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Juzgado, das Urteil aus Spanien ist da!

Juzgado, das Urteil aus Spanien ist da!

Vom Spanischen ins Deutsche übersetzt und gekürzt durch Peter Hieronymi, Unterägeri, am 12.7.2001

Pressebericht in spanischen Tageszeitungen:
„Richter von Bilbao liess eine Antenne von Airtel (Vodafone) ausschalten, weil diese Telekomgesellschaft nicht beweisen konnte, dass die Felder im Inneren eines nahegelegenen Hauses von 0,4 Mikrowatt/cm2 (1,2V/m) unschädlich seien“.

Gerichtsentscheid gegen Standort einer Mobilfunkantenne in Bilbao, Spanien vom 9. Juni 2001

ERSTGERICHTLICHE INSTANZ Nr. 2
BILBAO
Unterer Streitwert Nr. 180/00
N.I.G. Nr. 48.04.2-00/07771

Am 10. März 2000 hat Herr Carlos Castro durch seinen Rechtsanwalt German Ors, Klage gegen die Eigentümer-Kommunität gerichtet, die trotz beidseitiger Abmachung vom 10. Dezember 1999, die Errichtung einer Mobilfunkantenne auf dem Flachdach des 7 stöckigen Gebäudes, an der Strasse Obieta de Erandio 24, mit AIRTEL MOVIL S.A. vertraglich unterzeichneten. Da die siebenjährige Tochter, Aroia Castro, unter den elektromagnetischen Strahlung gesundheitlich leide und mit Bezug auf die Grundrechte, bat er um Anullierung des Vertrages.
Am 21. März 2000 stellte der Kläger Antrag vor Gericht.
Am 28. April 2000 antwortetet die Kommunität, dass die Klage juristisch unzureichend fundiert sei, und deshalb abzulehnen sei, wobei die Kosten dem Kläger zu belasten seien.
Am 26. Mai 2000 wurde, ohne Vereinbarung und den juristischen Fehler zu beachten, ein Probeprozess beschlossen.
Am 24. Juni 2000 wurde die Probeperiode eröffnet. Beide Parteien brachten ihre Interessen ein. Am 15. September 2000 erklärte der sachverständige Architekt die Korrektheit der Sendeanlage.
Nach der Probezeit bis 24. Oktober 2000 wurde eine eine Verschiebung bis 30. September gewährt.
Am 21. Dezember 2000 wurde beschlossen, eine bessere, zumutbare Abstrahlung einzurichten und dem Kind einen psychiatrischen Arzt als Spezialisten beizustellen.
Am 28. Februar 2001 beriet der Anwalt von AIRTEL S.A. über den neuen Artikel 13.3 LEC.
Am 3. Mai 2001 wurde der neue Art. 734 LEC besprochen, wobei die Juristen keinen Beschluss für ein Urteil fanden.

Rechtliche Grundlagen
Der Kläger Carlos Castro erwarb anfangs 1999 eine Wohnung im 7. Stock des Gebäudes an der Strasse Obieta de Erandio Nr. 24, und wurde damit Mitglied der Kommunität. Die Kommunität entschied in einem Mehrheitsbeschluss (mit 10 zu 12 Stimmen, wobei Castro dagegen war), die Errichtung der Sendeantenne von AIRTEL MOVIL S.A. auf dem Flachdach zuzulassen. Der Vertrag verspricht einen jährlichen Ertrag von 800’000 Peseten ( ca. 8’000 sFr.) während mindestens fünf Jahren. Castro wehrt sich gegen diesen Entscheid, da:
1. Das Gebäude verändert wird.

2. Die elektromagnetischen Effekte für seine Familie und die nun achtjährige Tochter Aroia Castro, die seither verstärkt am Syndrom (TDAH) „Verwirrung, durch Aufmerksamkeitsverlust und Hyperaktivität“ leidet.
3. Wertverlust der Wohnung durch die Antennenbestrahlung.

