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Kritik an der Verordnung über den Schchutz vor nichtionisierender Strahlung

Kritik an der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung NISV

Vieles was unterdessen etwas in Vergessenheit geraten ist, wird hier
von einem aktiven Gigaherz-Mitglied neu zusammengetragen und in Erinnerung gerufen.

Publiziert bei Gigaherz am 1.5.06

1. Unhaltbare, gefälschte Grundlagen
Die NISV basiert auf den Richtlinien der ICNIRP (Internationale Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung), einer privaten, der Mobilfunkindustrie nahestehenden Arbeitsgruppe aus dem Jahre 1998, die eingesetzt wurde von der International Radiation Protection Association (IRPA).

Die Richtlinien dieser Arbeitsgruppe wurden veröffentlicht in „Health Physics“, Vol. 74 (4), Seiten 494 – 522 und basieren auf deren Bewertung von ausgewählten Studien, die in unterschiedlichsten Versuchsanordnungen gesundheitsschädigende Auswirkungen der nicht-ionisierenden Strahlung auf Mensch und Tier nachgewiesen hatten.

Die Bewertung dieser ausgewählten Studien geschah offensichtlich in der Absicht, diese zu diskreditieren und deren Ergebnisse so zu verfälschen, dass als Resultat eine angebliche Unschädlichkeit von nicht-ionisierenden elektromagnetischen Feldern unterhalb der von der AG erstellten Richtlinien herauskommt.

2. Die verheerende Rolle der Weltgesundheitsorganisation (WGO)
Dabei wurde weltweit der Eindruck verbreitet, die Arbeitsgruppe sei eine Unter-Organisation der Weltgesundheitsorganisation (WGO), da diese in der ganzen Welt ein hohes Ansehen geniesst. Die WGO stellte erst am 14. September 2001 klar, dass es sich bei der ICNIRP um keine Unter-Organisation der WGO handelt. Allerdings räumte sie ein, mit der ICNIRP bei der Erarbeitung von Grenzwerten zum Schutze der Bevölkerung vor nicht-ionisierender Strahlung zusammengearbeitet zu haben. Grenzwerte, die inzwischen in den meisten Ländern in deren Gesetzgebung integriert wurden.

Das passt zu den Dokumenten, die im Jahre 2005 bekannt wurden und zeigen, dass die sehr starke Verfilzung der WGO sowohl mit der Tabak- als auch mit der Asbestindustrie ein entschiedeneres Vorgehen im Interesse des Bevölkerungsschutzes verhinderte.

Dr. Michael Repacholi, Mitglied der ICNIRP und gleichzeitig Angestellter der WGO in Genf hat zugegeben, von der Mobilfunkindustrie für seine (menschenverachtenden) Empfehlungen und Stellungnahmen im Interesse der Mobilfunkindustrie – zusätzlich zu seinem Salär der WGO – ein Honorar von 150.000.– $ jährlich zu erhalten.

Im Jahre 2000 gelangten 63 Wissenschafter/innen, 65 Organisationen und zahlreiche Einzelpersonen aus aller Welt mittels einer Petition an den damaligen UNO-Generalsekretär Kofi Annan zwecks Abberufung von Michael Repacholi. Eine Antwort blieb bisher aus.

Am 20. November 2005 gelangten erneut 10 international bekannte Wissenschafter/innen mit einem Offenen Brief an den Generaldirektor der WGO, Lee Jong-wook, mit dem dringenden Ersuchen, den destruktiven Machenschaften Herrn Repacholis eine Ende zu bereiten. Zitate aus dem Offenen Brief:

„Dr. Repacholi spielte systematisch viele wissenschaftliche Erkenntnisse herunter und ignorierte sie jahrelang…“
„Dr. Repacholis gravierende Voreingenommenheit verletzt die Weltgesundheit in einem Mass, wie nie zuvor ein Feind die Welt gefährdet hat.“

Mit Bezug darauf, dass Herr Repacholi anlässlich der Prager Konferenz über Elektrosensitivität (2005) an alle Regierungen die Empfehlung richtete, die Bevölkerung davon abzuhalten, in ihren Häusern die herrschende Strahlungsbelastung zu messen: „Dies ist ein Verbrechen an der Oeffentlichkeit, um diese unwissend und passiv zu halten und die volle Kontrolle der Industrie zu überlassen und dies noch als „wissenschaftliche“ Einstellung zu
bezeichnen.“

