fantastisches aus dem BAKOM

„Voraussetzungen zum Betrieb adaptiver Antennen sind erfüllt“
Unter diesem Titel veröffentlichte das BAKOM (Bundesamt für Kommunikation) am 19.August eine Pressemitteilung, die nicht unkommentiert bleiben und keinesfalls kritiklos hingenommen werden darf.

Von Hans-U. Jakob (Präsident von Gigaherz.ch)
Schwarzenburg 10. September 2021

Nachfolgend steht der Text der Pressemitteilung in Normalschrift und unser Kommentar dazu in Schrägschrift

Die adaptiven 5G-Antennen der Mobilfunkbetreiber erfüllen die Voraussetzungen der Vollzugshilfe zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV). Dies ergab eine mehrteilige Prüfung des BAKOM bei den Netzbetreibern. Sowohl die automatische Leistungsbegrenzung wie auch die Qualitätssicherungssysteme der Antennen tragen den rechtlichen Vorgaben Rechnung. Damit können die Kantone den Einsatz adaptiver Antennen in den Mobilfunknetzen bewilligen.

Gigaherz hat die Grundlagen zu dieser Pressemitteilung geprüft.
Es handelt sich um 3 sogenannte Validations Reports zur Messung resp. Kontrolle der automatischen Leistungsbegrenzung der zusätzlichen 5G-Antennen an 3 Mobilfunk-Basisstationen (SALT-Sunrise-Swisscom). Für alle Besserwisser: Es handelt sich um die 3 Reports mit Datum vom 8.Juli 2021.


Bild oben: Bereits diese Grafik in der Pressemitteilung des BAKOM vom 19.August 2021 enthält eine schamlose Lüge. Da draussen, in einem Kreissektor von 120° befindet sich nämlich nicht nur ein User (sprich Datenempfänger mit Handy, Notebook oder PC) sondern bis deren 1200. Dann geht die Post ganz anders ab, In dem auf diese Weise entstehenden Inferno bleibt keine Ritze mehr «unbeleuchtet».

Adaptiven Antennen kommt beim Ausbau des 5G-Netzes eine wichtige Rolle zu. Damit die Bewilligungsbehörden Klarheit bei der Beurteilung dieser Antennen erhalten, veröffentlichte das Bundesamt für Umwelt (BAFU) am 23. Februar 2021 eine Vollzugshilfe. Adaptive Antennen müssen demnach über eine automatische Leistungsbegrenzung (Power Lock) verfügen, die die Einhaltung der bewilligten Sendeleistung sicherstellt. Zudem musste das Qualitätssicherungssystem (QS-System) der Betreiber zur Erfassung der adaptiven Antennen mit zusätzlichen Parametern erweitert werden. Zur Überprüfung dieser Vorgaben hat das BAKOM unter Einbezug des BAFU bei Salt, Sunrise und Swisscom Validierungsmessungen vor Ort durchgeführt sowie die QS-Systeme überprüft.

Zweck der Übung:
Bestätigung, dass die im Nachtrag vom 23.Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur NISV unter P 3.3.4 verlangte automatische Leistungsbegrenzung in den 5G Sendeanlagen auch eingebaut ist und funktioniert.
Die Leistungsbegrenzung soll verhindern, dass bei kurzzeitigen Lastspitzen der 6-Minuten-Mittelwert des Anlage-Grenzwertes nicht über die im Standortdatenblatt deklarierten Werte ansteigt.

Zur Klärung:
Der Anlage-Grenzwert wird beim nächst möglichen Ort empfindlicher Nutzung (Wohnung) erfasst und bezog sich vor Erscheinen des Nachtrags zur NISV vom 23. Februar 2021 auf den Maximalwert bei maximalem Datenverkehr. Das heisst, bei gemischten Anlagen (3G, 4G und 5G) sind das 5V/m (Volt pro Meter)
Da die Mobilfunker bei diesem Strahlungsgrenzwert die Möglichkeiten sogenannt adaptiver Antennen bei Weitem nicht ausschöpfen können, verlangen sie seit jeher ultimativ die Lockerung dieses Wertes auf 20V/m. Da ein solches Unterfangen politisch nicht durchsetzbar schien, griffen Frau Sommarugas wackere Mannen zu folgendem Bubentrickli: Die Grenzwertdefinition für 5G, anstatt für maximale Sendeleistung bei maximalem Datenverkehr, neu auf einen 6-Minuten Mittelwert zu definieren. Das dumme Volk wird es ja nicht bemerken. Damit während diesen 6 Minuten der Spitzenwert für kurze Zeit nicht in undefinierbare Höhen schnellen könne, solle in den 5G-Sendeantennen eine automatische Leistungsbegrenzung (Power-Lock) eingeführt werden, welche die Sendeleistung auf dem bewilligten Mittelwert von 6Minuten festhält. Bildlich: Der Maserati darf nur mit angezogener Handbremse durchs Quartier rasen.

