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Zürcher Antennenwald, was der Ombudsmann dazu sagt:

Zürcher Antennenwald, was der Ombudsmann dazu sagt:

Der Beauftragte in Beschwerdesachen
Ombudsmann der Stadt Zürich

Oberdorfstr. 10, 8001 Zürich
Tel. 01/ 261 37 33 Fax: 01/ 261 37 18
e-mail: ombudsmann.stadt-zuerich@bluewin.ch

10 April 2001

Per Weibel an:

Herrn Stadtrat Dr. E. Ledergerber
Vorsteher des Hochbaudepartements
der Stadt Zürich
Bürohaus Metropol

„Stadt offeriert Antennenstandorte“, Tages-Anzeiger vom 2.4.01

Sehr geehrter Herr Stadtrat,

In Unkenntnis des Echos, das oben erwähnter, ohne Zuhilfenahme der Untertitelung leicht missdeutbarer Artikel in ihrem Departement ausgelöst hat, lasse ich Ihnen Kopie eines dieser Tage bei mir eingegangenen Schreckrufs Herrn Karl Kollers zugehen. Dieser scheint mir deshalb beachtlich zu sein, weil es sich bei diesem Mann um einen Physiker handelt, der sich ohne eigene Betroffenheit vom Strahlungsrayon stadtzürcherischer Mobilfunkantennen für das Gemeinwohl der Bevölkerung verantwortlich fühlt.

Liest man den Artikel nicht mit besonderer Aufmerksamkeit und kennt man Ihre persönliche durchaus differenzierte Einstellung zu den Mobilfunkantennen nicht, so könnte man die Pressemeldung leicht dahin missverstehen, Sie würden sich vor den Karren der Antenneninteressenten spannen lassen und diesen das stadtzürcherische Terrain für die Pflanzung eines stattlichen neuen Antennenwaldes ebnen.

So ist es zwar nicht, ist doch gerade der Schutz der Bevölkerung vor einem unkontrollierten und unkoordinierten Antennenwildwuchs Ziel Ihrer Anstrengungen. Dennoch entbehrt es nicht einer gewissen – auch rechtlich relevanten – Brisanz, wenn die Stadt sich anschickt, ihre öffentlichen Sachen, insbesondere ihr sog. Verwaltungsvermögen (Bauten und Anlagen, welche unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen wie Verwaltungsgebäude, Schulhäuser und Sportanlagen), einer in der Bevölkerung derart missliebigen Sonderfunktion wie der Natel-Antennenträgerfunktion dienstbar zu machen.

Zwar können Sachen des Verwaltungsvermögens nach Lehre und Rechtsprechung gegen Entgelt grundsätzlich auch Nutzungen durch Dritte zugeführt werden, welche ausserhalb ihres bestimmungsgemässen Gebrauchs liegen, sofern dieser letzte dadurch nicht beeinträchtigt wird (z.B. Schulräume und Turnhallen ausserhalb der Schulzeiten der Nutzung durch Verein, ein Gemeindesaal für private Versammlungen).
Aber bei diesen ausserordentlichen Nutzungen handelt es sich regelmässig um zeitlich beschränkte, gesellschaftlich unumstrittene oder gar grundrechtlich gestützte und jedenfalls auf einer hinreichend legitimierenden Rechtsgrundlage beruhende (so z.B. die Verordnung vom 3.4.90 über die Benützung von Schulgebäuden und -anlagen zu schulfremden Zwecken, AS 40/163ff., oder die stadträtlichen Vorschriften vom 4.7.1979 über das Anbringen von Reklameanlagen im öffentlichen Grund, AS 37/134ff.). Was insbesondere die Reklameanlagen betrifft, die in gewissen Erscheinungsformen auch nicht in der besonderen Gunst des Publikums stehen, so kommt wohl nicht von ungefähr, dass solche an öffentlichen Gebäuden fehlen und dass sie es (in beschränktem Rahmen) nur bis zu den VBZ-Fahrzeugen geschafft haben.

Privaten Mobilfunkfirmen dienende Antennen sind von völlig anderer Qualität als etwa Betriebsfunkantennen der Polizei, der Sanität oder von Spitälern auf den Dächern ihrer Gebäude, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen; ihre entgeltliche Zulassung auf öffentlichen Sachen kann daher weder als Beschaffungsverwaltung noch unbedenklich als wirtschaftliche Sondernutzung öffentlicher Sachen begriffen werden. Zudem wäre im Falle der Zuerkennung von Antennenträgerfunktionen an (gewisse) städtische Liegenschaften der sich aus der Wirtschaftsfreiheit ergebende Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen, hier der verschiedenen Mobilfunkanbieter, zu beachten, was bei Dauerbenutzung wie sie Antennen darstellen, anders als bei Schulanlagenutzungen nicht so leicht fallen dürfte.

Im Wissen darum, dass Ihnen der Schutz der Bevölkerung vor problematischer Mobilfunkantennenstrahlung ein echtes Anliegen ist, wollte ich nicht verfehlen, Sie auf die rechtlichen Implikationen einer Antennenstandortevaluation auf städtischen Liegenschaften hinzuweisen. Wenn ich damit offene Türen einrenne, umso besser.

Mit freundlichen Grüssen.
Der Beauftragte in Beschwerdesachen:

sig. Moser
(Dr. W. Moser)

Beilagen (in Photokopie) :

Eingabe K. und M. Koller, Thalwil zum
TA-Artikel vom 2.4.01

Kopien an Herrn K. Koller, Thalwil

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Von Hans-U. Jakob

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