Die Kommunität besteht auf den Beschluss, da die nichtionisierende Strahlung der Antenne absolut unschädlich sei, den gültigen Normen entspricht und somit der Tochter nicht schaden kann. Es sei hier erwähnt, dass der Gesundheitszustand der Tochter, der Gemeinschaft erst mitgeteilt wurde, als die Installation der Antenne bereits fortgeschritten war. Die Kommunität teilte Hr. Castro mit, dass das Hausdach nur als Träger der Antenne diene und keine allgemeine Beeinträchtigung ergebe. Die Mobilfunkgesellschaft AIRTEL MOVIL S.A. unterstützte die Behauptung der Kommunität und teilte noch mit, dass die Errichtung und Inbetriebsetzung rechtlich absolut legal sei.

Juristische Situation:>br>
1. Eine Mobilfunk-Sendeantenne mit nichtionisierender Strahlung wurde installiert auf einem Haus der Kommunität, (wo die Familie Castro im obersten Stock wohnt.)
2. Die Wohnung von Hr. Castro wird nun andauernd bestrahlt mit 0,3µW/cm2 (1V/m) in der Wohnung und 0,4µW/cm2 (1,2V/m) auf dem Balkon. Im Liftmotorhäuschen, wo sich der Antennen-Gerätekasten befindet, direkt unter der Antenne, hat es 39 Watt/m2 (120V/m); gemessen am 2. 11. 2000, durch den offiziellen Spezialisten Raul de la Rosa.

Derzeitig existieren in Spanien weder Normen noch Empfehlungen über die Strahlungsbegrenzung. Direktiven sind allerdings in Vorbereitung, und werden sich an die EU-Norm anlehnen. Es gibt keine Messvorschriften. Zum Beispiel in Canada und Russland wurde ein Immissionsgrenzwert von 1µW/cm2 (1,9V/m) festgelegt (in der Schweiz: 4V/m, für Räume empfindlicher Nutzung).
3. Das Mädchen Aroia Castro war sieben Jahre alt, als die Antenne in Betrieb genommen wurde. Sie leidet unter dem Syndrom (TDAH), „Verwirrung durch Aufmerksamkeitsverlust und Hyperaktivität“. Dies diagnostizierte der Arzt und spezialisierte Psychiater Dr. Angel Gonzales Guija und wurde von drei weiteren Ärzten bestätigt.
4. Die elektromagnetischen Felder und die nichtionisierende Strahlung, insbesondere die des Mobilfunks, mit tiefer Leistung und hoher Frequenz, werden verdächtigt, für die Gesundheit der Menschen, nicht harmlos zu sein, wenn sie der Strahlung andauernd ausgesetzt sind. Das Nervensystem, inbesondere von Kindern, deren Organe noch in Entwicklung sind, kann besonders empfindlich reagieren.
Leider konnte man keinen spezialisierten Arzt, der pedriatischen Neurologie, finden, der diesen Gerichtsfall, als Fachexperte übernehmen wollte.
Trotzdem, bestätigte der Psychiater Dr. Angel Gonzales Guija, der das Syndrom (TDAH) diagnostizierte, dass das Krankheitsbild des zentralen Nervensystems sich weiter verschlechtert hat, dies wurde von drei weiteren Ärzten bestätigt. Der Telekommunikations-Ingenieur Pedro Costa Morada, der gleichzeitig Zeuge und Sachvertändiger ist, reichte Dokumente über Untersuchungen des chinesischen Speziallisten Dr. Chiang ein, dass der Verdacht bestehe, dass bei Kindern das TDAH-Syndrom verstärkt wird durch Einfluss von elektromagnetische Feldern, besonders durch Mobilfunk-Anlagen, die sich in der Nähe befinden, wie bei Aroia Castro. Auch der Professor der Psychopathologie Antonio Villasana bestätigt, dass es möglich ist, dass Kinder mit TDAH-Syndom, eine Krankheitsverschlechterung erfahren können, wie im Falle von Aroia Castro.

