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Gemeinden verfügen Antennenmoratorium

Gemeinden verfügen Antennenmoratorium

Publiziert bei Gigaherz.ch, 17.6.05

Viele Gemeindebehörden sind leider der Auffassung, gegen die von den Mobilfunkbetreibern bestimmten, vom Bundesrat in Kraft gesetzten und vom Bundesgericht „heilig gesprochenen“ Grenzwerte für nichtionisierende Strahlung können man nichts mehr machen.
Die ungezügelte Profitgier der Mobilfunkgesellschaften und in der Folge davon das planlose Aufstellen von immer neuen umsatzfördernden, jedoch gesundheitsgefährdenden Antennenmasten bringen weite Bevölkerungskreise dermassen in Aufruhr, dass sich je länger je mehr Gemeindebehörden gezwungen sehen, etwas Handfestes gegen die fortschreitende Entrechtung ihrer Bürger/Innen zu tun.
Schliesslich haben diese Behördemitglieder einst ihren Amtseid auf die jeweilige Kantonsverfassung abgelegt, welche in den meisten Kantonen die Verantwortung für den Gesundheitsschutz klar den Gemeinden zuweist und nicht irgendwelchen wirklichkeitsfremden Bundesämtern im weit entfernten Bern.
Nebst grossen Gemeinden wie Stäfa, Langenthal und Zollikofen verhängt nun auch der Gemeinderat von Hedingen ZH ein Antennenmoratorium auf Gemeindegebiet. Er tut das auf so eindrückliche, beispielhafte Weise, dass Gigagerz hier den vollen Wortlaut des Gemeinderatsbeschlusses publiziert, damit andere, vielleicht juristisch nicht so bewanderte Gemeinden, diesen abkopieren und auf ihre eigene Gemeinde oder ihren eigenen Kanton anpassen können.
Der volle Wortlaut ist übrigens auch unter www.hedingen.ch nachzulesen, also öffentlich zugänglich. Weil wir nicht wissen, wie lange dieser Text noch dort steht ??? die Mobilfunker werden über kurz oder lang ihre Staranwälte und Desinformationsspezialisten hinschicken um Dampf zu machen ??? publizieren wir diesen Text auch auf unserer Internetseite, wo er mit Sicherheit noch über viele Monate stehen bleibt!

Hans-U. Jakob, Gigaherz.ch

GEMEINDERAT HEDINGEN
Auszug aus dem Protokoll der Sitzung vom 7. Juni 2005

B2.02.2
Swisscom Mobile AG, Aargauerstrasse 10, Postfach, 8021 Zürich
Mobilfunkantenne für Swisscom und Sunrise an der Maienbrunnenstr. 9
Moratorium

Ausgangslage
Am 21. Januar 2004 reichte die Swisscom Mobile AG, Aargauerstrasse 10, Postfach, 8021 Zürich, ein Baugesuch für eine kumulierte Swisscom-/Sunrise-Antennenanlage für den Betrieb eines kombinierten GSM- und UMTS-Moblifunknetzes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1657 an der Maienbrunnenstrasse 9 (Industriezone I) ein. Das Vorhaben wurde am 30. Januar 2004 sowohl im Amtsblatt des Kantons Zürich wie auch im Anzeiger aus dem Bezirk Affoltern publiziert. Gestützt auf diese Publikation wurden innert der vorgeschriebenen Frist 49 Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids gestellt.

Am 8. Dezember 2004 reichte die Swisscom Mobile AG ein überarbeitetes Projekt ein. Da dieses gegenüber der ursprünglichen Eingabe eine reduzierte Sendeleistung aufweist, konnte auf eine erneute Ausschreibung verzichtet werden. Den Personen die beim ersten Projekt ein Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids gestellt hatten, wurde dies schriftlich mitgeteilt.
Anfang 2005 haben gegen 300 Personen beim Gemeinderat eine Petition eingereicht, in welcher dieser ersucht wird, mit dem baurechtlichen Entscheid zuzuwarten, bis das Ergebnis der ??? auch von den Mobilfunkunternehmen finanzierten ??? Studie der ETH Zürich zum Thema ?Auswirkungen von UMTSStrahlen auf die Gesundheit? vorliegt, was gegen Ende 2005 der Fall sein soll.

