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Grundeigentümer aufgepasst, Mietverträge mit Mobilfunkgesellschaften jetzt kündigen!

Grundeigentümer aufgepasst, Mietverträge mit Mobilfunkgesellschaften jetzt kündigen!

Das Vermieten eines Standortes für eine Mobilfunkantenne (Basisstation) wird unterdessen von weiten Bevölkerungskreisen als krimineller Akt angesehen.
Verlust des Ansehehns und Boykott von Geschäften und Firmen des Vermieters sind oft die Folgen. Ferner ist eine Lawine von Schadenersatzforderungen an Grundeigentümer im Anrollen, auf deren Grundstücken eine solche Station steht.

Hans-U.Jakob 11.4.2003

Nach Art.684 und 679 ZGB sind in der Schweiz nicht die Mobilfunkbetreiber (als Mieter) für Strahlenschäden haftbar, sondern die Grundeigentümer (als Vermieter). Und dass baurechtliche Grenzwerte nicht vor Strahlenschäden und vor Schadenersatzforderungen schützen, geben Verwaltungsgerichte und Bundesgericht unumwunden zu.
Zitat bernisches Verwaltungsgericht: „Die Bevölkerung hat kein Anrecht auf ein Null-Risiko, Grenzwerte sind lediglich dazu da, die Schäden in vertretbaren Grenzen zu halten.“

Die Vertragsklausel im Mietvertrag, welche besagt, dass die Mobilfunkbetreiber alle gerechtfertigten Forderungen übernehmen würden, bewahrt die Grundeigentümer nicht davor, als erste zur Kasse gebeten zu werden. Die Grundeigentümer dürfen dann selber sehen, wie sie zu ihrem vertraglich zugesicherten Geld kommen, wenn der Mieter pleite ist oder die Rechtmässigkeit der Forderung abstreitet, weil es Strahlenschäden in seinem Vokabular oder in den Hirnwindungen seiner Anwälte gar nicht gibt.

Immer mehr Grundeigentümer versuchen deshalb verzweifelt aus dem Mietvertrag auszusteigen. Hier einige Tipps und Begründungen dazu:

Kündigungsfristen:
Wer sich gar keine Scherereien einhandeln möchte, beachte die 5-jährige Kündigungsfrist.
Erstmals nach 5 Jahren Mietdauer kann der Vertrag unter Einhaltung einer Frist von weiteren 5 Jahren gekündigt werden. Wird diese Frist verpasst, verlängert sich der Mietvertrag automatisch um weitere 5 Jahre. Wer diese Chance nicht verpassen möchte, tut gut daran, die Kündigung besser schon heute als erst morgen abzuschicken.
Vorsicht!! Die Kündigung ist laut Vertrag nur dann gültig, wenn diese auf dem offiziellen Formular des Kantons erfolgt.

Ungleiche Kündigungsfristen:
Im Gegensatz zum Grundeigentümer, glauben die Mobilfunkgesellschaften laut Vertrag, innerhalb von 6 Monaten aus dem Vertrag aussteigen zu können.
Mietverträge mit ungleichen Kündigungsfristen sind von vorn herein ungültig. Wer also etwas Mut, Durchhaltewille und das nötige Kleingeld für Prozessvorschüsse hat, kann die Mobilfunker ebenfalls innerhalb von 6 Monaten hinauswerfen.

Arglistige Täuschung bei Vertragsabschluss:
Den Vermietern wird bei Vertragsabschluss das Risiko, welches sie infolge von Strahlenschäden und Ansehensverlust bei den Anwohnern sowie Boykott der Kundschaft eingehen, selbstverständlich verschwiegen oder als nicht existent dargestellt. Als nicht existent wird auch die eigene Gefährdung der Gesundheit des Vermieters erklärt, was dieser dann selber sehr bald als unwahr erleben muss, falls er selber in der Nähe der Antenne wohnt.
Der Gesetzgeber nennt das arglistige Täuschung.
Verträge die unter arglistiger Täuschung zustande gekommen sind , sind ebenfalls ungültig. Die Ungültigkeit muss jedoch durch ein Gericht bestätigt werden, was wiederum zu hohen Kostenvorschüssen und zu Nervenstress führt.

