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UMTS-Strahlung ist offiziell gar nicht messbar

UMTS-Strahlung ist offizell gar nicht messbar

Damit Gemeinden den Bau weiterer Mobilfunkantennen sistieren oder gar verhindern können, braucht es als Begründung nicht allein die fehlenden Begrenzungsmöglichkeiten der abgestrahlten Leistungen und die fehlenden Begrenzungsmöglichkeiten der Winkelbereiche, es kann auch noch gleich die fehlende Messbarkeit von UMTS angeführt werden.
Einer der oben angeführten Gründe allein genügt zwar schon. Aber 3-fach genäht hält bekanntlich besser.

Hans-U. Jakob, 22. 2. 06

UMTS-Strahlung ist auch nach 2.5 Jahren Bastelei bei METAS und BAFU immer noch nicht messbar
Im Vorwort zu einer provisorischen Messempfehlung vom 17.9.2003 steht folgendes
Zitat:
Die vorliegende Messempfehlung gibt detaillierte Anleitung, wie die Strahlung der im Aufbau befindlichen UMTS-Mobilfunknetze zu messen und gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) zu bewerten ist. Sie wurde federführend durch das BUWAL unter intensiver Mitarbeit des Bundesamtes für Metrologie und Akkreditierung (METAS) erarbeitet. Diese Arbeit wurde durch eine Konsultationsgruppe aus Vertretern von Bundes- und Kantonsbehörden, der Netzbetreiber und der Schutzorganisationen begleitet.
Die vorliegende Messempfehlung hat den Status eines Entwurfs, der in der Praxis erprobt werden soll. Dies wird erst möglich sein, wenn die UMTS-Netze ihren Betrieb aufnehmen. Ab diesem Zeitpunkt und wenn sich genügend Messlabors mit den UMTS-spezifischen Messgeräten ausgerüstet haben, ist auch die Durchführung einer organisierten Vergleichsmessung (Ringversuch) vorgesehen. Nach Abschluss der Erprobungsphase wird die Messempfehlung, wenn nötig, überarbeitet und anschliessend in einer definitiven Fassung publiziert werden.
Es ist vorgesehen, dass sich Messlabors, bereits gestützt auf den vorliegenden Entwurf für UMTS-Messungen, akkreditieren lassen können.
Falls das Bedürfnis besteht, bereits vor der Inbetriebnahme einer UMTS-Sendeanlage eine (vorgezogene) Abnahmemessung durchzuführen, kann eine solche basierend auf einer Messung der GSM-Strahlung erfolgen. Das entsprechende Verfahren und die zu beachtenden Randbedingungen sind in einem Nachtrag1 zur GSM-Messempfehlung festgehalten. Dieses Verfahren ist eine Übergangslösung und soll nur so lange eingesetzt werden, als die UMTS-Anlagen noch nicht in Betrieb sind. Sobald diese den Betrieb aufnehmen, soll die vorliegende Messempfehlung zur Anwendung kommen. Ende Zitat

Die provisorische Messempfehlung ist nicht praxistauglich
Bereits im Vorwort steht eine massive Unwahrheit. Denn die besagten Schutzorganisationen wurden nie in die Beratungen einbezogen und haben diese nicht im Entferntesten irgendwie begleitet.
Die Messempfehlung umfasst 76 Seiten und muss von vorneherein als praxisuntauglich bezeichnet werden. Sie ist im Stil einer professoralen Habilitationsschrift für Hochschulen geschrieben und deshalb für die praktische Arbeit im Feld völlig untauglich. Viel zu umfangreich und viel zu kompliziert.
Ohne Hochschulstudium mit Zusatzausbildung ist diese Messempfehlung nicht nachvollziehbar. Kantonale und kommunale Vollzugsstellen sind damit hoffnungslos überfordert. Und das Schlimmste daran: Die praktische Messarbeit im Feld kann ohne die unmittelbare Mitwirkung der Betreiber an den Steuerpulten der Steuerzentralen gar nicht ausgeführt werden.
Und auf Seite 16 wird dem „dummen“ Volk vorsorglicherweise gleich damit gedroht, dass unbegründete Reklamationen zu Messungen von sogenannt Akkreditierten für die reklamierende Partei Kosten zur Folge haben werde.
Ganz abgesehen davon, ist unserer Fachstelle auch 2 Jahre nach Erscheinen noch kein einziges sogenannt akkreditiertes Messlabor bekannt, welches gemäss der vorliegenden provisorischen Messempfehlung arbeitet.

Mit Urteil vom 5.Oktober 2005 fällte der Staatsrat (Regierung) des Kantons Wallis deshalb ein wegweisendes Urteil, welches Präjudizcharakter für das ganze Kantonsgebiet, wenn nicht sogar für die ganze Schweiz haben dürfte.

