News

Für den Nobelpreis vorzuschlagen

Das Bundesgericht erklärt eine Sendeleistung von 0.4Watt als genügend um 2/3 eines 3000-Seelendorfes mit 5G-Strahlung auszuleuchten. Das liegt so nahe am Perpetuum-Mobile, dass die Anmeldung der drei richterlichen Koryphäen für den Nobelpreis in Physik unumgänglich wird.

von Hansueli Jakob
NIS-Fachstelle von Gigaherz.ch
Lanzenhäusern, 16.Juli 2025

Wattenwil ist ein 3200-Seelen-Dorf im Kanton Bern, genauer, im oberen Gürbetal. Swisscom möchte dort, beim Gemeindehaus an der Erlenstrasse 10, seit 2017 gerne eine Mobilfunk-Sendeanlage für die Funkdienste 3G, 4G und mit einer späteren Projekt-Erweiterung auch für 5G errichten.

Dagegen setzten sich eine beträchtliche Anzahl von Anwohnenden mittels Einsprachen zur Wehr. Weil der 30m hohe Sendemast das Dorfbild unzulässig gestört hätte, startete Swisscom 2019 am selben Standort ein neues Projekt mit einem von 30 auf 20m verkürzten Mast und mit gleichzeitiger zusätzlicher Aufpflanzung des unterdessen erschienen Funkdienstes 5G.
Das Reizwort 5G gefiel der Anwohnerschaft noch viel weniger, als der ursprünglich 30m hohe Sendemast. Und es hagelte weiterhin Einsprachen

Mit der Verkürzung des Sendemastes um 10m gerieten die Sendeantennen viel zu nahe an die Hausdächer heran, so dass für die Senderichtung 300°, welche rund zwei Drittel der 3200 Dorfbewohner mit 5G-Strahlung beglücken sollte, noch gerade 50Watt ERP übrigblieben, um den Strahlungsgrenzwert von 5 V/m (Volt pro Meter) in den Wohn- und Arbeitsräumen noch knapp einhalten zu können . Da der vorgesehene Antennentyp AIR6488 von ERICSSON einen Antennengewinn von 21dB, das ist Faktor 125 aufweist, entspricht das einer aufgenommenen Leistung von nur gerade 0.4Watt oder 5mal weniger als von einem Smartphone.

Dass diese, im Baugesuch deklarierten 0,4Watt (=50Watt ERP) einen bodenlosen Beschiss darstellten, war sämtlichen Einsprechenden auf den ersten Blick klar. Gar nicht so den Behörden, welche dieses Baugesuch zu bewilligen hatten. Die ersten Instanzen, wie die Bauverwaltungen und Baukommissionen in den Gemeinden, könnte man notfalls noch entschuldigen. Das sind einfache Verwaltungs-Angestellte und deren Chefs sind Hobby-Politiker, die von der Funktechnologie gerade noch so viel verstehen, wie dass man mit einem Smart- oder I-Phone unter Anderem auch noch telefonieren könnte. Die fressen einer Swisscom buchstäblich aus der Hand.

Diese Entschuldigung gilt nun nicht mehr für die oberen Instanzen, wie Verwaltungs- oder Kantonsgerichte und schon gar nicht mehr für das Bundesgericht. Das sind Instanzen, die eine sogenannte Untersuchungspflicht haben und dass deshalb von diesen Leuten erwartet wird, dass sie nebst lesen und schreiben auch noch rechnen können.

Eine Untersuchungspflicht die eine gewisse Intelligenz und einen gewissen Zeitaufwand, verbunden mit der notwendigen Sorgfalt und mit absoluter Unvoreingenommenheit voraussetzt.

Wie sich das Bundesgericht in seinem Urteil 1C_190/2024 vom 13.Mai 2025zum Fall Wattenwil um diese Untersuchungspflicht herumdrückt. ist eine bodenlose Frechheit und schlicht skandalös.