Mit Schreiben vom 21. April 2005 teilte der Gemeinderat der Swisscom Mobile AG mit, dass er die Sorgen der Bevölkerung ernst nehmen will und unter all diesen Voraussetzungen Bedenken hat, im heutigen Zeitpunkt einen baurechtlichen Entscheid zu fällen. Deshalb erwäge der Gemeinderat, den Entscheid zu sistieren, bis das Ergebnis der oben erwähnten Studie vorliegt. Natürlich sei er sich bewusst, dass auch dann noch mit Rekursen gerechnet werden muss, doch sei man überzeugt, dass eine Zustimmung der Swisscom Mobile AG zur Sistierung – welche öffentlich bekannt gemacht würde – einen beträchtlichen Imagegewinn für das Unternehmen bedeuten würde. Die Swisscom Mobile AG wurde daher um Mitteilung gebeten, ob Sie sich mit einem solchen Vorgehen einverstanden erklären könnten. Ausserdem interessiert den Gemeinderat, wie sich die Swisscom Mobile AG zu einem Antennenstandort ausserhalb des Dorfes stellen. Der Gemeinderat würde eine solche Lösung unterstützten und ??? sofern vorhanden ??? gemeindeeigenes Land dafür zur Verfügung stellen.

Die Swisscom Mobile AG regierte am 28. April 2005 mit einem Brief, in welchem sie diesen Vorschlag ablehnen und den Gemeinderat um die Erteilung der Baubewilligung ersuchen. Die Haltung wird damit begründet, dass das Projekt alle gesetzlichen Bedingungen erfülle und ein Zuwarten bis das Resultat der ETH-Studie vorliege, der gültigen Rechtsordnung widerspricht. Zudem werde eine Bewilligungspraxis für Kommunikationsanlagen ausserhalb der Bauzone sehr restriktiv gehandhabt. Man könne sich dabei nicht auf wage Zusagen verlassen und wolle die notwendige Versorgung des Gebietes vorantreiben.

Erwägungen
a) Für die Erteilung von baurechtlichen Bewilligungen für GSM- und UMTS-Antennen ist die örtliche Baubehörde zuständig. Die fachtechnische Beurteilung in Bezug auf die Immissionsgrenzwerte nach der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung ist jedoch Sache des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL). Werden die Nis-Grenzwerte und die übrigen baurechtlichen Anforderungen erfüllt, muss die baurechtliche Bewilligung erteilt werden. Das Bundesgericht hat überdies mehrfach festgehalten, dass die NISV vor allem in Bezug auf das Umweltschutzgesetz bundesrechtskonform ist und daher ohne Abweichung anwendbar ist. Daraus folgt, dass die Verweigerung einer baurechtlichen Bewilligung für eine Antennenanlage, welche die massgeblichen Grenzwerte einhält, juristisch anfechtbar wäre und mit grosser Wahrscheinlichkeit im Rechtsmittelverfahren aufgehoben würde.

b) Die Aufgabe des Gemeinderates als kommunale Exekutive besteht jedoch nicht nur in der Erteilung von baurechtlichen Bewilligungen, sondern auch darin, die Gesundheit des Volkes zu fördern und zu schützen. Diese Verpflichtung basiert auf Artikel 1 Absatz 2 des eidgenössischen Umweltschutzgesetzes und ? 1 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich. Beim Bau von Antennenanlagen kann davon ausgegangen werden, dass die bau- und immissionsrechtlichen Anforderungen so angelegt sind, dass eine schädliche Belastung von Mensch und Umwelt vermieden wird. Im Falle von UMTS-Antennen bestehen in dieser Hinsicht jedoch erhebliche Zweifel, dass gerade dieser entscheidende Faktor auch wirklich erfüllt ist. Angesichts dieses Konflikts ist dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Umwelt Vorrang zu geben.

c) Der Gemeinderat ist keine Fachbehörde für nichtionisierende Strahlung. Er muss seine Beurteilung daher auf diejenige von Fachleuten oder anderen Fachbehörden (wie z.B. dem AWEL) abstellen. Weil es sich bei UMTS jedoch um einen neuen technologischen Standard handelt, ist noch nicht klar, ob die zur Anwendung gelangenden rechtlichen Anforderungen genügen. Die entscheidende Frage, ob nicht-ionisierende Strahlung für Mensch und Umwelt schädlich ist, kann vom Gemeinderat fachlich nicht beurteilt werden. Es ist daher auf die öffentlich zugänglichen Informationen zu diesem Thema abzustützen, ohne Garantie, dass diese wissenschaftlich begründet und erwiesen sind.