Leistung der Antennen wird automatisch begrenzt.
Die Messungen des BAKOM zeigten, dass die Betreiber die automatische Leistungsbegrenzung so einsetzen, dass die Sendeleistung von adaptiven Antennen automatisch gemäss den Anforderungen der Vollzughilfe auf den bewilligten Wert reduziert wird. Die geprüften Systeme erfüllen ihre Funktion zuverlässig. Die technischen Voraussetzungen zur Benutzung der automatischen Leistungsbegrenzungen sind somit gegeben.

Die Messungen des BAKOM zeigten nach eingehendem Studium der Messberichte indessen etwas ganz Anderes.

Allgemeine Kritik:

Die betroffenen Mobilfunkbetreiber waren bei den Messungen anwesend. Das heisst sie wussten lange zum Voraus was wo gemessen wurde. Es ist daher nicht erwiesen ob landesweit bei allen 5G-fast Sende-Antennen eine automatische Leistungsbegrenzung eingebaut ist, oder nur gerade bei den 3 getesteten.

Um Nachmessungen unsererseits möglichst zu erschweren, oder gar zu verhindern, wurden die Messorte nur in Kordinaten statt im Klartext angegeben.

Das Messkonzept, wie dieses von METAS dem Eidg. Bundesinstitut für Metrologie (vormals Amt für Mass und Gewicht) zur Kontrolle von 5G-Antennen vorgeschrieben wird, und im «Technischen Bericht für die Messmethode für 5G NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis 6 GHz, vom 20.April 2020» eingehend beschrieben ist, erwies sich offensichtlich als untauglich.
Es musste auf das Test-Konzept der französischen Aufsichtsbehörde ANFR ausgewichen werden, beschrieben in deren Bericht: Evaluation de l’exposition du public aux ondes électromagn-étiques 5G, Volet 2: premiers résultats de mesures sur les pilotes 5G dans la bande 3400-3800 MHz, Avril 2020. Bei uns beschrieben unter: https://www.gigaherz.ch/5g-alarmierende-resultate-erster-testmessungen/

Wie die Franzosen, musste auch das BAKOM, um einen der im Millisekunden-Tempo herumrasenden Trafic-Beams überhaupt «einfangen» zu können, diesen mittels einem Last-Simulator, das heisst, durch einem Dauer-Download von riesigen Datenmengen während der gesamten Messzeit von über 12Minuten auf die Messantenne fixieren.
Der Dauer-Datendownload wurde beim BAKOM mit 2 Handys vom Typ Samsung Galaxy S20+5G erzeugt und soll 450Mb/s betragen haben. Was etwa der Hälfte des Möglichen entsprach
Ob ein Dauer-Download auf nur 2 von möglicherweise bis 1000 Handys im Sektor genügend ist, muss ernsthaft bezweifelt werden. Was geschieht auf den 998 Andern in dieser Zeit! Gehen deren Besitzer in die Kaffeepause?

Kritik im Detail:
Um die Leistungsbegrenzung zu aktivieren und zu konfigurieren musste zuerst ein Peak ohne Leistungsbegrenzung gesendet werden. Bei SALT und Sunrise benötige dieser 20 Sekunden und bei Swisscom 100Sekunden. Daraufhin ging die gemessene E-Feldststärke (in V/m) gemessen um das 3-Fache zurück.

Dieser nachfolgende Wert wurde bei SALT und Sunrise
durch schön konstantes Tiefhalten während der gesamten Restzeit erreicht.
Bei Swisscom dagegen durch eine Taktung. Der 6-Minuten-Mittelwert wurde während der nachfolgenden Restzeit durch ein entsprechendes Impuls/Pausenverhältnis von ca. 1:2 erreicht. Das ergibt wohl die beste Übertragungsqualität (schliesslich hat Swisscom das beste Netz der Welt) muss aber wegen der zusätzlichen Pulsierung als biologisch bedenklich bezeichnet werden.
Zudem dauerten die Zeiten von der Peak-Erfassung bis zur Einpendelung auf den 6-Minuten-Mittelwert viel zu lange.
Bei SALT und Sunreise ca. 20 Sekunden. Und bei Swisscom ca. 100 Sekunden.


Hier stimmt nun definitiv etwas nicht

Erklärungsbedürftig in höchstem Masse ist, dass die Franzosen zur Übertragung von vergleichbaren Downloadraten,
gemessen mit 6-Minuten-Mittelwerten, auf Distanzen von 90m wie in Toulouse eine Sendeleistung von 11’400Watt ERP benötigten und auf Distanzen von 150m wie in Nozay sogar 16’600Watt ERP; während die Schweizer angeblich Downloadraten bis 450Mb/s auf wesentlich grösseren Strecken mit 50 bis 80Watt ERP bewältigt haben wollen.
SALT: über 420m mit 80Watt ERP
Sunrise: über 244m mit 50Watt ERP
Swisscom: über 134m mit 60Watt ERP

Ist das, was uns das BAKOM da vorsetzt, überhaupt noch glaubwürdig?

