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Klage gegen die Schweiz beim EMR-Gerichtshof eingereicht

Klage gegen die Schweiz beim EMR-Gerichtshof eingereicht

von Hans-U.Jakob, 27.4.2002

Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, welche auch die Schweiz unterzeichnet hat, sieht ein ausdrückliches Recht auf Leben vor.

Dieses Recht auf Leben wurde auch in die Schweizerische Bundesverfassung wie folgt übernommen. Im Artikel 10 BV nachzulesen:

Abs.1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben

Abs.2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit.

Abs.3 Folter und jede Art erniedrigender Behandlung sind verboten.

Die Verordnung des Schweizer Bundesrates (Exekutive) über nichtionisierende Strahlung (NISV) vom 23.Dez.99 hebelt diese Grundrechte in Menschen verachtender Art und Weise aus, indem elektrosensiblen Personen diese Rechte verweigert werden.
Durch ihre teils enormen Leiden werden elektrosensible Menschen zudem noch einer völlig erniedrigenden Behandlung ausgeliefert. Gesellschaftliche Verachtung, soziale Ausgrenzung jahrelanges Siechtum, Abstempelung als Simulanten oder psychisch Kranke usw.

Elektrosensible Personen haben nur noch die Wahl, entweder auf ihre persönliche Freiheit wie Berufswahl, Wohnsitzwahl und Bewegungsfreiheit zu verzichten oder eine körperliche Versehrtheit durch nichtionisierende Strahlung, ausgehend von Tausenden von Mobilfunksendern in Kauf zu nehmen. Gleichermassen bedroht sind Kinder, Betagte, Kranke und Schwangere. Denn die Schweizer Justiz schützt die NIS-Verordnung des Bundesrates mitsamt ihren völlig ungenügenden Grenz- und Vorsorgewerten mit folgenden skandalös anmutenden Urteilen.

Grenzwerte sind nicht nach medizinischen Gesichtspunkten festzulegen, sondern nach wirtschaftlicher Tragbarkeit und technischer Machbarkeit.
Schweizerisches Bundesgericht am 30.8.2000

Das Schweizerische Umweltschutzgesetz ist kein Verhinderungsgesetz, sondern ein Massnahmengesetz. Die Nachfrage nach bestimmten Erzeugnissen, soll mit einer gewissen Risikominderung befriedigt werden.
Aargauisches Verwaltungsgericht am 8.2.2001

Die Bevölkerung hat kein Anrecht auf ein Null-Risiko. Grenzwerte dienen lediglich dazu, die Schäden in vertretbaren Grenzen zu halten.
Bernisches Verwaltungsgericht am 5.3.2000

Was unter vertretbaren Grenzen zu verstehen ist, sagt uns das Bernische Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Eine Anlage ist zumutbar, wenn weniger als 10% der Bevölkerung im Wohlbefinden gestört wird. Sanierungen sind erst erforderlich wenn mehr als 25% der Bevölkerung erheblich gestört sind.
Interesant dabei ist die Sprachregelung. Das Wort „krank“ wird mit „im Wohlbefinden gestört“ elegant umschifft.
(Achtung neues Wort für Krankenschwester: „Wohlbefindlichkeitsgestörtenschwester“)

Unser Verein, die Schweizerische Interessengemeinschaft Elektrosmog-Betroffener hat deshalb am 15.April 2002 die Schweizer Regierung und die Schweizer Justiz beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen Nichteinhaltung grundlegender Menschenrechte verklagt.

Dieser Schritt wäre längst fällig gewesen! Warum hat das so lange gedauert?

Mit Urteil vom August 2000 verpflichtete sich das Bundesgericht, die vom Bundesrat rein politisch, nicht medizinisch festgelegten Grenzwerte zu überprüfen, sobald neue Fakten und Beweise vorliegen würden.
Jetzt mussten wir einen neuen hieb- und stichfesten Gerichtsfall, einen Fall bei welchem Menschen und Tiere durch eine Mobilfunkantenne bereits erheblich geschädigt waren, mit neuem Beweismaterial durch alle Instanzen ziehen. Das heisst durch kommunale Bauverwaltung – Kantonale Baudirektion – Kantonales Verwaltungsgericht und Bundesgericht hindurchziehen. Das ist nun geschehen. Leider ohne Erfolg. Das Bundesgericht hat, wie wir im Nachhinein feststellen müssen, in skandalöser Weise nur auf Zeitgewinn zu Gunsten der Mobilfunkbetreiber gespielt. Die 2 Bundesordner mit neuen Beweisen à je 3 kg Gewicht wurden vom Bundesgericht, trotz Versprechung im Urteil vom August 2000, nicht einmal angeschaut, sondern ungelesen an uns zurückgeschickt.

Begründung: Bei der Inkraftsetzung der NIS-Verordnung im Februar 2000 seien alle diese Risiken sowohl dem Bundesrat wie dem Bundesgericht bereits bekannt gewesen, und bewusst in Kauf genommen worden.

Es reicht jetzt! Die Klage in Strassburg ist eingereicht und ein weiterer Meilenstein ist gesetzt!

Wir bitten alle Bürgerinitiativen der Welt um moralische Unterstützung.

Hinweis auf internen Link:

Die Schweizer Grenzwerte / Eine Mogelpackung erster Güte (unter Recht oder Unrecht)

Von Hans-U. Jakob

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