d) Nach Auffassung des Gemeinderates Hedingen ist die Versorgung der Schweiz mit Mobilfunk auf Basis der GSM-Technologie heute praktisch vollständig gewährleistet. Der Weiterausbau mit UMTSTechnologie ist für die Mobilfunkversorgung der Bevölkerung daher nicht zwingend. Zwar warnen die Mobilfunkanbieter immer wieder vor Versorgungslücken wenn der Widerstand gegen die Sendeanlagen anhält oder zunimmt. Dennoch ist der Aspekt möglicher Versorgungslücken aus kommunaler Sicht wenigstens solange als untergeordnet anzusehen, bis gesundheitliche Auswirkungen von Mobilfunksendeanlagen ausgeschlossen werden können. Es geht dabei nicht darum, Sinn und Notwendigkeit der Mobilfunkversorgung generell in Frage zu stellen. Sie darf sich aber nur in einem für Mensch und Umwelt unschädlichen Rahmen bewegen. Wenn nun behauptet wird, dass bis heute keine Studie die Schädlichkeit von Mobilfunk für die Umwelt beweise, mag dies zwar, absolut formuliert, zutreffen. Nach Meinung des Gemeinderates müssen aber nicht die Öffentlichkeit oder die Betroffenen in der
Pflicht stehen, nachzuweisen, dass die Mobilfunk-Technologie für Mensch und Umwelt unschädlich ist, sondern die Mobilfunkanbieter.

e) Die von Antennenanlagen ausgehende Strahlung führt in weiten Kreisen der Bevölkerung zu Verunsicherung und Angst. Dies beweist auch die in Hedingen eingereichte und von fast 300 Personen unterzeichnete Petition. Im Vordergrund steht dabei für eine kommunale Behörde die verständliche und ernst zu nehmende Befürchtung, mit derartigen Antennen eine in ihren Auswirkungen unbekannte Gefährdung der Gesundheit in Kauf nehmen zu müssen. Die Ursache dieser Ängste dürfte nicht zuletzt auch darin liegen, dass bis heute keine wissenschaftlich begründete Sicherheit besteht, dass die von Antennenanlagen ausgehende Strahlung keine negativen gesundheitlichen Auswirkungen hat.
Der Gemeinderat kann und will eine so weit gehende und begründete Verunsicherung und Angst in der Bevölkerung im kommunalen Vollzug geltenden Rechts nicht ignorieren. Dabei geht es nicht um den Anspruch auf Nullimmission, sondern lediglich auf ungefährdete Gesundheit.

f) Auch in medizinischen Kreisen gibt es zunehmend Bedenken gegen den weiteren Ausbau der
Mobilfunkantennen. Zahlreiche Studien bestärken die Zweifel an der gesundheitlichen Unbedenklichkeit der Strahlung von Antennenanlagen. Sie zeigen auf, dass die Gesundheit erheblich beeinträchtigt werden kann, wie einige Beispiele zeigen:
* Eine von fünf Hausärzten in der deutschen Stadt Naila durchgeführte Untersuchung ergab, dass
in der Gruppe von Personen, die näher als 400 Meter von einer Mobilfunk-Basisstation entfernt
wohnen, das Risiko, an Krebs zu erkranken, 2,35 mal höher und das durchschnittliche Erkrankungsalter 8,5 Jahre tiefer ist.

* Im Artikel ?Welche Gesundheitsgefahren birgt die mobile Kommunikation?? von Dr. med. Gerd Oberfeld, Referent für Umweltmedizin der Österreichischen Ärztekammer und Umweltmediziner des Landes Salzburg, im Ärztemagazin 6/2005 wird festgehalten, dass zahlreiche Studien die schädlichen Auswirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Wellen belegen. Die elektromagnetische Strahlung etwa von Mobilfunksendeanlagen sei wahrscheinlicher Risikofaktor für folgende Krankheiten: Krebs (insbesondere Gehirntumore, Leukämie), Herzrhythmusstörungen, Herzinfarkte, neurologische Effekte inklusive Schlafstörungen, Lernschwierigkeiten, Depressionen und Suizide, Fehlgeburten und Fehlbildungen.

