News

1C_100/2021 Ein wegweisendes Leiturteil des Bundesgerichts löst sich in Luft auf

Am 14 Februar 2023 beurteilte das Bundesgericht in einem angeblich wegweisenden Leiturteil ein Baugesuch für eine Mobilfunk-Sendeanlage im Flüehli Quartier von Steffisburg BE als rechtskonform, obschon die Beschwerdeführenden nachgewiesen hatten, dass die im Baugesuch deklarierten Sendeleistungen viel zu schwach waren, um adaptive 5G-Antennen, überhaupt jemals zum Laufen zu bringen.
Nur deshalb so schwach deklariert, dass an den umliegenden Orten empfindlicher Nutzung der Strahlungsgrenzwert rechnerisch gerade noch knapp eingehalten werden konnte.

Von Hansueli Jakob
NIS-Fachstelle von Gigaherz.ch
Lanzenhäusern, 26.Juli 2025

In seinem angeblich wegweisenden Leiturteil 1C_100/2021 beurteilte dies das Bundesgericht folgendermassen:
Zitat aus E7.1: Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erwog, es sei Sache der Swisscom (Schweiz) AG, ob die geplante Anlage mit der im Standortdatenblatt angegebenen Leistung von je 100 Watt für die adaptiven Antennen sinnvoll betrieben werden könne, für die vorzunehmende Beurteilung der Grenzwertkonformität aber unerheblich. Sie hat denn auch nicht gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen, indem sie auf die Einholung eines „Nachweis[es] der technischen Realisierbarkeit“ verzichtet hat. Ende Zitat

Am 28.März 2023 schrieb Hansueli Jakob von gigaherz.ch dazu folgenden Kommentar:

Hier machen die Bundesrichter bereits massiv auf Zitatenfälschung.  Laut Standortdatenblatt Zusatzblatt 2, geht es bei dieser Anlage bei den adaptiven 3 Sendeantennen im 3600MHz-Band nicht um die Eingangsleistung von je 100Watt, sondern um die abgestrahlte Leistung von je 100Watt ERP. Das ist ein gewaltiger Unterschied. Denn beim verwendeten Antennentyp AIR6488 von ERICSSON ist laut Herstellerangaben ein Antennengewinn von 21dB oder Faktor 125 zu beachten. Das entspricht dann am Antenneneingang noch gerade einer Leistung von 0.8Watt. (100/125) Und dass sich mit 0.8Watt nicht ein ganzes Wohnquartier mit hunderten von Endgeräten bedienen lässt, dürfte wohl bereits jedem Fünftklässler  klar sein.  0.8Watt sind übrigens noch weniger als ein Taschenlampen-Birli benötigt.

Und um den Nachweis zu erbringen, dass die Sendeleistung der adaptiven Sendeantennen im Standortdatenblatt nur deshalb so unmöglich tief ausgewiesen sind, um bei den nächstliegenden OMEN (Orten empfindlicher Nutzung) den hier geltenden Strahlungsgrenzwert von 5V/m mit 4.92V/m rein rechnerisch noch gerade äusserst knapp einhalten zu können, dazu ist auch kein Doktortitel in Mathematik erforderlich. Dazu müsste eigentlich schon der gesunde Menschenverstand eines Bundesrichters genügen.
Weit gefehlt, denn dann hätten die Herren Bundesrichter zugeben müssen, dass hier gemäss Bernischem Baugesetz, Kapitel Straftatbestände, Art.50, Abs. 2, bereits ein kriminelles Verhalten vorliegt. Dieser Artikel lautet, Zitat:
Wer für die baupolizeiliche Selbstdeklaration notwendige amtliche Formulare nicht oder falsch ausfüllt, wird mit Busse bis 40’000 Franken bestraft. Ende Zitat.
Das Bundesgericht deckt hier eindeutig einen Straftatbestand welcher bereits weit im Land herum, schon massenhaft  zu ungerechtfertigten Baubewilligungen geführt hat
.


Bild oben: Sinngemäss hat das Bundesgericht entschieden, es sei nicht Sache der Gerichte festzustellen, ob mit einem Glühlämpchen von 0.8Watt ein 25’000Watt-Scheinwerfer betrieben werden könne oder nicht. Das Bild vom Rheinfall auf der Zündholzschachtel symbolisiert wohl eher den Reinfall der Bundesrichter

Die gesamte Kritik von Gigaherz am Urteil 1C_100/2021 finden Sie hier: https://www.gigaherz.ch/5g-fuenf-tapfere-bundesrichter-ziehen-den-stoepsel/

Heute am 20.Juli 2025 steht zweifelsfrei fest, dass auf dem Sendemast an der Flüehlistrasse 44 in Steffisburg nichts, aber auch gar nichts von dem aufgehängt ist, was das Bundesgericht einst unter seinem wegweisendem Leiturteil beurteilt hat. Das hätte ja ein physikalisches Wunder bedeutet, wenn die Anlage mit den deklarierten Sendeparametern zum Laufen gekommen wäre.
Es wurden unterdessen nicht nur Sendeleistungen aus den 3G- und 4G-Sendeantennen zu den 5G-Sendeantennen hinauf-verschoben, sondern auch noch gleich sämtliche Antennentypen ausgewechselt. Wir beziehen uns dabei auf das gültige Standortdatenblatt vom 4.4.2023, welches bereits 6Wochen nach Erscheinen des Bundesgerichtsurteils eingereicht wurde. Man muss bei Swisscom also schon lange gewusst haben, dass die vom Bundesgericht beurteilten Parameter, völliger Mumpitz sind.
Die 5G Antennen strahlen heute mit mindestens der 10-Fach höheren Leistung als vom Bundesgericht seinerzeit bewilligt wurde. Nämlich mit je 2000Watt ERP. Selbst dies ist noch fraglich, denn unterhalb von 2500Watt ERP, das sind 10% der maximal möglichen ERP, funktioniert der verwendete Antennentyp gar nicht mehr.

