News

Externer Cybermobber beim BAFU?

Engagiert das Schweizerische Bundesamt für Umwelt jetzt die einnschlägig bekannte Agentur Stephan Schall im München, welche im Internet, sowie in der gedruckten Presse im Auftrag der Mobilfunk- und Stromnetzbetreiber Rufmord- und Mobbingkampagnen gegen Elektrosmog-Betroffene und deren Schutzorganisationen betreibt?

Von Hans-U. Jakob
Präsident von Gigaherz.ch
veröffentlicht am 11.4.2015

Dies um den Skandal bei amtlichen Abnahmemessungen von neu in Betrieb genommenen Mobilfunkantennen zu vertuschen, die von sogenannt akkreditierten, privaten Messlabors durchgeführt werden. Ein Skandal der im Bereich amtlich durchgeführter Kontrollmessungen, weil mit einer Unsicherheit, sprich einem möglichen Messfehler von ±45% behaftet, wohl seinesgleichen sucht.

In seinem letzten Elaborat, in welchem Schall gemäss seinem Pflichtenheft den Präsidenten des Vereins Gigaherz.ch öffentlich lächerlich zu machen versucht, prahlt Schall sogar mit einer vorzüglichen Zusammenarbeit mit dem Schweizer Bundesamt für Umwelt.
http://www.izgmf.de/Aktionen/Meldungen/Archiv_15/emf-messempfehlung/emf-messempfehlung.html

Zitat daraus: Das IZgMF wollte es genau wissen, ob in der Schweiz eine derart beträchtliche Grenzwertüberschreitung mit Segen der Behörden möglich ist. Wir fragten beim schweizerischen Bundesamt für Umwelt (Bafu) nach und bekamen kompetente Auskünfte. Die scheinbar harmlose Anfrage führte uns jedoch in überraschende Tiefen des alpenländischen Immissionsschutzes, sie brachte Details hervor, die bislang nicht nur in der Szene der schweizerischen Mobilfunkgegner unbekannt sein dürften. Ende Zitat

Der Direktor des Bundesamtes für Umwelt, Bruno Oberle, wird Anfangs nächster Woche ein Schreiben mit der Aufforderung erhalten, zu untersuchen, ob einer seiner Mitarbeiter tatsächlich mit der Internet-Mobbingagentur Schall zusammenarbeitet und an diesem Artikel irgendwie mit- oder nachgeholfen hat, oder ob sich Schall, wie alles übrige, was er stets über Gigaherz zu berichten weiss, lediglich aus den Fingern sog. Sollte eine soche Zusammenarbeit wirklich stattgefunden haben, hört der Spass jetzt auf. Denn das wäre laut Strafgesetzbuch, Art 312, Amtsmissbrauch, was mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder mit Gefängnis bestraft wird. Gigaherz wird, sollte sich dieser Verdacht bestätigen, keine Minute zögern, beim Bundesstrafgericht die erforderliche Strafanzeige einzureichen. Denn beim Bundesamt für Umwelt weiss man unterdessen ganz genau wer Stephan Schall ist. Eine schriftliche Bestätigung liegt Gigaherz vor. Man wird sich nicht damit herausreden können, man habe lediglich einem ausländischen Journalisten Auskunft gegeben.

In seiner Zusammenfassung kommt der deutsche Cyber-Mobber zu folgendem verheerend irreführenden Schluss:

Immissionsgrenzwert: Messunsicherheit berücksichtigt
Anders sieht es beim Immissionsgrenzwert aus. Wie schon bei den zitierten Erwägungen des Entscheids 1C_132/2007 deutlich wurde, darf die Messunsicherheit nicht zu einem Gesundheitsrisiko führen. Dies ist ausgeschlossen, wenn die Messunsicherheit dem abgelesenen Messwert aufgeschlagen wird. Das Bafu ergänzt:

“Bei der messtechnischen Überprüfung, ob die Immissionsgrenzwerte der NISV eingehalten sind, ist die Messunsicherheit zum Messwert hinzuzuzählen. Genauere Angaben dazu finden Sie in der Publikation ‘Messung nichtionisierender elektromagnetischer Strahlung. 1. Teil: Frequenzbereich 100 kHz bis 300 GHz’ im Kapitel 4.12.”
Damit ist die Sorge vom Tisch, in der Schweiz könnte infolge ungenauer Messungen der Immissionsgrenzwert unerkannt überschritten werden. Zugleich erweist sich die oben getroffene Annahme, mit der die Bedenken des Gigaherz-Präsidenten nachvollziehbar gemacht werden sollten, als falsch. Denn wird die erweiterte Messunsicherheit, die ein Messlabor für seine Messungen ermittelt hat, auf den Messwert aufgeschlagen, kann mit großer Sicherheit eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte ausgeschlossen werden. Ende Zitat

Das ist einmal mehr Schall’scher Unfug.
Niemanden kommt es in den Sinn, auch dem Gesetzgeber nicht, anlässlich von Abnahmemessungen Immissionsgrenzwerte nachzumessen. Was amtlich nachgemessen werden muss, ist der sogenannten Anlagegrenzwert. Und zwar überall dort, wo der vorausberechnete Wert 80% an den Anlagegrenzwert heranreicht.

