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Neue Regelung der Einspracheberechtigung

Neue Regelung der Einspracheberechtigung

Wer gegen eine Mobilfunkantenne Baueinsprache oder Baubeschwerde führen will, muss von dieser stärker betroffen sein als die „übrige Menschheit“. Tausende von Baueinsprachen wurden unterdessen mangels dieser besonderen Betroffenheit abgeschmettert. Mit der Begründung: Der Einsprecher wohne zu weit von der Antenne entfernt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat nun mit der Feststellung, eine besondere Betroffenheit liege dann vor, wenn die HF E-Feldstärke am Wohnort des Einsprechers 0.5 Volt pro Meter oder mehr betrage, eine einigermassen sinnvolle Interpretation geschaffen. 0.5V/m bedeuten lediglich 1/10 der sogenannten vorsorglichen Grenzwerte, sind aber gut noch 10 mal höher als das übliche Grundrauschen, dem die Bevölkerung vor 1993 ausgesetzt war.

Von Hans-U.Jakob, Schwarzenburg. 3.2.2001

Mitte Dezember ging dann folgende Pressemeldung durch den Schweizer Blätterwald.
„Die zuständigen Behörden hoffen mit der Einschränkung der
Einsprachberechtigung auf 1/10 der Vorsorge-Grenzwerte, die Flut der
Beschwerden einzudämmen und nur noch unmittelbare Nachbarn zu
Baueinsprachen und Beschwerden zuzulassen.“

Dieser Wortlaut zeigt in erschreckender Weise das völlig fehlende Sach- und Fachwissen, sowohl der Presse wie der Böherden der unteren Instanzen. Ansonsten diese nicht blindlings diese Regelung, übernommen hätten.
1/10 Vorsorge-Grenzwerte heisst für gemischte Anlagen nämlich 0.5 Volt
pro Meter HF E-Feldstärke.Und diese 0,5V/m reichen je nach Senderichtung, Sendeleistung und Geländebeschaffenheit auf 800m bis 1200m Distanz zu einer Mobilfunk-Basisstation hinaus.
Damit werden die dilletantischen Versuche einzelner Gemeinde-Baukommissionen und Mobilfunk-angefressener Regierungsstatthalter sowie einzelner kantonaler Baubehörden, den Kreis der Einsprache- und Beschwerdeberechtigten auf 100m oder weniger zu beschränken, völlig zunichte gemacht und der Kreis der Berechtigten wird ganz massiv erhöht.
Dies zu Recht. Denn bei 0,5V/m beginnen nach Dr. N.Cherry,
Lincoln-Universität Neuseeland, bereits die Krebspromotion und erste
Fruchtbarkeitsstörungen.
Leider sind Schlafstörungen und Lernbeeinträchtigungen, welche nach
N.Cherry ab 0,04V/m HF E-Feldstärke stattfinden somit immer noch von der Beschwerde ausgeschlossen. Laut dem Bernischen kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, KIGA, sind Schlafstörungen und Lernbeeinträchtigungen eben nicht als Schädigung sondern lediglich als Störung einzustufen.(!)

PS: Dr.N.Cherry hat 150 neueste wissenschaftliche Studien zum Thema HF-Einflüsse untersucht und ausgewertet.

Von Hans-U. Jakob

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