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Nachhilfeunterricht für den Kanton Luzern

Nachhilfeunterricht für den Kanton Luzern

Nachdem sämtliche Instanzen des Kantons Luzern wie Gemeinden, Amt für Umwelt, Raumplanungsamt, Baudirektion und Verwaltungsgericht alle Belehrungen unserer Ombudsstelle Mobilfunk und Gesundheit (nicht zu verwechseln mit der Ombudsstelle Mobilfunk und Umwelt der Mobilfunkbetreiber) sowie unserer Fachstelle für nichtionisierende Strahlung, mit teilweise hämischen Bemerkungen in den Wind geschlagen hatten, ist man jetzt im Kanton Luzern durch das Bundesgericht eines Besseren belehrt worden.

von Hans-U.Jakob, 9.7.03

Um was es ging
Mit Urteil vom 25.2.02 hatte das Bundesgericht verfügt, dass der Kreis der Einsprache- und Beschwerdeberechtigten wie folgt zu berechnen sei:
Man nehme von den 3 Hauptsenderichtungen eines Mobilfunksenders die stärkste, berechne dort den am weitesten entfernten Punkt, auf welchem noch eine E-Feldstärke von 0.5Volt pro Meter zu erwarten ist und ziehe hier auf der Landkarte mit dem Zirkel einen Kreis mit dem Sender als Mittelpunkt.
(Bei 1800MHz-Anlagen sind diesem Kreis 0.6V/m und bei 900MHz-Anlagen 0.4V/m zu Grunde zu legen. Die 0.5V/m gelten für gemischte Anlagen.)
Alle in diesem Kreis Wohnenden oder Arbeitenden seien zu Einsprachen und Beschwerden legitimiert, verfügte damals das Bundesgericht.
Das ergibt nun auf der Landkarte Kreise mit 500 bis 1500m Radius oder 1000 bis 3000m Durchmesser je nach Strahlungsleistung des betreffenden Mobilfunksenders.

Das war zuviel für die kantonalen luzernischen Instanzen. Mit allen möglichen Tricks wurde im Kanton des Mobilfunk-Lobbyisten, Nationalrat Georg Theiler versucht, diese bundesrichterliche Verfügung zu unterlaufen.
So wurden beispielsweise Personen, welche wohl innerhalb dieses Kreises ansässig waren, von Beschwerden und Einsprachen mit der Begründung ausgeschlossen, ihr Wohnort befinde sich ja nicht in einer der Hauptsenderichtungen und es würden die vom Bundesgericht festgelegten Werte bei ihnen, infolge des horizontalen oder vertikalen Dämpfungsfaktors (im günstigsten Fall bis Faktor 30) nicht erreicht.
Genau diese komplexe Rechnerei, welche qualifizierte Fachleute stundenlang beschäftigt, wollte das Bundesgericht mit seiner einfachen Formel vermeiden und hat dabei in Kauf genommen, dass dies die Zahl der Einspracheberechtigten um ein Mehrfaches anwachsen lässt.

Mit Urteil 1A.78/2003/sta vom 20.Juni 03 hat nun das Bundesgericht dem luzernisch- theilerischen Pro-Mobilfunkklüngel eine arge Abfuhr erteilt.
Die bundesgerichtliche Formel garantiert, dass der Kreis der Beschwerdeberechtigten in dieser heiklen Materie nicht zu eng gezogen wird, und damit auch „elektrosensible“ Personen Rechtsschutz erlangen können, welche sich weit unterhalb der Anlagewerte der NISV bedroht fühlen, schreibt das Bundesgericht und hebt somit alle in dieser Angelegenheit durch luzernische Instanzen gefällte Fehlurteile auf.
(NISV heisst: Verordnung über nichtionisierende Strahlung des Bundes und die darin festgelegten Anlagewerte betragen je nach Frequenz 4, 5, oder 6V/m)

Als sensationell ist auch die Verwendung des Ausdrucks „elektrosensible Personen“ durch das Bundesgericht zu werten. Denn bis anhin haben sich alle Gerichte und Behörden, ja sogar Amtsärzte in diesem Land strikte geweigert, anzuerkennen, dass es so etwas wie Elektrosensibilität überhaupt gibt. Mit seiner klaren Aeusserung hat das Bundesgericht, so hoffen wir wenigstens, zum Mindesten Amtsärzte und Umweltämter von dem ihnen durch die Wirtschaft verpassten Maulkorb befreit.

Als weiteren Stolperstein hatten luzernische Instanzen verfügt, dass das Einsprache- und Beschwerderecht ausschliesslich nur Grundstückeigentümern zustehe.
„Falsch“, sagt das Bundesgericht: „Dieses Recht steht auch allen Mietern und Pächtern zu,“ und zitiert gleich eine ganze Serie von höchstrichterlichen Urteilen, welche man auch im Kanton Luzern hätte kennen müssen.

Ebenfalls weggeputzt wird mit diesem Bundesgerichtsurteil die luzernische Auffassung, dass die bundesgerichtliche Berechnungsformel nur zur Anwendung gelangen solle, wenn es sich um sehr zahlreiche Einsprachen handle. Auch wenn von ursprünglich 85 Einsprechern nur gerade noch 6 an das Verwaltungsgericht gelangten, reiche das allemal noch aus, meint das Bundesgericht.

Alles in allem ein schöner Erfolg nicht nur für die Beschwerdeführer sondern auch für unsere Fachstelle nichtionisierende Strahlung und für unsere Ombudsstelle Mobilfunk und Gesundheit, welche die Luzerner Einsprechergruppe beraten und begleiten durfte.

Fortsetzung aus dem Bundesgericht folgt

und hier geht es zu der

Ombudsstelle Mobilkommunikation und Gesundheit (unter Verein Gruppe Hans-U.Jakob)

Von Hans-U. Jakob

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