Was ist der Unterschied. Nach schweizerischer Rechtsprechung treten Immissionswerte dort auf, wo sich Menschen kurzzeitig aufhalten können, an sogenannten OKA’s (Orte für kurzzeitigen Aufenthalt) Das heisst 4-6m vor der Antenne, wie etwa auf Flachdächern oder Dachterrassen.
Anlagewerte, früher Vorsorgewerte genannt, treten dort auf, wo sich Menschen dauernd aufhalten müssen. An sogenannten OMEN (Orten mit empfindlicher Nutzung). Das heisst, in Schlafzimmern, Kinderzimmern und Wohnzimmern. Waagrecht entweder 40-60m von der Antenne entfernt oder senkrecht unterhalb von 1-2 Betondecken.
Bei Messungen an OMEN, also bei Messungen , des Anlagewertes früher Vorsorgewert genannt, darf laut Bundesgericht die Messunsicherheit von ±45% im Gegensatz zu Immissionswertmessungen weder dazugeschlagen noch abgezogen werden. Eine Grenzwertüberschreitung kann demnach überhaupt nicht ausgeschlossen werden, wie Schall in seinem unsäglich falschen Schlusswort behauptet.
Denn Otto Normalbürger interessiert es nicht was auf dem Nachbardach oben los ist, sondern Otto und Ottilia wollen wissen was in ihrem Schlafzimmer, Kinderzimmer oder Wohnzimmer läuft.

Einstein_mogelt-4<<<Bild links: Einmal im Bauprojekt rechnerisch festgelegte Anlagewerte müssen nach Inbetriebnahme der Anlage messtechnisch bestätigt werden können. Anlage-Grenzwert der abgebildeten Anlage=5V/m. Zur Vergrösserung bitte Bild anklicken.

Da ist es natürlich Wahrsagerei und Kaffeesatzlesen pur, wenn die im Bauprojekt vorausberechneten Werte von 4.95/m, das heisst nur gerade 1% unter dem erlaubten Grenzwert von 5V/m, mit Messverfahren überprüft werden sollen, die eine Ungenauigkeit von ±45% zulassen.
Denn die messtechnische Bestätigung von 4.95V/m, könnte in Wirklichkeit ebenso gut 7.18V/m sein.

Die Schweizer Anlage-Grenzwerte betragen:
4V/m im 900MHz-Band, 6V/m ab 1800MHz und höher, sowie 5V/m bei gemischten Anlagen. Früher wurden diese Werte noch als Vorsorgewerte bezeichnet. Heute ist allerdings klar, dass das mit Vorsorge nichts zu tun hat, da diese Strahlungswerte aus rein physikalischen Gründen, das heisst wegen den Abweichungen zur Hauptstrahlrichtung horizontal wie vertikal und/oder der Dämpfung durch Betondecken, sowie der Distanz zur Antenne, ganz von selbst auf 10% der Immissionswerte zurückgehen.

Der ganze Hokus-Pukus, mit welchem die Behörden und auch Schall zu erklären versuchen, wie diese Messfehler von ±45% entstehen können, interessiert uns nicht im Entferntesten. Uns interessiert allein das Endergebnis und das sind erlaubte skandalöse Fehler von ±45%. Es gibt übrigens auch akkreditierte Messtechniker, die solche Abnahmemessungen als reine Folklore bezeichnen.

Das Bundesinstitut für Metrologie und Akkreditierung, hat den in Urteil in 1C_661/2012 vom 5.September erhaltenen Auftrag, neue Messverfahren zu evaluiern, die dem heutigen Stand der Technik entsprechen, nicht erfüllt.
Das Bundesinstitut METAS hat in seinem 3-Seiten Bericht, für welchen es übrigens geschlagene 9 Monate gebraucht hat, lediglich das bisherige, antik anmutende Messverfahren verteidigt und sich zu der kühnen Behauptung verstiegen: Zitat: Nach Ansicht des METAS besteht derzeit (2014) keine Möglichkeit mit modernen Messeinrichtungen und Techniken, die gesamte erweiterte Messunsicherheit U von ±45% bei der experimentellen Bestimmung des örtlichen Höchstwertes der elektrischen Feldstärke in Innenräumen zu verringern. Ende Zitat.
Das Unfähigkeitszeugnis, welches sich METAS gleich selbst ausstellte kann hier betrachtet werden.
https://www.gigaherz.ch/wp-content/uploads/2015/04/METAS-Unfaehigkeit.pdf
Dieses wird jetzt von Gigaherz in weiteren Baurechtsverfahren, von welchen 3 bereits kurz vor dem Bundesgericht stehen, ernsthaft und mit guten Gründen angefochten. Es ist nicht etwa so, dass die Schweizer Bevölkerung den Kakao, durch welchen sie gezogen wird, auch noch trinken muss.

Das Bundesgericht wird die allfällige Tatsache, dass vom BAFU möglicherweise  ein externer Cyber-Mobber engagiert wurde, bei der erneuten Beurteilung der Messunsicherheit angemessen zu berücksichtigen haben.

Hinweis auf frühere Gigaherz-Artikel:
https://www.gigaherz.ch/weiterhin-wahrsagen-und-kaffeesatzlesen-bei-abnahmemessungen-an-mobilfunk-basisstationen/

Von Hans-U. Jakob

Kommentare sind ausgeschaltet