Granegg – 5G für die Füchse
Die Mobilfunk-Sendeanlage Granegg in der Gemeinde Schwarzenburg steht ziemlich einsam weit in der Prärie draussen. Sie dient allen drei Anbietern Swisscom, Sunrise und Salt zur Ausstrahlung der Funkdienste 3G (UMTS) und 4G (LTE) und soll jetzt noch mit dem Funkdienst 5G adaptiv nachgerüstet werden. Dagegen wehrten sich 120 Betroffene aus der Umgebung bis vor das Verwaltungsgericht. Am 7. Mai 2025 hat das Gericht nach einer Verfahrensdauer von insgesamt 4 Jahren sein Urteil verkündet.
Ein Kurzbericht von Hansueli Jakob
Lanzenhäusern 28. Juni 2025
Aus meiner Sicht schützt das Verwaltungsgericht in seinem Urteil 100.2022.389U einen massiven Beschiss. Um die umliegenden Ortschaften, Weiler und Einzelhöfe mit Mobilfunk zu versorgen, müsste die weit in der Prärie draussen liegende Sendeanlage schon heute mit sehr hohen Sendeleistungen arbeiten. In ihrer Sendeleistung massiv eingeschränkt wird jedoch bereits die bestehende Anlage durch das nächstliegende bewohnte alte Haus, am Graneggweg 53, in einer Distanz von 80m, in welchem der Strahlungsgrenzwert von 5V/m (Volt pro Meter) eingehalten werden muss.
Um jetzt noch 4 weitere Sendeantennen mit dem adaptiven 5G-Standart auf den Sendemast aufpflanzen zu können, musste die Bauherrschaft (Swisscom, Sunrise und Salt) in den Baugesuchsfomularen die Sendeleistungen ihrer 5G-Antennen viel zu tief deklarieren. Das heisst, dermassen viel zu tief, dass nach meinen Berechnungen Sunrise mit ihren adaptiven 5G-Antennen eine Reichweite von noch gerade 74m erzielt hätte und Swisscom von gerade noch 112m. Völlig hoffnungslos, um etwa noch die Siedlung Henzischwand in 1km Entfernung oder das Dorf Mamishaus in 1.4km Entfernung erreichen zu können.
Bild oben: Die 5 G-Sendeantennen hätten nebst 4 Menschen, bestenfalls noch ca 4 Füchsen und 10 Hasen gedient.
Gemäss Art 50 Abs 2 des Baugesetzes des Kantons Bern ist das absichtliche Falsch-Ausfüllen von Baugesuchs-Formularen zwecks Erschleichung einer Baubewilligung mit Busse bis Fr. 40’000 zu bestrafen.
Selbst die dem Gericht einwandfrei nachgewiesene Tatsache, dass ähnlich weit in der Landwirtschaftszone draussen gelegene Sendeantennen 7.5 bis 38 mal höhere Sendeleistungen aufweisen, konnten oder durften die Richter nicht überzeugen.
Das Gericht habe nicht zu prüfen, ob die deklarierten Sendeleistungen sinnvoll seien oder nicht, sondern habe einzig festzustellen, ob mit den Planungswerten beim nächstliegenden bewohnbaren Haus der Strahlungsgrenzwert eingehalten sei. Zudem wäre bei Vorliegen eines Straftatbestandes gar nicht das Verwaltungsgericht zuständig, sondern die Staatsanwaltschaft, heisst es im Urteil.
Bei der Staatsanwaltschaft muss man jedoch Abwarten, bis das Delikt, Senden mit unbewilligt hoher Leistung, begangen wird. Bis jetzt ist das nur eine Vermutung, wenn auch eine, die mit grösster Wahrscheinlichkeit auch eintreffen wird.
Dass das sogenannte Qualitätssicherungssystem, welches ein Überschreiten der bewilligten Sendeleistungen verunmögliche, gar nicht funktioniere, wollte das Verwaltungsgericht auch nicht wahrhaben. Das Bundesgericht habe schon mehrmals entschieden dass dieses System absolut sicher sei. Untersucht man diese Bundesgerichtsurteile, kann man feststellen, dass sich das Bundesgericht jeweils damit zufrieden gibt, dass einmal pro 24 Stunden eine softwareseitige Prüfrutine in den Steuerzentralen während einer Sekunde die eingestellten Sollwerte der Sendeparameter überprüft. Und während der restlichen 86’399 Sekunden des Tages dürfen sie dann das, was ihnen gerade passt. Allfällige Überschreitungen während dieser einzigen Sekunde des Tages, würden automatisch in ein Fehlerprotokoll übertragen, welches den kantonalen und städtischen NIS-Fachstellen alle 2 Monate per elektronischer Postkarte zugestellt würde. Zudem handelt es sich um eingestellte Soll-Werte für die Sender und nicht etwa um die herrschende Strahlung bei der Anwohnerschaft.