Zitat aus den Erwägungen E4.1: Wie das BAFU und die Vorinstanz zu Recht festhalten, ist es Sache der Mobilfunkbetreiberinnen zu beurteilen, welche Sendeleistungen funktechnisch sinnvoll sind. Für den rechnerischen Nachweis der Einhaltung der Anlagegrenzwerte ist nicht die technisch mögliche maximale Sendeleistung einer Antenne, sondern die im Standortdatenblatt beantragte Sendeleistung massgebend (siehe zuletzt Urteil 1C_590/2023 vom 6. Januar 2025 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 1C_261/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 9). Der Vorinstanz ist somit entgegen den Beschwerdeführenden keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und auch keine Gehörsverletzung vorzuwerfen, wenn sie die diesbezüglichen Beweisanträge abwies. Folglich ist dem Verfahrensantrag der Beschwerdeführenden auf Einholung einer „Beglaubigung“ bzw. technischen Bestätigung des Antennenherstellers auch im bundesgerichtlichen Verfahren kein Erfolg beschieden. Ende Zitat.

Kommentar Gigaherz:
Die Beschwerdeführenden haben nicht beantragt, das Bundesgericht möge untersuchen, ob die im Standortdatenblatt, resp. im Baugesuch deklarierten Sendeleistungen der 5G-Antennen sinnvoll seien, sondern ganz klar, das Bundesgericht möge feststellen, ob mit den im Baugesuch beantragten geradezu lächerlichen 0.4Watt (=50Watt ERP) der Betrieb einer adaptiven Antenne ohne Anwendung des Korrekturfaktors, für die Versorgung eines Ortsteils mit 2000 Einwohnern, überhaupt möglich sei, oder ob es sich um eine absichtliche Falschdeklaration zwecks Erschleichung einer Baubewilligung handle. Die Beschwerdeführenden haben auch nicht beantragt, das Bundesgericht möge untersuchen, ob die adaptive 5G-Antennen mit der maximal möglichen Sendeleistung von 200Watt (=25’000Watt ERP) senden müssten, um ihre Aufgabe zu erfüllen.
FAZIT:Das Bundesgericht schützt in der Folge also die offensichtliche Vorteilsgewährung in Form einer absichtlichen Falschbeurteilung der Vorinstanzen zu Gunsten der Baugesuchstellerin Swisscom.


Bild oben:
Bundesrichter Hug (Präsident), Kneubühler und Müller wollen einen Ortsteil in der Grösse von 2000 Einwohnern mit einer Sendeleistung von nur gerade 0.4Watt mit adaptivem 5G versorgen können. Dafür würden sie glatt den Nobelpreis in Physik gewinnen.

Erst recht ungemütlich wurde es für das Bundesgericht, als die Beschwerdeführenden beantragten, das Bundesgericht solle sich beim Antennenhersteller ERICSSON erkundigen, ob mit dem vorgesehenen Antennentyp AIR 6488 ein Sendebetrieb mit einer Leistung von nur gerade 0.4Watt (50Watt ERP) überhaupt möglich sei. Fauler und unbegründeter hätte die Antwort, der Antrag auf Einholung einer Beglaubigung, habe auch im bundesgerichtlichen Verfahren kein Erfolg, kaum sein können.

Dieser ungeheuren Knall, wenn das Bundesgericht diesem Antrag Folge geleistet hätte, musste unter allen Umständen vermieden werden. Denn da wären auf einen Schlag duzende wenn nicht gar hunderte von Verwaltung- und Kantonsrichtern und auch einige Bundesrichter mitsamt einiger Bundesamtsdirektoren als Lügengesindel dagestanden. Viel zu viele Mobilfunk-Sendeanlagen waren zuvor schon mittels dieser absichtlichen Falschdeklarationen in den Baugesuchen bewilligt worden.
Da galt es vorerst einmal, die ohne anwaltliche Hilfe eingereichte Beschwerde so richtig madig zu machen.

Zitat aus E2 der Erwägungen:
Vorliegend beantragen die Beschwerdeführenden in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ihre Ausführungen erschöpfen sich dabei grossmehrheitlich in allgemeiner bzw. grundsätzlicher Kritik an der Bewilligungs- und Vollzugspraxis im Zusammenhang mit dem Mobilfunkstandard 5G. Wo sie konkret auf Erwägungen Bezug nehmen, handelt es sich grösstenteils um solche aus anderen Entscheiden des Verwaltungsgerichts oder von kantonalen Verwaltungsbehörden, sodass der Eindruck entsteht, die Begründung sei aus Inhalten diverser früherer Eingaben zusammengetragen worden. Immerhin ist zumindest ansatzweise auch eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid zu erkennen. Soweit allerdings hinsichtlich der erhobenen Rügen eine gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung besteht, welche die Beschwerdeführenden als falsch erachten und sinngemäss eine Praxisänderung fordern, stellt sich weiter die Frage, inwiefern sie sich hinreichend mit dieser Rechtsprechung auseinandersetzen. Ob die Beschwerde den obigen Begründungsanforderungen genügt, kann letztlich offenbleiben, weil sie in der Sache ohnehin abzuweisen ist. ende Zitat