FAZIT: in Steffisburg auf dem Dach des Hauses Flüehlistrasse 44 strahlt heute eine Mobilfunkantenne, für welche gar nie eine offizielle Baubewilligung erteilt wurde.

Der unterdessen infolge der Aufhebung von Bagatellbewilligungen illegal gewordene Betrieb mittels Korrekturfaktor von 5, welcher bedeutet, dass für adaptive 5G-Sendeantennen im Baugesuch nur das 0.2-Fache der effektiv benötigten Sendeleistung deklariert werden muss, sei unterdessen «abgeschaltet», liess dass Bauinspektorat der Gemeinde Steffisburg gegenüber der Anwohnerschaft kürzlich verlauten. Die adaptiven 5G-Antennen würden jetzt nur noch mit 200Watt ERP strahlen.
Das ist indessen noch 10 mal unmöglicher als die 2000Watt ERP dank Anwendung des Korrekturfaktors.

Da dieses Vorgehen weitere rund 300 Mobilfunk-Sendeanlagen im Kanton Bern betrifft, fragte unser Kollege DL beim bernischen Amt für Umwelt nach, wie das Wegfallen des Korrekturfaktors von amtes wegen kontrolliert werde, mit welchen Messmethoden und welche Firmen solche Messungen ausführen dürften.
Die Antwort war schlicht umwerfend, denn da stand schwarz auf weiss Zitat: Keine Antwort, da es keine solche Messmethode gibt.

GESAMT-FAZIT:
Das Bundesgericht beurteilte am 14.Februar 2023 das Baugesuch für eine Mobilfunk-Sendeanlage, die infolge absichtlich falsch deklarierten technischen Angaben zu den Sendeantennen gar zum Laufen gebracht werden konnte.
Der beste Beweis für die offensichtliche Unterlassung der Untersuchungspflicht des hohen Gerichtes ist wohl die Anlage, wie diese heute auf dem Dach des Hauses Flüehlistrasse 44 in Steffisburg steht.
Statt nur im Entferntesten in Betracht zu ziehen, dass die Beschwerdeführenden unter Umständen vielleicht recht hätten, wurden diese mit Häme geradezu überschüttet. Ein entsprechend gefärbtes Bulletin des Tribunals ging noch am Tag der Veröffentlichung (17.März 2023) an die Presse. Und welch ein Shitstorm da losging! Veranstaltet von Journalisten die allesamt von Funktechnik noch weniger als die 5 Bundesrichter verstehen. Die Steigerung von Nichts ist bekanntlich gar Nichts.

In einer Fünferbesetzung, statt wie sonst bei Baurechtsbeschwerden in Dreierbesetzung waren sie zusammengetreten, um der leiden Einsprecherei gegen den Bau von Mobilfunk-Sendeanlagen mittels eines wegweisenden Leiturteils endgültig den Garaus zu machen. Denn in den Schubladen kantonaler Instanzen lagerten unterdessen über 3000 Baugesuche für 5G- Mobilfunk-Sendeanlagen , die bis zum Vorliegen eines Grundsatzurteils des Bundesgerichts sistiert worden waren. Das Fünfergremium stand demnach unter einem ungeheuren Druck der milliardenschwerden Mobilfunklobby und der gesamten Wirtschaftspolitik.

Die tapferen Fünf, namens Kneubühler (Präsident), Chaix, Haag, Merz und Kölz haben mit ihrem Leiturteil tatsächlich den Weg gewiesen. Den Weg in ein Chaos, welches auch 2 ½ Jahre nach Erscheinen des Urteils noch lange nicht aufgeräumt ist. Ganz im Gegenteil, in ein Chaos, das von Tag zu Tag noch grösser zu werden scheint. Denn das Steffisburger Urteil von 2023 gab nur den Startschuss zu einer weiteren Flut von Einsprachen und Beschwerden. Zudem sind Landesweit bei den Baubewilligungsbehörden bereits Hunderte von Strafanzeigen wegen Bauen ohne Baubewilligung von Mobilfunk-Sendeanlagen eingereicht worden. Vereinzelt mussten Mobilfunk-sendeanlagen bereits abgeschaltet werden.

Mit dem hier beschriebenen Fall der Mobilfunk-Sendeanlage Flüehlistrasse 44 in Steffisburgt ist das prächtigste Beweiswstück der Mobifunk-Lobby in sich zusammengefallen.

Zum besseren Verständnis der Sachlage sei noch die Lektüre folgender Gigaherz-Artikel empfohlen:
https://www.gigaherz.ch/die-story-vom-korrekturfaktor/
und
https://www.gigaherz.ch/fuer-den-nobelpreis-vorzuschlagen/
und
https://www.gigaherz.ch/granegg-5g-fuer-die-fuechse/    

Von Hans-U. Jakob

Kommentare sind ausgeschaltet