Mit Bezug darauf, dass Herr Repacholi 150’000 $ pro Jahr direkt von der Mobilfunkindustrie erhält: „Das heisst, dies verstösst gegen die Regeln der WGO, kein Geld direkt von der Industrie anzunehmen. Ist das die übliche Politik der WGO, mit der Industrie auf Kosten der Oeffentlichkeit zusammenzuarbeiten?“

3. Die fundierte, ausführliche Kritik der ICNIRP-Richtlinien durch Dr. Cherry im Auftrag der Neuseeländischen Regierung
Dr. Neil Cherry von der Environmental Management and Design Division an der Lincoln University in Canterbury, Neuseeland, beurteilte im Jahre 1998 im Auftrag der Neuseeländischen Regierung die ICNIRP-Richtlinien. Diese Kritik diente der Neuseeländischen Regierung als Grundlage dafür, eigene Grenzwerte für die NIS-Strahlung
festzulegen. Cherrys Arbeit trägt den Titel: „Criticism of the proposal to adopt the ICNIRP guidelines für cellsites in New Zealand“, umfasst 48 Seiten und kann in einer deutschen Uebersetzung von Leopoldine Gaigg, Bottenwil/AG im pdf-Format heruntergeladen werden bei: www.gigaherz.ch/download/Forschung_Neuseeland.pdf).
Es folgen daraus einige Zitate:

„Es wird eine kleine Zahl von Studien aus einem riesigen Fundus heraus besprochen, das potenzielle, mutmassliche, insgesamt aktuelle schädigende Einwirkungen auf die Gesundheit zeigt. Ganze Körperschaften und Forschern sowie Forschungsresultate von ganzen Disziplinen, wie z. B. der Biometeorologie, werden vollständig ignoriert. Dies geschieht fortlaufend, systematisch und demonstrativ, so dass wir darauf schliessen müssen, dass hier ein unwissenschaftliches Motiv hinter den Bewertungen und Schlussfolgerungen steckt.“
(S. 4)

„In fast allen Fällen sind die gezogenen Schlussfolgerungen wissenschaftlich unkorrekt. Dies führt zu falschen Schlüssen und Empfehlungen.“ (S. 5)

„Die ICNIRP-Bewertung (der gesichteten Studien) stellt die Natur und die Zusammenhänge im Rahmen von Laborexperimenten in ihrem konstanten Bemühen, die Beweise und Wirkungen herabzuwürdigen, völlig falsch dar.“ (S. 24)

„Ich zeige klar und schlüssig, dass hier eine Voreingenommenheit besteht gegen die Entdeckung und die Anerkennung von schädlichen Wirkungen, die so weit geht, dass die vorhandenen wissenschaftlichen Studien, welche diese Wirkungen beweisen, ignoriert werden und diejenigen, die man ausgewählt hat, werden falsch dargestellt, falsch interpretiert und falsch gebraucht.“ (S. 4)

„Die ICNIRP-Bewertung von Wirkungen (1998) wurde durchgesehen und als ernsthaft fehlerbehaftet befunden, sie enthält ein Muster von Voreingenommenheiten, bedeutenden Fehlern, Weglassungen und absichtlichen Verdrehungen. Falls sie angenommen wird, verfehlt sie den öffentlichen Gesundheitsschutz von bekannten und aktuellen Wirkungen auf die Gesundheit, folglich ist sie gesetzwidrig in Bezug auf die Forderungen des Resource Management Act“ (= Neuseeländ. Umweltschutzgesetz). (S. 1)

„Die ICNIRP-Richtlinie ist in gravierender Weise fehlerhaft und gesetzwidrig.“ (S. 4)

„Die Position des (neuseeländischen) Gesundheitsministeriums, wie sie vom Nationalen
Strahlenlaboratorium präsentiert wird, ist fehlerhaft und zeigt Voreingenommenheit, ist politisch und basiert nicht auf dem öffentlichen Gesundheitsschutz. Das Umweltministerium und das Gesundheitsministerium sollten über dem Einfluss der Industrie und ihrer Vertreter stehen. Aber indem sie die Annahme der ICNIRP-Richtlinien empfehlen, die von der Industrie rund um die Welt gesponsert wurden, wird die Oeffentlichkeit mehr und mehr gesundheitlichen Risiken ausgesetzt werden.“ (S. 4)

„Es gibt standardisierte Methoden für die Bewertung der Karzinogenität chemischer Substanzen, welche von Bedeutung sind bei Zellstudien, Labor- und Tierstudien sowie in der Epidemiologie. Würde die elektromagnetische Strahlung in der gleichen Weise behandelt, hätte sie schon vor vielen Jahren als karzinogen für den Menschen bezeichnet werden müssen.“ (S. 5)