* Eine 2003 publizierte TNO-Studie aus Holland hat unter anderem ergeben, dass UMTS-Strahlung zu einer Verminderung des Wohlbefindens sowie zu einer Veränderung der kognitiven Fähigkeiten wie Aufmerksamkeit, Reaktionszeiten, Erinnerungsvermögen führen, mithin die menschliche Gesundheit signifikant beeinflussen. Die Studie ist wissenschaftlich noch nicht anerkannt. In einer bis September 2005 dauernden, von der Forschungsstiftung Mobilkommunikation bei der ETH Zürich in Auftrag gegebenen Replikation soll geklärt werden, ob die in der TNO-Studie gefundenen Erkenntnisse gesichert werden können oder nicht. Das Ergebnis der Replikation soll Ende 2005 veröffentlicht werden.
*Gemäss einer Medienmitteilung des Eidgenössischen Departements des Innern vom 11. März
2005 hat der Bundesrat ein neues Nationales Forschungsprogramm lanciert. Mit einem Budget
von insgesamt 5 Mio Franken soll das Thema ?Nichtionisierende Strahlung – Umwelt und Gesundheit ? während den kommenden vier Jahren wissenschaftlich untersucht werden. Hauptzielsetzung dieser Untersuchung ist die wissenschaftliche Klärung der Wirkung der nichtionisierenden Strahlung (NIS).

* Eine Studie des Universitätskrankhauses im schwedischen Orebro kommt zu dem Ergebnis, dass Handy-Nutzer auf dem Land einer höheren Strahlung ausgesetzt sind als in der Stadt. Der Grund: Weil die Basisstationen in ländlichen Gebieten weiter entfernt sind, kompensieren die Mobiltelefone die grössere Distanz mit einer höheren Signalstärke – sprich Strahlung. Bei ihrer Untersuchung von knapp 1500 Personen fanden die Forscher heraus, dass bei Landbewohnern, die mehr als drei Jahre ein Mobiltelefon nutzen, die Rate an Kopftumoren höher ist als in der Stadt. Das Risiko, so die Studie, vervierfacht sich nach einer fünfjährigen Handy-Nutzung. Die Wissenschaftler weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass ihre Forschungsergebnisse durch weitere Untersuchungen verifiziert werden müssen (Quelle: computerwoche.de vom 18.5.2005).
Aus diesen Studien und Untersuchungen ergibt sich, dass die gesundheitliche Unbedenklichkeit der UMTS-Strahlung nicht feststeht. In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass das Bundesgericht die Grenzwerte der NISV für verbindlich erklärt hat, aber ausdrücklich unter dem Vorbehalt neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse über die negativen Auswirkungen der gepulsten nicht-ionisierenden Strahlung auf die Gesundheit des Menschen.

g) Der Zielkonflikt zwischen der Rechtsstaatlichkeit, die eine Erteilung der Bewilligung für UMTSAntennenanlagen gebietet, wenn die NIS-Grenzwerte eingehalten sind, und dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, die ein Aussetzen der Realisierung von solchen Anlagen bis zur wissenschaftlichen Klärung der gesundheitlichen Auswirkungen erfordert würde, verschärft sich. Dieser Konflikt steht vor dem Hintergrund des Widerstreits zwischen dem Bedürfnis nach mobiler Kommunikation und dem Schutz der Gesundheit. Im Bereich der mobilen Kommunikation hat der Gemeinderat keine Handlungsmöglichkeit, für den Schutz der Gesundheit hingegen schon.
Weite Bevölkerungsteile erwarten zu Recht, dass alles zum Schutze ihrer Gesundheit unternommen wird und dass sie keinem vermeidbaren Risiko ausgesetzt werden. Besonders betroffen sind Kinder und Jugendliche, für die empfohlen wird, schnurlose oder mobile Telefone gar nicht und wenn, dann nur in Notfällen zu verwenden. Privatpersonen können zu ihrem Schutz selber nicht viel unternehmen, sondern sind auf andere angewiesen, zu denen auch öffentliche Organisationen wie die Gemeinden zu zählen sind. Der Gemeinderat Hedingen fühlt sich verpflichtet, zum Schutz eines der höchsten Rechtsgüter, nämlich der Gesundheit, beizutragen. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, will er mit einer von ihm zu verantwortenden Handlung * der Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung für eine Antennenanlage – nichts präjudizieren, was zukünftig vielleicht als gesundheitsschädigend beurteilt werden muss. Im Unterschied zu anderen Emissionsquellen wie Lärm (Strasse, Schiene, Schiessen, Fluglärm) und Luftverschmutzungen (Strassen, Industrie), die zumeist örtlich oder vor allem zeitlich
begrenzt stattfinden und über deren Auswirkungen gesicherte Erkenntnisse vorliegen, strahlen die
Antennenanlagen ohne Unterbruch und mit noch nicht bekannter gesundheitlicher Auswirkung. Sie stellen damit eine besondere Belastung dar.