An diesem Unfug lässt sich erkennen, dass Bundesrichter auch nicht gescheiter oder unparteischer sind, als bernische Verwaltungsrichter und dass es kaum Sinn machen würde, den Fall noch an das Bundesgericht weiterzuziehen.
Um noch etwas für die von uns verlangten Gerichtskosten von Fr. 3500.- zu tun, hat dann das hohe Gericht über 2 lange Seiten versucht, uns den sogenannten Korrekturfaktor zu erklären, welcher es den Mobilfunkbetreibern erlaube, ihre Sendeleistungen im adaptiven 5G-Betrieb kurzzeitig um das 2.5 bis 10-fache über den bewilligten Wert zu erhöhen. Das Dumme daran ist nur, dass in der Argumentation in unserer Beschwerde dieser Korrekturfaktor bereits berücksichtigt war und die Verwaltungsrichter dies, mangels funktechnischen Fachkenntnissen, gar nicht bemerkt haben.
Man darf sich jetzt schon fragen, sind unsere Behörden so dumm oder ist das Korruption?
Bei der ersten Instanz, der Hochbau- und Raumplanungs-kommission Schwarzenburg ist es eindeutig das fehlende funktechnische Fachwissen. Jeder zweite Satz in der Einsprache-Ablehnung lautete: Zitat: Da die Baubehörde nicht über das erforderliche Fachwissen verfügt, um Datenblätter zu überprüfen, wurde das Baugesuch an das Amt für Umwelt und Energie, Abteilung Immissionsschutz zur Stellungnahme weitergeleitet. Der Fachbericht liegt vor. Der Einsprachepunkt wird als öffentlich-rechtlich unbegründet beurteilt. Ende Zitat
Unsere vorangegangenen Erklärungsversuche wurden folgendermassen beurteilt. Zitat: In der Schlussbemerkung wurden haltlose Vorwürfe gegenüber Behörden und Verfahrensbeteiligte (Swisscom, Sunrise und Salt) vorgebracht. Gestützt auf Art 33 VRPG wird auf die Schlussbemerkung nicht eingetreten, da die Eingabe Anstand und Respekt vermissen lässt.
Merke: Wer einer Kommission die nichts von Datenblättern versteht, zu erklären versucht, weshalb das Baugesuch auf Grund dieser Datenblätter betrügerische Züge aufweist, lässt Anstand und Respekt vermissen. So einfach ist das.
Die zweite Instanz, die Bau- Und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, besserte dann die Rechtsverweigerung der Hochbau- und Raumplanungskommission Schwarzenburg aus, indem sie Punkt für Punkt auf die Einsprachepunkte einging, ohne diese als respektlos zu bezeichnen. Weil jedoch alle Einsprachepunkte mit Hilfe von Gutachten des Amtes für Umwelt und Energie des Kantons Bern abgewiesen wurden, steht dann bei dieser Instanz schon eher Korruption im Verdacht. Denn hier steht schon einiges an funktechnischem Fachwissen zur Verfügung. Aber wer hier arbeitet, ist weisungsgebunden und muss das verkünden, was seine politischen Vorgesetzten, das heisst die Regierungsräte, von ihm wünschen. Ansonsten er oder sie ihre gut bezahlten Jobs sofort los sind.
Bei der dritten Instanz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, stehe dann schon wieder das völlig fehlende funktechnische Fachwissen im Vordergrund, glaubte ich bisher wenigstens. Nach dem Lesen des Urteils Granegg glaube ich, dass da auch noch ein beträchtlicher Anteil an Korruption drin steckt. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 3500.- liegen an der obersten Grenze für all den verkündeten Unsinn und sind mit der Leistung des Kostenvorschusses bereits bezahlt.
Die Verwaltungsrichter hiessen: Daum (Präsident) Nyffenegger und Stomer. Gerichtsschreiber Tschumi. Die Nummer des Urteils lautet: 100.2022.389U
Die Herren dürften sich indessen getäuscht haben. Auch wenn das Verfahren infolge Vertrauensverlust gegenüber der Justiz nicht an das Bundesgericht weitergezogen wurde, ist dieses noch lange nicht zu Ende. Falls nicht genau das am Mast aufgehängt und betrieben wird, was in den Auflageakten steht, kann dann sehr rasch ein Benützungsverbot erwirkt werden.
Die Hochbau- und Raumplanungskommission von welcher in diesem Artikel die Rede ist, wurde anlässlich der letzten Gemeindewahlen vollständig ersetzt. Die Nachfolger/Innen haben nun die Chance, es bei einer Neuaflage des Projekts, besser zu machen.
Wer weitere Auskünfte benötigt, bitte nachfragen bei:
NIS-Fachstelle von Gigaherz.ch
Hansueli Jakob
Alte Bernstrasse 8
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