„Gewisse Menschen haben eine Denkblockade im Zusammenhang mit elektromagnetischer Strahlung. Diese hindert sie daran zu akzeptieren, dass diese Strahlung biologische Wirkungen auslösen kann, auch wenn sie nicht ionisierend ist und ihr keine durch Strahlung bedingte chemische Kettenreaktionen vorausgegangen sind. Ein grosser Teil der wissenschaftlichen Foschergemeinde widerspricht nämlich dieser Haltung. Aber diese Meinungsmacher verharren dabei und dominieren die WGO, die IRPAund die
ICNIRP, das Nationale Strahlungslaboratorium, das Industrie- und Militärpersonal und seine Berater sowie die Standards ausarbeitenden Behörden Australiens und jener rund um die Welt.“ (S. 16)

Prof. Dr. Neil Cherry, Lincoln University Neuseeland, in Auszügen aus seinen Stellungnahmen zum Thema Mobilfunk im Auftrag der Regierung Neuseelands, mehrfach international veröffentlicht und unter anderem vorgetragen vor dem Europa-Parlament in Brüssel (Oktober 1999, Januar 2000, Mai und Juni 2000):

„Regierung und Industrie haben versichert, Mobilfunk wäre völlig ungefährlich. Es gibt eine grosse Anzahl wissenschaftlicher Ergebnisse, die das widerlegen.
Wir haben Forschungsergebnisse zusammengestellt, die von Regierungen und der Industrie finanziert wurden und die belegen, dass die Strahlung unter anderem folgende Effekte verursacht: Veränderungen von Hirnaktivität und Reaktionszeit, des Herz- und Kreislaufsystems, Kalzium-Ionenflusses und Zentralnervensystems; Reduktion der Produktion von TSH-Hormonen, der REM-Schlafphasen, Spermienzahl bei Ratten, Zell-Proliferationsrate und des Hormons Melatonin; Erhöhung der Hirntumorrate,
Augentumorrate, Chromosomen-Aberration, DNS-Synthese, Krebsrate bei Mäusen und
Embryonen-Mortalität bei Küken, von Stresshormonen, DNS-Strangbrüchen, des Hörstammhirn-Respons und Tumor-Nekrosis-Faktors bei Mäusen; die Öffnung der Blut-Hirn-Schranke und Veränderungen der Genaktivität; Störung von empfindlichen technischen Geräten wie Herzschrittmachern; Schlafstörung, Müdigkeit, Schwindel, Blutdruckerhöhung, Konzentrationsprobleme, Gedächtnisverlust, Kopfschmerzen, Unwohlsein; Verhaltensstörungen, Verwerfen, Konjunktivitis, Milchleistungsabfall und
Fruchtbarkeitsstörungen bei Rindern.

Die Beweislage ist überwältigend , dass elektromagnetische Strahlen gentoxisch sind, dass sie zelluläre Ionen, Neurotransmitter und Neurohormone verändern, mit den Hirn- und Herzsignalen interferieren und Krebs erzeugen. Da Hirn, Herz und Zellen intern elektromagnetische Signale für ihre eigene Regulation und Steuerung nutzen, einschliesslich derer, die im EEG, EKG veranschaulicht werden, sind sie auch für elektromagnetische Signale von aussen sehr sensibel, die als Störsignale wirken. Insofern sind diese
biologischen und Gesundheitseffekte verständlich.“

Frau Dr. Alexandra Obermeier, Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, München, in einem offenen Brief an Umweltminister Jürgen Trittin am 19. Dezember 2001:

„Als Ärztin ist es mir unbegreiflich, wie man auf Seiten der Politik das fundamentalste Kapital eines Staates, nämlich die körperliche, seelische und geistige Gesundheit der Menschen, in diesem Stil und Ausmass aufs Spiel setzen kann. Mit dem politischen Kurs bezüglich des Mobilfunks wird kriminelle Profitgier legalisiert zu Lasten des Allgemeinwohls von Millionen von Menschen unter Aufgabe jeder Rechtsstaatlichkeit.“