Hier die Kernsätze des Urteils. Zitat:
Hinzu kommt, dass eine rechnerische Prognose nicht allen Feinheiten der Ausbreitung der Strahlung Rechnung tragen kann, weshalb nach Inbetriebnahme der Anlage eine Abnahme- und Kontrollmessung durchzuführen ist, dies umsomehr, als nicht beurteilt werden kann, ob bei der UMTS-Technik Diskrepanzen zwischen den berechneten und den gemessenen Werten häufiger auftreten als bei der herkömmlichen GSM-Technik. Eine NISV-konforme Abnahme- und Kontrollmessung des realen UMTS-Signals kann aber mangels eines entsprechenden zuverlässigen Messsystems nicht durchgeführt werden. Zwar könnte eine Messung der jeweiligen UMTS-Strahlung (Signalisierungskanal) vorgenommen werden, doch bedarf es für die Messung des Signalisierungskanals bei der UMTS-Stahlung spezieller Messgeräte, die in der Lage sind, diesen Kanal aus dem ganzen UMTS-Signal herauszufiltern; solche Messgeräte befinden sich aber erst in der Erprobungsphase. Das im Sinne einer Übergangslösung von der SICTA (Swiss Information and Communications Technology Association) vorgeschlagene Messverfahren orientiert sich nur an einem schmalbandigen Ersatzsignal, was eine Messung am realen breitbandigen UMTS-Signal nicht zu ersetzen vermag. Da eine zuverlässige Messung der realen Strahlung bei UMTS-Anlagen nicht möglich ist, und demnach die zuständigen Bewilligungsbehörden nicht in der Lage sind, mit Sicherheit kontrollieren zu können, ob die einmal in Betrieb genommene UMTS-Anlage die Anlagegrenzwerte im massgebenden Betriebszustand überhaupt einzuhalten vermag, ist die entsprechende Anlage erst gar nicht zu bewilligen. Ende Zitat

Offensichtlich aufgeschreckt durch das Urteil des Walliser Staatsrates vom 5.Oktober 05 hat das Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (METAS) am 10.November etwas überstürzt den METAS-Bericht 2005-255-575 unter folgender Adresse
http://www.metas.ch/de/publication/docu/umts_basisstationen.pdf
ins Internet gestellt.

In seiner Schlussfolgerung geht das METAS so weit, zu behaupten, das Messverfahren gemäss der provisorischen Messempfehlung vom 17.9.03 sei grundsätzlich tauglich.
Dem muss ganz vehement widersprochen werden, denn dem vorliegenden METAS-Bericht kann der kritische Messfachmann Folgendes entnehmen:
Im April/Mai 05 machte das METAS zusammen mit 10 Akkreditierungs-Kandidaten mit insgesamt 8 verschiedenen Messgeräte-Typen sogenannte Vergleichsmessungen in der Nähe des Swisscom-UMTS-Senders an der Belpstrasse 48 in Bern, das heisst in einem Swisscom-Gebäude.
Trotz geographisch (räumlich) identischen Messbedingungen wichen die 10 Messresultate katastrophal voneinander ab.
Die tiefste gemessene Strahlungsintensität betrug 150mV/m (Millivolt pro Meter)
die höchste gemessene Strahlungsintensität am selben Ort betrug 550mV/m.
Siehe Figur 2 Metas-Bericht (hier eingefügt)

Metas-1.jpg

Figur 2 aus Metas-Bericht

Es bedeuten:
grüne Quadrate: Bedienung der Messgeräte durch METAS-Personal
rote Kreise: Bedienung der Messgeräte durch Eigentümer der Geräte

Es braucht schon starke Nerven, bei Abweichungen von Faktor 4.3 in V/m gemessen oder 18.5 in mW/m2 gemessen, noch von einem grundsätzlich tauglichen Messverfahren zu reden.

Um diese gravierenden Unterschiede zu eliminieren, versuchte METAS in der Folge zwischen Juni und Oktober 05 die verschiedenen Messgeräte besser zu kalibrieren. (abzugleichen und zu eichen)
Dann wurde in einem völlig praxisfremden Versuch im Labor ein in einem Signal-Generator erzeugtes UMTS-ähnliches Signal, via Kabel direkt in die Antennen-Buchse der Messgeräte eingespiesen. Das heisst, die Luft-Schnittstelle von der UMTS-Sendeantenne zur Messgeräte-Empfangsantenne wurde überbrückt.

Die Differenzen der einzelnen Messgeräte waren trotz der angewandten Korrekturfaktoren noch höchst bedenklich, wie untenstehende Grafik aus dem METAS-Bericht zeigt.

Metas-2.jpg

Figur 7 aus Metas-Bericht

Die Spanne lag zwischen ???4 und +1dB also bei 5db oder Faktor 3.16.

Das ist für eine amtliche Abnahmemessung schlichtweg nicht tolerierbar. Denn zu dieser Unzulänglichkeit kommen in der Praxis noch leichte Abweichungen von den verschiedenen Messantennen und Messkabeln.

Schlussfogerung:
Der Staatsrat des Kantons Wallis liegt mit seiner Feststellung, dass UMTS-Strahlung zur Zeit gar nicht messbar sei, vollkommen richtig.
Abweichungen der Messresultate von Faktor 4 können ja kaum ernst genommen, und der Bevölkerung zugemutet werden.

Beizufügen wäre, dass die kritisierten Bundesämter BUWAL und METAS in dieser Angelegenheit als Partei zu betrachten sind und nicht selber über ihre unzulänglichen Berichte und Empfehlungen urteilen dürfen.

Ferner wurden von METAS weder die in der provisorischen Messempfehlung vom 17.9.03 beschriebenen breitbandigen, noch die spektralen Messungen überprüft und kommentiert.

Siehe auch:

Regierung des Kantons Wallis stoppt UMTS-Ausbau (unter Historisches)

Ebenfalls dringend zu empfehlen ist:

Retourkutsche oder Mistkarren? (unter WHO/ICNIRP/CH-Behörden)

Von Hans-U. Jakob

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