Unzumutbarkeit des Mietverhältnisses:
Die Vermieter haben das Recht, den Mietvertrag innerhalb von 6 Monaten infolge Unzumutbarkeit des Mietverhältnisses zu kündigen. Dies ist dann der Fall, wenn infolge Boykotts der Umsatz eines Standortgebers, falls es sich um einen Geschäftsinhaber handelt, um mindestens 15% pro Jahr zurückgegangen ist. (Verwaltungsgericht Kanton Luzern)
Als unzumutbar gilt auch ein breiter Ansehensverlust bei der Bevölkerung oder die dauernde Anfeindung durch diese.
Unzumutbar ist es auch, wenn ein Standortgeber seine Wohnungen nicht mehr vermieten kann oder ständigen Mieterwechsel hat, weil auf seinem Haus eine Mobilfunkantenne steht. Oder wie in Genf, wo ein ganzes Wohnquartier eine Mietzinsreduktion von 30% erhält, solange auf dem Dach in der Mitte der Siedlung eine Antenne steht. (muss vom Bundesgericht noch bestätigt werden)
Bei Kündigung des Vertrages infolge Unzumutbarkeit, muss dem Mieter jedoch Gelegenheit gegeben werden, das Aergernis zu beseitigen. Dies wird aber nur mit der sofortigen Abschaltung der Antenne möglich sein, da selbst eine geringe Strahlenmenge immer noch zu Gesundheitsschäden führen können.
Also als erste Massnahme die Abschaltung verlangen und dann Zeit geben, das Ganze abzuräumen. Die Abschaltung muss aber durch Herausschrauben und Plombieren der Sicherungen gewährleistet sein, ansonsten die Betreiber die Antenne ferngesteuert wieder einschalten werden.

Neueste Entwicklung:
Das Bezirksgericht Dorneck stellt fest,
dass das Erstellen einer Mobilfunkantenne nicht mittels eines Mietvertrages geregelt werden kann, sondern einen Baurechtsvertrag erfordert.
Mit dem Baurechtsvertrag werden die Mobilfunkbetreiber jedoch punkto Haftbarkeit dem Grundeigentümer gleichgestellt. Und genau dieser Haftung (nach Art. 684 und 679 ZGB) wollten sich die Mobilkfunker bisher mit Tausenden von Mietverträgen anstelle von Baurechtsverträgen entziehen. Nun scheint der Schuss nach hinten losgegangen zu sein.
Das Bezirksgericht Dorneck stellt jetzt erstinstanzlich fest, dass sämtliche in der Schweiz abgeschlossenen Mietverträge für Antennenmasten ungültig sind und gibt einem Grundeigentümer recht, welcher mit einer superprovisorischen Verfügung einen Baustopp auf seinem Grundstück erwirkt hat, nachdem er die Unterzeichnung des Mietvertrages schwer bereut.
Die Staranwälte von Orange drohen in ihrer bestens bekannten Arroganz mit Schadenersatzforderungen von 1000 Franken pro Tag, innerhalb derer der Bau der Antenne nicht begonnen werden könne.
Auch hier lassen sich das Bezirksgericht und Grundeigentümer nicht einschüchtern.
Denn als Schadenersatz können nicht entgangene Einnahmen geltend gemacht werden, sondern nur entgangener Reingewinn. Weil die Mobilkfunker aber einen Reingewinn ihrer Basisstationen erst nach 7 Jahren Betriebszeit ausweisen können, gibt es da logischerweise auch nichts zu entschädigen.

Fazit:
Mietverträge anstelle von Baurechtsverträgen sind ungültig und brauchen nicht länger erfüllt zu werden. Eine fristlose Kündigung ist möglich und empfehlenswert.
Der Umwandlung eines Mietvertrages in einen Baurechtsvertrag braucht nicht zugestimmt zu werden.

Warnung vor dem Abschluss eines Vorvertrages mit einem Mobilfunkbetreiber!
Unbedingt das Kleingedruckte lesen. Was da unterschrieben wird, ist nur als Vorvertrag getarnt, in Tat und Wahrheit jedoch eine nicht mehr rückgängig zu machemde Absichtserklärung.

Achtung: Neue Schindluderei von Orange!
(Nachtrag vom 30.5.03)
Auf Kündigungsschreiben gibt Orange bewusst keine Antwort und lässt den Kündigungstermin verstreichen. Anschliessend gibt Orange bekannt, der Vertrag habe sich automatisch um 5 oder 10 Jahre verlängert, da die Kündigung nicht mittels amtlichem Formular erfolgt sei.
Fazit: Dem Kündigungsschreiben immer das amtliche (ausgefüllte) Formular beilegen. Dies gilt auch bei Kündigungen neuer Verträge, bei welchen die Antennen noch nicht gebaut sind.

Von Hans-U. Jakob

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