Kommentar von Gigaherz:
Halo, halo Bundesrichter! Mobilfunk funktioniert grundsätzlich nach physikalisch-technischen und nicht nach juristischen Gesetzen. Auch wenn diese Euch nicht gefallen, sind sie trotzdem gültig und lassen sich mit langfädigen juristischen Erwägungen, die dem in der Bundesverfassung verankerten Grundsatz von Treu und Glauben diametral widersprechen, nicht wegdiskutieren. Besonders nicht, wenn es sich um sogenannte Laienbeschwerden handelt, die nach bisheriger Bundesgerichtspraxis nicht allen juristischen Raffinessen und Fallstricken Rechnung tragen müssen. Alles klar?

Und immer wieder diese lästige QS-System
Als ob die Sicherheit der Mobilfunknetze etwas mit Qualität zu tun hätten, wird das Sicherheitssystem zu deren Überwachung, das heisst, zur Überwachung der Sendeparameter wie Sendeleistungen, Senderichtungen horizontal und vertkal, der Antennendiagramme, sowie,  die Einhaltung des Korrekturfaktors usw, fälschlicherweise mit Qualitätssicherungssystem bezeichnet.

Zitat aus den Erwägungen E5.1 des Wattenwiler Urteils:
Derzeit besteht kein Anlass, das Funktionieren der Qualitätssicherungssysteme zu verneinen (zit. Urteile 1C_279/2023 E. 7; 1C_573/2023 E. 5; vgl. auch Urteile 1C_590/2023 vom 6. Januar 2025 E. 4.3; 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 7, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).

Kommentar von Gigaherz:
Da könnt Ihr uns noch ein Duzend weiterer Eurer Urteile um die Ohren hauen, das sogenannte Qualitätssicherungssystem ist und bleibt das wohl weltweit Lausigste, was unter dem Namen «Sicherheitssystem» gehandelt wird.
Welch ein Unfug sich das Bundesgericht (notabene in 5er Besetzung) mit diesem Qualitätssicherungssystem Urteil 1C_307/2023 vom 9.Dezember 2024 in seinen Erwägungen E7.3. leistete, lassen wir die 5 Bundesrichter am Besten gleich selber erklären:
Es genüge  wenn einmal pro 24 Stunden eine softwareseitige Prüfrutine in den Steuerzentralen der Mobilfunkbetreiber während einer Sekunde die eingestellten Sollwerte der Sendeparameter überprüfe. (Kommentar: Und während der restlichen 86’399 Sekunden des Tages dürfen sie dann das, was ihnen gerade passt). Allfällig auf diese Art festgestellte Überschreitungen würden in ein Fehlerprotokoll übertragen, welches dann, immer laut Bundesgericht, den kantonalen und städtischen NIS-Fachstellen alle 2 Monate per elektronischer Postkarte zugestellt würde. Auch wenn es sich bei den überwachten Werten nur um eingestellte Soll-Werte für die Sender und nicht etwa um die Intensität der Strahlung bei der Anwohnerschaft handle, sei das Zumutbare für die Mobilfunkbetreiber erreicht.

Für uns ist das Zumutbare an bundesgerichtlicher Weisheit jetzt auch erreicht!

Weitere Artikel im Zusammenhang mit dem Fall Wattenwil auf Gigaherz.ch:
https://www.gigaherz.ch/die-story-vom-korrekturfaktor/
und
https://www.gigaherz.ch/5g-fuenf-tapfere-bundesrichter-ziehen-den-stoepsel/
und
https://www.gigaherz.ch/5g-ueberforderte-baubewilligungsbehoerden/

Von Hans-U. Jakob

Kommentare sind ausgeschaltet