Qualitätssicherung erfüllt die Vorgaben.
Die obligatorischen QS-Systeme wurden von den Betreibern mit den für adaptive Antennen notwendigen Parametern gemäss der Vollzugshilfe ergänzt. Die Validierung der Systeme durch das BAKOM zeigte auf, dass sie den Betrieb der adaptiven Antennen korrekt überwachen. Das BAKOM hat daraufhin die jeweiligen Validierungszertifikate ausgestellt.

Ebensowenig wie bei den Sendeparametern zu bisherigen Antennentypen für 3G und 4G haben Bundesämter und Kantonale Vollzugsbehörden Online-Zugriff auf die weit umfangreicheren Sendeparameter zu adaptiven 5G-Antennen.
Dieser Zugiff bleibt einzig und allein den Mobilfunkbetreibern in deren Steuerzentralen vorbehalten. Diese schicken in völliger Eigenverantwortung im 2-Monats-Zyklus ein Formular mit Angaben darüber, wann und wo und wie lange sie einen Sollwert nicht eingehalten haben, an die kantonalen Umweltämter. Die Datenbank des BAKOM enthält einzig und allein die Angaben, wie ihnen diese von den Mobilfunkbetreibern bei Inbetriebnahme einer neuen Basisstation in blindem Vertrauen mitgeteilt werden, sowie allfällig freiwillig mitgeteilte Mutationen.
Zudem sollen die eingestellten Sollwerte nur ein mal pro 24 Stunden erfasst werden. Bei 5G ein völliger Scherz!
Das hat mit einer Sicherheitseinrichtung nichts mehr zu tun!

Mit der erfolgten Prüfung der Anforderungen der Vollzugshilfe sind alle Voraussetzungen erfüllt, damit die Kantone den Einsatz neuer adaptiver Antennen in den Mobilfunknetzen bewilligen können. Adaptive Antennen, die bereits vor Inkrafttreten der Vollzugshilfe bewilligt wurden, dürfen mit dem sogenannten Korrekturfaktor eingesetzt werden, sofern die genehmigte Sendeleistung nicht überschritten wird. Die Betreiber müssen den Bewilligungsbehörden den Korrekturfaktor melden. Für das Verfahren sind die Kantone zuständig.

Irrtum! Ein Rechtsgutachten der UNI Fribourg sagt da ganz etwas Anderes.
Das BAKOM beruft sich in erster Linie auf die Empfehlungen der BPUK vom 7.März 2013. Diese sind unseres Erachtens jedoch nur anwendbar soweit diese das übergeordnete Bundesrecht nicht verletzen. Das heisst, dass die Empfehlungen der BPUK keinerlei Erleichterungen gewähren dürfen, welche über Art.62, Absatz 5 Anhang 1 zur NISV hinausgehen.
Des Weiteren ist die BPUK ein privatrechtlicher Verein nach Art 60ff ZGB, bestehend aus Kantonalen Bau-, Planungs und Und Umweltdirektoren und hat keinerlei gesetzgeberische Kompetenzen. Auf Bundesebene schon gar nicht.

Zu diesem Schluss gelangt auch das 97 Seiten lange Gutachten des Instituts für schweizerisches und internationales Baurecht unter der Leitung von Prof.Dr. Jean-Baptiste Zufferey an der Av. Beauregard 13 in Freiburg.
Das Gutachten kann unter diesem Link heruntergeladen und gelesen werden https://www.bpuk.ch/fileadmin/Dokumente/bpuk/public/de/dokumentation/berichte-gutachten-konzepte/umwelt/DE_Avis_de_droit_DTAP_5G_VersionFinale.pdf
Hier kommen die hochdekorierten Gutachter gleich mehrmals zum Schluss, dass wenn die Verlautbarungen der BPUK rechtswirksam hätten werden sollen, diese mindestens in der NISV (SR814.710) hätten festgeschrieben werden müssen.

Aus unserer Sicht möchten wir dem Freiburger Gutachten noch beifügen, dass die Mitglieder des Vereins BPUK auch nicht über die notwendigen grundlegenden Kenntnisse in Funktechnik, Biologie und Medizin verfügen, um in dieser Richtung irgendwelche Vorschriften erlassen zu können.
Siehe auch https://www.gigaherz.ch/5g-der-kampf-der-giganten-ist-losgegangen/

 

Von Hans-U. Jakob

Kommentare sind ausgeschaltet