News

Klartext eines deutschen Gutachters

Klartext eines deutschen Gutachters

Auch die Schweizer Behörden behaupten, dass mit der Einhaltung von Grenz- und Anlagewerten die Schutzwirkung gegeben sei.
Angesichts der sich täglich mehrenden gesundheitlichen Schäden und Beeinträchtigungen muss fest gestellt werden, dass die Schweizer Anlagewerte, auch wenn sie sich als europaweit die strengsten rühmen, in keiner Weise einer Vorsorge entsprechen.
Von den zuständigen Stellen werden im Gegenteil Schäden an der Gesundheit des Volkes und an dessen Vermögen billigend in Kauf genommen und später ignoriert. Wir schliessen uns daher den Ausführungen des deutschen Gutachters in Bezug auf grobe Pflichtverletzung durch die Behörden und Rechtsbeugung, wie die bisherigen Entscheidungen unserer Gerichte gezeigt haben, an.
Wir sind uns sicher, dass sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit diesen Fällen in naher Zukunft zu befassen haben wird.
Redaktion Gigaherz.ch

Auszug Gutachten:

„Die öffentlich verbreitete Behauptung, dass die Schutzwirkung gegeben sei, ist von den zuständigen Behörden (inkl. Strahlenschutzkommission) aufgestellt und daher als wissentliche Falschinformation anzusehen. Dies entspricht rechtlich allen
Merkmalen des Betrugs (Unterschiebung/Verbreitung falscher Informationen, Herbeiführung von Fehlentscheidungen, vollendeter Gesundheits- und stets auch Vermögensschaden); der Vorgang schliesst grob fahrlässige bis absichtliche Gefährdung und Körperverletzung mit ein. Die Forderung nach hieb- und stichfesten Schadensbeweisen Geschädigter oder Gefährdeter ist gegenüber der Beweispflicht der Betreiber als Versuch der Beweislastverschiebung anzusehen. Eine Duldung oder evtl.
Durchführung dieser Verschiebung durch staatliche Stellen muss als grobe Pflichtverletzung und Rechtbeugung beklagt werden.“

Publiziert mit freundlicher Erlaubnis des Verfassers, Prof.Dr.Ing. Alexander Volger.

Er ist Honorarprofessor an der RH-W.Technischen Hochschule Aachen und ausserdem öffentlich bestellter vereidigter Sachverständiger der Industrie- und Handelskammer Aachen.
Prof Volger schickt uns noch folgenden Hinweis:

Bitte weisen Sie darauf hin, dass natürlich bei Ihnen eine andere Verwaltungsverordnung gilt, aber die Erstreckung der thermischen Schutzwirkung auf die nicht erforschte biochemisch/neurologische Wirkung,ohne die Pulsung zu parametrisieren, ist eben diese Unterschiebung (wenn man das mit einem Scheck macht, kommt man ins „Kaschott“…Bitte achten Sie auf den Beweis der Schädlichkeit im Miet-Verfahren in Genf; aber es muss sicher das Prinzip des Unschädlichkeitsnachweises (3 stufig usw.) vorgehen.
Haben Sie die Kärntner Studie mit UNi Wien? hierzu ein Attm. Bei uns sagt die Betreiberseite und z.B. der Deutsche Städtetag, dass eine Senkung der Grenzwerte sinnlos sei, in der Schweiz habe man das ja um den Faktor 10 gemacht, und die Diskussion sei dann erst richtig aufgekommen … toll, was ?
Also viel Erfolg, Gruss A. Volger

Das vollständige Gutachten finden Sie bei:

www.funkenflug1998.de

Von Hans-U. Jakob

Kommentare sind ausgeschaltet