Folgendes wird präzisiert
Der Prozess wird nicht eröffnet, um zu beweisen, dass magnetische Felder schädlich sein können, noch wie hoch die zulässigen Strahlungs-Grenzwerte sein dürfen. Es wird auch nicht darüber diskutiert, ob solche privaten oder staatlichen Sendeanlagen illegal sind. Aber es besteht der rationale Verdacht, dass durch die Antenneninstallation und Inbetriebnahme von Airtel S.A., die Gesundheit von Aroia Castro deutlich schlechter wurde. Es bestehen Studien englischer Experten des IEGMP Koordiniert durch Dr. Steward, dass Schäden nicht auszuschliessen sind.
Als Vergleich dient auch der Entscheid des Landgerichtes Frankfurt vom 27. September 2000, ein ähnlicher Falle, wobei der Ex-Professor ein Spezialist in physischer Medizin ist.
In diesem Rahmen ist es nicht möglich empirisch zu beweisen, dass die nicht- radioaktive Strahlung gesundheitsschädigend wirkt und in welcher Entfernung Sendeanlagen errichtet werden dürfen, da in der modernen Welt die verschiedensten Strahlungsarten ohnehin nicht vollständig eliminiert werden können.

Rechtliche Situation:
Es wurde von der Kommunität ein Vertrag unterschrieben, ohne dass alle Beteiligten derselben Meinung waren.
Durch die Einstrahlung entsteht beim Verkauf der Wohnung ein Wertverlust.
Die Kommunität hat durch den Mehrheitsbeschluss keinen Fehler gegen ihre Statuten begangen.

Es ist rechtlich davon auszugehen, dass wenn durch einen Vertrag, ein Dritter beeinträchtigt wird, so wird der Vertrag illegal.

Die Situation ist so, dass Hr. Castro nicht verpflichtet ist, trotz der gemeinsamen Abstimmung der Kommunität, die Skundärerscheinungen, der nicht gewollten EM-Feldstärke in seiner privaten Wohnung erdulden zu müssen, weshalb der Fall als illegal zu betrachten ist; das ist ein demokratisches Prinzip.
Juristisch besteht kein Recht, dass ein Privater diskriminiert wird, nur weil die Allgemeinheit es wünscht. Genausowenig wie man eine starke Lärmemmission oder eine Rohrleitung erdulden muss. Es sind nicht greifbare Dinge, wie z. B. bei einer Rohrleitung, aber es sind eindeutig physisch messbare Beeinträchtigungen.
Es ist klarzustellen, dass die Sendeantenne von Airtel Movil nicht eine psychophysische Aggression für die Familie Castro ist.

Gerichts-Urteil
Der Richter der Ersten Instanz von Bilbao, Dr. Edorta J. Herrera Cuevas, erklärt am 9. Juni 2001 den Unterzeichnungsvertrag zwischen der Eigentümer-Kommunität und der Mobilfunkgesellschaft AIRTEL MOVIL S.A. vom 12. 12. 1999, als null und nichtig.
Er gibt damit der Klage von Carlos Castro recht, sodass die Mobilfunk-Sendeantenne mit allen Zusätzen in der Strasse Obieta de Erandio Nr. 24, in Bilbao, vom Flachdach zu entfernen ist.
Die Kosten gehen zu Lasten der Verursacher.
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von fünf Tagen bei diesem Richteramt, der Provinz Bizkaia, Rekurs erhoben werden.

Juristisch besteht kein Recht, dass ein Privater diskriminiert wird, nur weil die Allgemeinheit es wünscht.

Das sehen die Handyfreaks in den Schweizer Gerichshöfen allerdings etwas anders. Bitte hier anklicken:

Aktuelle rechtliche Situation, Mai 2001 (unter Recht oder Unrecht)

Von Hans-U. Jakob

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