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Eine Warnung an alle Stockwerkeigentümer

Eine Warnung an alle mobilfunkkritischen Stockwerkeigentümer

Mietvertrag illegal, Aenderung des Stockwerkeigentümerreglementes illegal, Antenne illegal, alles illegal. Es darf trotzdem gebaut werden. So mobilfunkfreundlich ist unser Bundesgericht.

Verantwortlich für den Vorspann: Hans-U. Jakob, 4.2.06

„Man muss doch reden miteinander“ oder “ So darf man doch nicht dreinschiessen!“ sind so die gängigen Sprüche, welche die NIS-Fachstelle von Gigaherz immer wieder zu hören bekommt, wenn sie zur sofortrigen scharfen schriftlichen Rüge mittels eingeschriebenem Brief rät.

Einem einfachen Hanwerker ist nun seine „Anständigkeit“ zum Verhängnis geworden.
Er hat viel zu lange gezögert mit seinen Hausgenossen „Klartext“ zu reden, resp. zu schreiben.
Auf das Ränkespiel seiner benachbarten Stockwerkeigentümer im selben Haus, hätte er jeweils innert 30 Tagen mit eingeschriebenem Brief reagieren müssen. Wenn er statt dessen 14 Monate lang das Gespräch gesucht habe, habe er damit der Illegalität zugestimmt und damit sein Anfechtungsrecht verwirkt, meint das Bundesgericht.
Eine komische Logik!
Eine komische Logik, meinten auch die 2 Bundesrichterinnen, die jedoch gegen ihre 3 männlichen, offensichtlich mobilfunk-angefressenen Richterkollegen in der Abstimmung im Verhältnis 2 zu 3 unterlagen.

Lesen sie dazu den Bericht
aus der NZZ vom 3.2.06

Urteil des Zürcher Obergerichts aufgehoben
Der von der Mobilfunkanbieterin Orange Communications SA auf dem
Dach der Liegenschaft Wohn- und Gewerbehaus Böhnihus in Thalwil
geplanten Mobilfunkantenne steht zivilrechtlich nichts mehr im Weg. Das
Bundesgericht hat eine Berufung des Mobilfunkanbieters gutgeheissen und
ein Urteil des Zürcher Obergerichts aufgehoben, das auf die eigentumsrechtliche Klage eines Stockwerkeigentümers hin den Bau der Antenne untersagt hatte.

Der Kläger vermochte den Abschluss eines Mietvertrags mit Orange zunächst
zu verhindern,
weil das ursprüngliche Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft dafür Einstimmigkeit verlangte. In der Folge wurde diese Bestimmung so geändert, dass Verträge über die Benutzung gemeinschaftlicher Teile der
Liegenschaft mit Mehrheitsentscheid geschlossen werden können. Und gestützt auf die neue
Reglementsbestimmung schloss die Stockwerkeigentümergemeinschaft mit Orange einen Mietvertrag zum Bau der Antenne auf dem Dach. Das vom Kläger schliesslich angerufene
Obergericht erachtete diese Vereinbarung indes als ungültig, weil die fragliche Änderung des Reglements nicht einstimmig zustande gekommen war, und verbot die Errichtung der
Mobilfunkanlage.

Auch für das Bundesgericht ist die Reglementsänderung gesetzwidrig, da eine Abkehr vom Einstimmigkeitsquorum nur einstimmig hätte beschlossen werden dürfen.
Ob der Beschluss und der indirekt darauf basierende Vertrag deswegen absolut
nichtig sind oder nicht, war im Verlaufe der öffentlichen Urteilsberatung der
II. Zivilabteilung heftig umstritten. Die Frage blieb letztlich offen, weil eine
Mehrheit in der Kammer die Auffassung vertrat, der Kläger habe vierzehn Monate lang nichts
unternommen gegen die Änderung des Reglements und damit ein allfälliges Anfechtungsrecht wegen Rechtsmissbrauchs verwirkt.
Aus diesem Grund wurde das Urteil des Zürcher Obergerichts, das den Rechtsmissbrauch gewissermassen geschützt hatte, mit drei gegen zwei
Stimmen aufgehoben.

Urteil 5C.143/2005 vom 2. 2. 06 – schriftliche Begründung ausstehend.

Abschliessender Kommentar von Gigaherz:
Die Mobilfunkbetreiber haben überhaupt keinen Grund zur Schadenfreude! Das ist garantiert das erste und letzte mal, dass in der Schweiz so etwas passiert!
Dieses Musterbeispiel an juristischen Winkelzügen wird anderen Stockwerkeigentümern in ähnlicher Lage eine Warnung sein! Gigaherz wird für landesweite Verbreitung sorgen.

Der Prozess wurde von mehreren Gigaherz-Mitgliedern im Gerichtssaal mitverfolgt.

Von Hans-U. Jakob

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