4. Die Beurteilungen Dr. Cherrys stimmen völlig überein mit denjenigen Prof. Dr. Hechts vom November 2005
Diese Feststellungen decken sich völlig mit denjenigen von Prof. Dr. med. habil. Karl Hecht in seinem Papier: „Thesen und Schlussfolgerungen zum Vortrag „Mikrowellensyndrom: Gesundheitsstörungen des Menschen als Folge von schwachen EMF-Strahlungen – lebenswissenschaftlicher Erkenntnisstand seit über 70 Jahren“ vom November 2005
(den Vortrag hielt er am 3. Nationalen Kongress Elektrosmog-Betroffener von Gigaherz am 19. November 2005 in Olten) (www.hese-project.org):

„Vertreter des EMF-Thermowirkungsdogmas bemühen sich mit unlauteren Methoden sowie
unwissenschaftlichen „Forschungen“ und Behauptungen seit ca. 50 Jahren:

– den wissenschaftlichen Fortschritt bei der Erforschung der Gesundheitsstörungen, verursacht durch EMF-Strahlungen, zu verhindern
– eine lebenswissenschaftlich fundierte Festlegung von gesundheitsschützenden Grenzwerten für EMF-Strahlung zu verhindern
– den Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen vor EMF-Strahlung auf unserem Planeten zu ignorieren
– neue Forschungsergebnisse, die nicht ihrem Dogma entsprechen, zu verschweigen, zu verleumden, lächerlich und „nieder“ zu machen.“

Erste Warnungen aus den USA 1971:

Im oben genannten Papier zitiert Prof. Dr. Hecht folgende Schlussfolgerungen aus einem Regierungsreport in den USA vom Dezember 1971 mit dem Titel: „Ein Programm zur Kontrolle der elektromagnetischen Umweltverseuchung“, das im Auftrag des Präsidialbüros für Funk und Fernmeldewesen der USA (OTP Office of Telecommunications
Police) von neun Experten erarbeitet wurde:

„Wenn nicht in naher Zukunft angemessene Vorkehrungen und Kontrollen eingeführt werden, die auf einem grundsätzlichen Verständnis der biologischen Wirkungen elektromagnetischer Strahlungen basieren, wird die Menschheit in den kommenden Jahrzehnten in ein Zeitalter der Umweltverschmutzung durch Energie eintreten, welche mit der chemischen Umweltverschmutzung von heute vergleichbar ist. … Die Folgen einer Unterschätzung oder
Missachtung der biologischen Schädigungen, die infolge lang andauernder Strahlungsexposition auch bei geringer ständiger Strahleneinwirkung auftreten könnten, können für die Volksgesundheit einmal verheerend sein.“

Siehe auch:

„Zur Verharmlosung der gesundheitsrelevanten Wirkung von hochfrequenten Radio- und
Mikrowellenstrahlungen (einschliesslich des Mobiltelefonsystems) auf die Prozesse des Menschen“ von Prof. Dr. Hecht
(ca. 200 Seiten mit ca. 500 Literaturquellen, www.hese-project.org, Woche 38/2005)

5. Nichts als Behauptungen seitens der Mobilfunkbetreiber
Es ist eine Tatsache, dass die Mobilfunkindustrie die Unschädlichkeit ihrer Technik nie nachgewiesen hat. Dafür behaupten deren Sprecher einerseits, diese sei gar nicht möglich nachzuweisen und andrerseits behaupten sie gleichzeitg, sie verfügten einmal über 20’000, ein anderes Mal über 10’000 oder 4’000 Studien, die die Unschädlichkeit der Technik beweisen würden. Geht es dann aber ans Gericht, kann sie keine einzige seriöse Studie vorweisen, die ihre Behauptungen belegen würde (z. B. anlässlich des Verleumdungsprozesses gegen den
Elektrosmog-Sachverständigen Wulf Dietrich Rose in Oesterreich, welcher dieser als Einzelner durch alle gerichtlichen Instanzen hindurch gegen die als Kläger auftretenden Mobilfunkbetreiber gewann!)

6. Die NIS-Verordnung:
Missachtung 70jähriger wissenschaftlicher Forschung

Obwohl (gemäss Zitat aus den Erläuterungen zur NISV), „… das Umweltschutzgesetz (USG) verlangt, dass Immsisionsgrenzwerte nicht nur nach dem Stand der Wissenschaft, sondern auch nach dem Stand der Erfahrung festgelegt werden müssen“, blieben nicht nur der seit 70 Jahren bestehende wissenschaftliche Erkenntnisstand zu den Auswirkungen dieser EMF-Strahlung sowie die erwähnte ICNIRP-Kritik von Dr. Cherry von 1998 unberücksichtigt, sondern auch unzählige weitere, seriöse Studien und Erfahrungsberichte aus aller Welt, die die negativen Auswirkungen dieser Strahlung auf Mensch, Tier, Pflanzen und Umwelt belegen!
Das damalige BUWAL gab in seinen Erläuterungen vom 23. Dezember 1999 zur NISV selber zu, dass die NIS-Verordnung den Anforderungen des USG nicht genügt:

„Die ICNIRP-Grenzwerte vermögen somit mit Sicherheit bestimmte nachgewiesene Schädigungen zu vermeiden. Hingegen vermögen sie den umfassenderen Kriterien des Umweltschutzgesetzes nicht zu genügen. Denn das USG verlangt, dass Immsisionsgrenzwerte nicht nur nach dem Stand der Wissenschaft, sondern auch nach dem Stand der Erfahrung festgelegt werden müssen. Zudem müssen dabei nicht nur die Wirkungen auf die allgemeine Bevölkerung, sondern auch die Wirkungen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere, berücksichtigt werden. Angesichts dieser Sachlage müsste die Schweiz eigentlich eigene Immissionsgrenzwerte schaffen, die den Kriterien des USG entsprächen.“

Dass die Grenzwerte gegen die schädlichen biologischen Einwirkungen nicht schützen, wird klar und deutlich zugegeben. Im selben Papier steht:

„Die ICNIRP-Grenzwerte berücksichtigen nicht biologische Wirkungen, die im Zell- und Tierexperiment und in Einzelfällen auch bei Menschen festgestellt wurden. …Nicht berücksichtigt in den ICNIRP-Grenzwerten sind ebenfalls die epidemiologisch begründeten statistischen Hinweise auf eine Erhöhung des Leukämierisikos bei Langzeitbelastungen oberhalb von 0.1 – 0.3 Mikrotesla.“
Die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die bei den Untersuchungen an der um den ehemaligen Kurzwellensender Schwarzenburg lebenden Bevölkerung gewonnen wurden, sind ebenfalls nicht berücksichtigt worden:

„Ebenfalls unberücksichtigt blieb der Befund der epidemiologischen Untersuchung beim
Kurzwellensender Schwarzenburg, dass Schlafstörungen ab einer mittleren nächtlichen Belastung von ca. 0,4 V/m gehäuft auftraten.“ (Zitat aus den erwähnten Erläuterungen zur NISV)

7. NISV: verletzt sämtl. übergeordneten Grundrechte und Gesetze
Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), für die Schweiz als Mitglied des Europarates in Kraft getreten am 28. November 1974:
Art. 2 Ziff. 1, 3, 5 Ziff. 1 Satz 1, 8, 13, 14 und 17

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, Stand 15. Juli 2003):
Präambel, Art. 5, 7, 8 Abs. 1 und 2, 9, 10, 11 Abs. 1, 13 Abs. 1, 26, 35, 36 73, 74 Abs. 1 und 2, 77, 78, 79, 80, 118.

Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG, Stand 27. November 2001):
Art. 1, 2, 4 Abs. 1, 6, 8, 9, 11, 12, 13 Abs. 2, 16, 44 und 55.

Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG, Stand 22. Dezember 2003):
Art. 1, lit. a. und d., Art. 3 und 18

Schweiz. Zivilgesetzbuch (ZGB): Art. 679 und Art. 684

Schweiz. Raumplanungsgesetz: Art. 2, 22, 24, 27, 33

Schweiz. Tierschutzgesetz (TschG: Art. 2

Schweiz. Jagdgesetz (SJG): Art. 1 und 7

Zusätzlich können kantonale sowie kommunale Gesetze und Reglemente
wie die folgenden verletzt werden:
– Kantonsverfassungen
– Kant. Bau- und Planungsgesetze
– Kant. Gesundheitsgesetze
– Kant. Umweltschutzgesetz
– Kant. Richtpläne
– Kant. Bauverordnungen
– Gemeindereglemente
– Gemeindeordnungen

– Gemeinde-Baureglemente
– Gemeinde-Bauordnungen
– Gemeinde-Zonenpläne

Im Kanton Zürich z. B. ist es das Gesetz über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962, Nr. 810.1, das meines Erachtens zur Zeit verletzt wird, denn dessen ? 1 lautet:
„Staat und Gemeinden haben die Aufgabe, die Gesundheit des Volkes zu fördern und ihre Gefährdung zu verhüten.
(Download unter www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?open&ordnr=810.1)

Von Hans-U. Jakob

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