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5G: Die Bombe ist geplatzt

Letzten Freitag, 25. August wurde das Urteil 100.2021.300U des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern den Parteien eröffnet. Im Kanton Bern sind mindestens 200 Baubewilligungen für das nachträgliche Hochfahren bestehender Mobilfunk-Sendeanlagen auf den adaptiven Betrieb, das heisst von 5G-light auf das weitaus leistungsstärkere adaptive 5G, lediglich mittels Bagatellbewilligung, zu Unrecht erteilt worden.
Der Beschwerdeführer erhielt dahingehend recht, dass der angefochtene Entscheid, nach welchem die Mobilfunk-Sendeanlage auf dem Landi-Silo in Büren an der Aare mittels Bagatellbewilligung auf das adaptive 5G hochgefahren werden durfte, aufgehoben ist, und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (Regierungsrat des Kantons Bern) zurückgewiesen wird. Das hat Signalwirkung auf den ganzen Kanton, resp. auf die ganze Schweiz.



Bild oben.
Nach dem neuesten Urteil des Berner Verwaltungsgerichts wären die meisten dieser 5G-Antennen illegal

Ein Kommentar von Hans-U. Jakob (Gigaherz.ch)
Schwarzenburg, 26.August 2023

Das Bagatellverfahren ist ein äusserst hinterlistiges Baubewilligungsverfahren zu welchem die betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner nichts mehr zu sagen haben und über welches sie nicht einmal informiert werden müssen. Ein Verfahren, welches sich auf die neue Ziffer 63 in Anhang 1 zur NIS-Verordnung abstützt. In dieser ominösen Ziffer 63 wird den Mobilfunkbetreibern bei adaptiven Sendeantennen ein sogenannter Korrekturfaktor gewährt, der ihnen erlaubt in Baugesuchen bei der Strahlungsberechnung je nach Antennentyp 2.5 bis 10 mal zu tiefe Sendeleistungen anzugeben. Was in V/m gerechnet zu einer 1.6 bis 3.2 mal höheren Strahlenbelastung der Anwohnerschaft führt.
Alles näher erläutert unter https://www.gigaherz.ch/5g-bundesrat-legalisiert-volksbeschiss/

Dagegen wehrten sich
bis heute die Schuttzorganisationen trotz Bundesgerichtsurteil vergeblich. https://www.gigaherz.ch/5g-das-grosse-juristengeschwurbel-rund-um-den-korrekturfaktor/
Die kantonalen Baubewilligungsbehörden legten das Bundesgerichturteil 1C_100/2021 (Steffisburg) anders aus, oder ignorierten dieses geflissentlich.

Jetzt hat das bernische Verwaltungsgericht nochmals entschieden:
Baurechtlich wäre die Anwendung des Bagatellverfahrens schon zulässig, wenn die ausgetauschten Antennenkörper einigermassen gleich aussehen würden wie die bisherigen und sich am genau gleichen Ort am Sendemast befänden.
Aber umweltrechtlich gehe das gar nicht. Zitat aus E5.7: Namentlich unterscheiden sich die umweltrechtlich relevanten Immissionen bei der Anwendung des Korrekturfaktors von denjenigen bei der Anwendung der «worst-case» Beurteilung. Dem angefochtenen Entscheid liegt demnach ein aus heutiger Sicht unrichtiger Sachverhalt zu Grunde. Ende Zitat.
Zur Klärung: Mit «worst-case» ist gemäss Wortlaut des Urteils die bisherige Beurteilung gemeint und mit umweltrechtlichen Immissionen, die zeitweise höhere Strahlenbelastung der Anwohnenden einer Mobilfunk-Sendeanlage.

Das 19-seitige Urteil ist in einer Juristensprache abgefasst, die für juristische Laien kaum und für funktechnische Laien völlig unverständlich ist. Selbst juristisch und funktechnisch Bewanderte mussten dieses schon 3-mal durchlesen um daraus einigermassen klug zu werden.

Das Verwaltungsgericht meint, es sei nicht Sache des verwaltungsgerichts, als letzte kantonale Instanz die Frage des Korrekturfaktors erstmals zu beantworten. Dazu sei das Verwaltungsgericht funktionell nicht berufen, gelte es doch die prozessuale Konstellation erstmals zu beurteilen. Zitat aus E5.8.

Deshalb geht die Sache jetzt zurück an den Regierungsrat mit dem Auftrag, klare Regeln zu schaffen die auch umweltrechtlich zutreffen müssen. Fortsetzung folgt!

Mit bestem Dank an den Beschwerdeführer Daniel Laubscher, welcher zum Urteil gerne nähere Auskünfte erteilt.
daniel.laubscher@plannetzwerk.ch
www.plannetzwerk.ch
oder bei der NIS-Fachstelle von Gigaherz.ch prevotec@bluewin.ch
 

Von Hans-U. Jakob

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