h) Es trifft zu, dass dieselbe Argumentation auch schon bei GSM-Antennenanlagen hätte angewendet werden müssen, und dass demzufolge der Bau solcher Anlagen ebenfalls schon hätte verhindert werden müssen. Doch hat sich das Problem der Strahlenbelastung erst mit dem jetzt begonnenen Weiterausbau der Infrastruktur mit UMTS-Antennen in einer Art verschärft, die einen Marschhalt nahe legt. Auch besteht heute eine andere, öffentlich zugängliche Informationslage zur Gesundheitsfrage solcher Antennenanlage als noch vor wenigen Jahren.

i) Der Gemeinderat Hedingen schliesst sich daher der Meinung anderer Gemeindeexekutiven an
und sieht ebenfalls keine andere vertretbare Möglichkeit als den Erlass eines Moratoriums. Ein solches wäre schon von Seiten des Bundes angezeigt, nachdem dieser selbst zur Klärung der zentralen Frage ein neues Nationales Forschungsprogramm in Auftrag gegeben hat. Weil auf diesen aber kaum Einfluss zu nehmen ist, kann der Gemeinderat nur ein Moratorium für den eigenen Verantwortlichkeitsbereich festlegen.

Moratorium
j) Das Moratorium besteht in der Nichtbehandlung oder Nichtbewilligung von weiteren Antennenanlagen mit nichtionisierender Strahlung auf dem Gemeindegebiet von Hedingen. Der Gemeinderat ist sich des rechtsstaatlichen Aspekts dabei bewusst und weiss, dass er unter Umständen aufsichtsrechtlich zur Erteilung der Bewilligung gezwungen werden kann. Trotzdem können die zahlreichen und ernst zu nehmenden Indizien, wonach von Antennenanlagen eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgehen kann, nicht einfach ignoriert werden. Die Gesundheit der Bevölkerung ist höchstes, schützenswertes Gut und erträgt keine signifikante Einschränkung.
Das Moratorium soll ab sofort und mindestens bis zur Publikation der Erkenntnisse aus der ETHStudie gelten, also voraussichtlich für die Dauer eines Jahres. Nach deren Publikation wird über Verlängerung oder Beendigung des Moratoriums neu zu entscheiden sein.

Der Gemeinderat beschliesst:

1. Für die Behandlung und Bewilligung von Antennenanlagen mit nichtionisierender Strahlung der UMTS-Mobilfunktechnologie bzw. anderer Technologien, deren Auswirkungen noch nicht untersucht worden sind, durch die Gemeinde Hedingen wird im Sinne der Erwägungen ein Moratorium erlassen.

2. Das Moratorium gilt ab sofort und ist vorläufig bis Ende Juni 2006 befristet.

3. Für die Bewilligung von Antennenanlagen eingereichte Baugesuche werden während der Moratoriumsdauer nicht behandelt.

GEMEINDERAT HEDINGEN

Anmekung von Gigaherz: Nach Informationen, welche uns vorliegen, erwägen verschiedene Gemeinden bereits ein Moratorium bis 2010. Das heisst, bis die Ergebnisse der vom Bundesrat Ende 04 mit 5 Millionen dotierten Nationalfonds-Studien zu EMF vorliegen.

Etwas Vorgeschichte hiezu finden Sie unter:
Verantwortlich für Gesundheitsfragen sind die Gemeinden (unter Gesundheit und Leben)

Von Hans-U. Jakob

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